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BAG, Ur­teil vom 13.03.2007, 9 AZR 612/05

   
Schlagworte: Datenschutzbeauftragter, Arbeitsvertrag, Kündigung: Teilkündigung, Teilkündigung, Vertragsänderung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 612/05
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.03.2007
   
Leitsätze:

1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.

2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.

3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg.

Vorinstanzen: ArbG Zwickau
Sächsisches Landesarbeitsgericht
   

 

BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT


 

9 AZR 612/05
3 Sa 861/04

Säch­si­sches
Lan­des­ar­beits­ge­richt

 

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am

13. März 2007

UR­TEIL

Brüne, Ur­kunds­be­am­tin

der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

Be­klag­te, Be­ru­fungskläge­rin und Re­vi­si­onskläge­rin,

pp.

Kläger, Be­ru­fungs­be­klag­ter und Re­vi­si­ons­be­klag­ter,

hat der Neun­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf Grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 24. Ok­to­ber 2006 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Düwell, die Rich­te­rin am Bun­des­ar­beits­ge­richt Rei­ne­cke, den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Krasshöfer so­wie den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Ro­pertz und die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin Pie­lenz für Recht er­kannt:
 


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Die Re­vi­si­on der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Säch­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richts vom 8. Ju­li 2005 - 3 Sa 861/04 - wird zu-rück­ge­wie­sen.


Die Be­klag­te hat die Kos­ten des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens zu tra­gen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob der Kläger wei­ter­hin be­trieb­li­cher Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter in der P-Kli­nik W der be­klag­ten Kran­ken­haus­träge­rin ist.


Der Kläger ist seit dem 11. Fe­bru­ar 1985 als Lei­ter des Be­reichs Bio-Me­di­zin­tech­nik bei der Be­klag­ten und de­ren Rechts­vorgängern beschäftigt. Auf das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en fin­det der BAT-O (VKA) kraft ein­zel­ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung An­wen­dung. Der Kläger war zunächst im Kreis­kran­ken­haus C tätig. Des­sen Lei­tung be­stell­te ihn mit Schrei­ben vom 1. Ju­li 1995 zum Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten „gemäß § 36 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz“. Im Jah­re 1999 wur­den die Kreis­kran­kenhäuser C und W ge­schlos­sen und de­ren Per­so­nal in der P-Kli­nik W zu­sam­men­geführt. Die P-Kli­nik wur­de zunächst in der Form ei­nes kom­mu­na­len Ei­gen­be­trie­bes des da­ma­li­gen Land­krei­ses W geführt. Später wur­de der Land­kreis Z Träger der Kli­nik.

Mit Be­schluss der Be­triebs­lei­tung des Kreis­kran­ken­hau­ses C vom 6. Ju­ni 1995 wur­de dem Kläger ei­ne Leis­tungs­zu­la­ge iHv. 153,39 Eu­ro (300,00 DM) ab dem 1. Ju­li 1995 we­gen der Über­nah­me von Mehr­fach­funk­tio­nen zu­er­kannt. Der Kläger war be­reits mit Be­stel­lungs­ur­kun­de vom 2. Fe­bru­ar 1994 zum Strah­len­schutz­be­auf­trag­ten des Kreis­kran­ken­hau­ses C be­stellt wor­den.

Die Ar­beits­platz­be­schrei­bung vom 23. No­vem­ber 1995 sah für den Kläger Auf­ga­ben im me­di­zi­ni­schen Be­reich, im Ver­wal­tungs­be­reich und in der Wei­ter­bil­dung mit ei­nem ad­dier­ten Zeit­an­teil von ca. 66 % vor. Des Wei­te­ren führ­te die Ar­beits­be­schrei­bung Son­der­auf­ga­ben oh­ne Ge­set­zes­grund­la­ge mit ei­nem Zeit­an­teil von ca. 14 % und Son­der­auf­ga­ben aus Ge­set­zen mit ei­nem Zeit­an­teil von ca. 32 % auf. Die­se Son­der­auf­ga­ben wa­ren wie folgt un­ter­teilt:

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„ • Auf­ga­ben aus Rönt­gen­ver­ord­nung (RöVO)

...

