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Bundesarbeitsgericht schützt Datenschutzbeauftragte.
25.06.2007. Wird ein Arbeitnehmer zum Beauftragten für den betrieblichen Datenschutz bestellt, ändern Arbeitgeber und Arbeitnehmer dadurch den Arbeitsvertrag des Datenschutzbeauftragten einvernehmlich ab.
Denn auf der Grundlage dieser Bestellung übernimmt der Arbeitnehmer weitere Aufgaben, eben die des Datenschutzbeauftragten.
Aus diesem Grunde hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass eine spätere einseitige "Abberufung" des Datenschutzbeauftragten durch den Arbeitgeber nicht möglich ist. Vielmehr muss dazu der Arbeitsvertrags geändert werden: BAG, Urteil vom 13.03.2007, 9 AZR 612/05.
- Wie kann der Arbeitgeber die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten rückgängig machen?
- Der Streitfall: Arbeitgeber widerruft die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten, der daraufhin vor Gericht zieht
- BAG: Abberufung nur auf der Grundlage einer Änderung des Arbeitsvertrags
Wie kann der Arbeitgeber die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten rückgängig machen?
25.06.2007. Nach § 4 f Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
Daher existieren in vielen Unternehmen Datenschutzbeauftragte, die mit Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestellt wurden.
Fraglich ist, auf welchem Wege der Arbeitgeber die Abberufung eines einmal bestellten Datenschutzbeauftragten bewerkstelligen kann. Aus Arbeitgebersicht bestünde der einfachste Weg darin, die Bestellung zu widerrufen. Dann aber stünde die Person des Beauftragten für den Datenschutz jederzeit zur Disposition des Arbeitgebers, was schlecht vorstellbar ist.
Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13.03.2007 Stellung genommen (BAG, Urteil vom 13.03.2007 - 9 AZR 612/05).
Der Streitfall: Arbeitgeber widerruft die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten, der daraufhin vor Gericht zieht
Der Kläger ist bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Beklagte bestellte ihn zum Datenschutzbeauftragten.
Später widerrief sie diese Bestellung einseitig, d.h. ohne dass der Kläger damit einverstanden gewesen wäre.
Der Angestellt zog daraufhin vor das Arbeitsgericht und begehrte die Feststellung, dass er weiterhin Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten sei.
BAG: Abberufung nur auf der Grundlage einer Änderung des Arbeitsvertrags
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Abberufung des Datenschutzbeauftragten mittels einseitigen schriftlichen Widerrufs nicht wirksam war.
Denn wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages, so dass das schuldrechtliche Grundverhältnis und die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach dem BDSG untrennbar miteinander verknüpft sind.
Damit wird die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe, es erfolgt eine übereinstimmende Vertragsänderung. Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten ist ohne eine solche Vertragsänderung nicht möglich. Denn gegen den Willen des Arbeitnehmers ist eine solche Bestellung nicht möglich und daher nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.
Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, so könnte die Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden.
Der Widerruf der Bestellung gemäß § 4f Abs. 3 Satz 4, HS. 1 BDSG in Verbindung mit § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist deshalb, wenn der Arbeitnehmer mit der Abbestellung nicht einverstanden ist, regelmäßig unwirksam.
Fazit: Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten stellt eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien dar und gerade keine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts dar. Eine "Abberufung" des Datenschutzbeauftragten kann daher nur im Wege des Widerrufs der Bestellung und gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe erfolgen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2007 - 9 AZR 612/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/073 Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
Letzte Überarbeitung: 10. August 2018
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