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Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
Damit der Datenschutzbeauftragte unabhängig arbeiten kann, ist er gesetzlich geschützt. Er ist weisungsfrei, darf nicht benachteiligt werden und hat einen besonderen Kündigungsschutz (§ 4f Abs.3 Satz 2, 5-7 BDSG). Außerdem kann seine Bestellung in entsprechender Anwendung von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur aus wichtigem Grund widerrufen werden (§ 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied nun darüber, ob es ein zulässiger wichtiger Grund ist, dass der Arbeitgeber künftig lieber einen externen Datenschutzbeauftragten einsetzen möchte (BAG, Urteil vom 23.03.2011, 10 AZR 562/09).
Eine langjährige Datenschutzbeauftragte hatte gegen den Widerruf ihrer Bestellung geklagt. Der Arbeitgeber wollte den Datenschutz künftig konzernweit einem externen Beauftragten überlassen. Das genügte jedoch weder dem Arbeitsgericht Berlin noch dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28.05.2009, 5 Sa 425/09 u. a.). Auch das BAG meinte, dass ein solche Organisationsentscheidung des Arbeitgebers kein wichtiger Grund für die Abberufung eines internen Beauftragten ist.
Fazit: Könnte der Arbeitgeber auch nach der Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten frei zwischen einer internen oder einer externen Vergabe dieser Aufgabe wechseln, könnte er "unbequeme" betriebsinterne Datenschützer ohne Weiteres austauschen. Das wäre mit mit dem Ziel des BDSG unvereinbar, dem Beauftragten eine unbeeinflusste Aufgabenerfüllung zu ermöglichen. Der Arbeitgeber ist daher an seine einmal getroffene Entscheidung, einen internen Datenschutzbeauftragten einzusetzen, gebunden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, 10 AZR 562/09 (Pressemitteilung)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009, 5 Sa 425/09
- Arbeitsrecht aktuell: 10/175 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Beschäftigtendaten
- Arbeitsrecht aktuell: 10/077 Datenschutz im Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/044 Bußgeld wegen Verstoß gegen Datenschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 07/22 Bundesarbeitsgericht schützt Datenschutzbeauftragte
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 10. August 2018
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