• Auf­ga­ben aus Sächs. Kran­ken­haus­ge­setz (SächsKHG) Be­stell­ter Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter nach § 33 (8)

• Auf­ga­ben aus VOL-A

Lei­ter der Ver­ga­be­kom­mis­si­on.“

Mit Schrei­ben vom 20. Au­gust 1999 kündig­te die P-Kli­nik die Be­stel­lung des Klägers zum Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten. Durch Ur­teil vom 11. Ju­li 2000 stell­te das Ar­beits­ge­richt Zwi­ckau (- 6 Ca 4864/99 -) in ei­nem Rechts­streit zwi­schen dem Kläger und dem Land­kreis Z fest, dass der Kläger wei­ter­hin die Funk­ti­on ei­nes Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten in­ne­hat. Das Ur­teil ist in Rechts­kraft er­wach­sen.


Das Re­gie­rungs­präsi­di­um Chem­nitz be­an­stan­de­te in ei­nem an den da­ma­li­gen Recht­sträger der P-Kli­nik ge­rich­te­ten Be­scheid vom 27. Mai 2003 Feh­ler bei der Be­stel­lung des Klägers zum Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten. Es gab dem Land­kreis auf, ei­nen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten gem. § 33 SächsKHG zu be­ru­fen. Mit Schrei­ben vom 16. Ju­ni 2003 wi­der­rief der Land­rat des Land­krei­ses Z mit so­for­ti­ger Wir­kung die Be­stel­lung des Klägers zum Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten. In dem Schrei­ben heißt es, so­weit maßgeb­lich:


„Als ge­setz­li­cher Ver­tre­ter des Kran­ken­haus­trägers der Kran­kenhäuser des Land­krei­ses Z wi­der­ru­fe ich des­halb mit so­for­ti­ger Wir­kung Ih­re Be­stel­lung vom 01. Ju­li 1995 zum Da­ten-schutz­be­auf­trag­ten des ehe­ma­li­gen Kreis­kran­ken­hau­ses C, das in die P-Kli­nik W über­ge­gan­gen ist.“


Der Kläger wi­der­sprach sei­ner Ab­be­ru­fung mit Schrei­ben vom 22. Ju­li 2003.

Die P-Kli­nik ging mit Wir­kung ab dem 1. April 2004 auf die Be­klag­te über. Der Kläger wur­de Mit­glied des ört­li­chen Be­triebs­rats und zum Vor­sit­zen­den des Kon­zern­be­triebs­rats gewählt. Ob der Kon­zern­be­triebs­rat wirk­sam er­rich­tet wor­den ist, wird noch ge­richt­lich geklärt.


Mit der am 16. De­zem­ber 2003 beim Ar­beits­ge­richt Zwi­ckau ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge hat der Kläger die Fest­stel­lung be­gehrt, wei­ter­hin Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter der P-Kli­nik zu sein. Zusätz­lich er­hob er beim Ver­wal­tungs­ge­richt Chem­nitz Kla­ge ge­gen den Be­scheid des Re­gie­rungs­präsi­di­ums Chem­nitz vom 27. Mai 2003.
 


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Der Kläger hat be­an­tragt

fest­zu­stel­len, dass er un­ge­ach­tet des Ab­be­ru­fungs­schrei­bens vom 16. Ju­ni 2003 wei­ter­hin die Funk­ti­on ei­nes Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten bei der Be­klag­ten in­ne­hat.


Die Be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen. 

Das Ar­beits­ge­richt hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen. Mit der vom Lan­des­ar­beits­ge­richt zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­on ver­folgt die Be­klag­te ih­ren Kla­ge­ab­wei­sungs­an­trag wei­ter.

Ent­schei­dungs­gründe

A. Die zulässi­ge Re­vi­si­on der Be­klag­ten ist un­be­gründet. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­ru­fung der Be­klag­ten zu Recht zurück­ge­wie­sen. Der Kläger ist wei­ter­hin be­trieb­li­cher Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter in der P-Kli­nik der Be­klag­ten.

I. Die Kla­ge ist zulässig.

1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO er­for­der­li­che Fest­stel­lungs­in­ter­es­se ist ge­ge­ben. Zwi­schen den Par­tei­en ist ein Rechts­verhält­nis im Streit. Sie strei­ten darüber, ob der Kläger wei­ter­hin be­trieb­li­cher Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter der P-Kli­nik ist.

2. Der Zulässig­keit der Kla­ge steht kei­ne an­der­wei­ti­ge Rechtshängig­keit ent­ge­gen. Ein Pro­zess­hin­der­nis be­steht gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO für ei­ne er­neu­te Kla­ge nur zwi­schen den­sel­ben Par­tei­en über den­sel­ben Streit­ge­gen­stand (Zöller/Gre­ger ZPO 26. Aufl. § 261 Rn. 8). Das Ver­wal­tungs­ge­richts­ver­fah­ren führt der Kläger ge­gen den Frei­staat Sach­sen und nicht ge­gen die Be­klag­te oder ei­nen ih­rer Rechts­vorgänger.

II. Die Kla­ge ist be­gründet. Der Kläger ist wei­ter­hin Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter in der P-Kli­nik. Der mit dem 18
Schrei­ben des Land­krei­ses Z vom 16. Ju­ni 2003 erklärte Wi­der­ruf der Be­stel­lung hat die­se Funk­ti­on nicht be­en­det.

1. Die Be­klag­te be­ruft sich oh­ne Er­folg dar­auf, der Kläger sei aus for­ma­len Gründen durch ih­ren Rechts­vorgänger nicht wirk­sam zum Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten

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be­stellt wor­den. Dem steht die ma­te­ri­el­le Rechts­kraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) des Fest­stel­lungs­te­nors im Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Zwi­ckau (11. Ju­li 2000 - 6 Ca 4864/99 -) ent­ge­gen. Dort wur­de fest­ge­stellt, dass der Kläger wei­ter­hin Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter ge­we­sen ist. Hat ei­ne po­si­ti­ve Fest­stel­lungs­kla­ge Er­folg, wird fest­ge­stellt, dass das im Ur­teil be­zeich­ne­te Rechts­verhält­nis be­steht. Da­bei ist es un­er­heb­lich, ob das Ge­richt al­le ein­schlägi­gen As­pek­te ge­se­hen und zu­tref­fend gewürdigt hat. Die Rechts­kraft ei­nes Fest­stel­lungs­ur­teils lässt die späte­re Berück­sich­ti­gung von Ein­wen­dun­gen, die das Be­ste­hen des fest­ge­stell­ten An­spruchs be­tref­fen und sich auf Tat­sa­chen stützen, die schon zur Zeit der letz­ten Tat­sa­chen­ver­hand­lung vor­ge­le­gen ha­ben, nicht zu (vgl. BGH 15. Ju­ni 1982 - VI ZR 179/80 - NJW 1982, 2257). Das ge­gen den Land­kreis Z er­gan­ge­ne rechts­kräfti­ge Ur­teil wirkt gem. § 325 Abs. 1 ZPO ge­gen die Be­klag­te als Rechts­nach­fol­ge­rin.


2. Der Kläger ist nicht durch das Schrei­ben des Land­krei­ses Z vom 16. Ju­ni 2003 wirk­sam als Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter ab­be­ru­fen wor­den. Das hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt im Er­geb­nis zu­tref­fend er­kannt.

a) Nach § 4f Abs. 3 Satz 4 1. Halbs. BDSG kann die Be­stel­lung zum Be­auf­trag­ten für den Da­ten­schutz in ent­spre­chen­der An­wen­dung von § 626 BGB wi­der­ru­fen wer­den. Er­folg­te die Be­stel­lung ei­nes Ar­beit­neh­mers un­ter gleich­zei­ti­ger ein­ver­nehm­li­cher Ände­rung der ar­beits­ver­trag­li­chen Rech­te und Pflich­ten, wird die Ab­be­ru­fung nur wirk­sam, wenn auch der In­halt des Ar­beits­verhält­nis­ses ent­spre­chend geändert wird. Denn die Be­stel­lung ei­nes Ar­beit­neh­mers zum Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten gem. § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG be­darf re­gelmäßig ei­ner ent­spre­chen­den Er­wei­te­rung sei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen Auf­ga­ben durch Ver­tragsände­rung.


aa) Gemäß § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG ha­ben öffent­li­che und nicht öffent­li­che Stel­len, die per­so­nen­be­zo­ge­ne Da­ten au­to­ma­ti­siert er­he­ben, ver­ar­bei­ten oder nut­zen, ei­nen Be­auf­trag­ten für den Da­ten­schutz zu be­stel­len. Das BDSG re­gelt nicht, wel­ches Rechts­verhält­nis mit der Be­stel­lung be­gründet wer­den soll. § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG schreibt le­dig­lich vor, dass zum Be­auf­trag­ten nur be­stellt wer­den darf, wer die er­for­der­li­che Fach­kun­de und Zu­verlässig­keit be­sitzt. Er muss kein Beschäftig­ter des be­auf­tra­gen­den Un­ter­neh­mens sein. Nach § 4f Abs. 2 Satz 2 BDSG aF (in der bis zum 25. Au­gust 2006 gel­ten­den Fas­sung) ist auch die Be­stel­lung ei­ner Per­son außer­halb der ver­ant­wort­li­chen Stel­le zulässig. § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG re­gelt so­mit nur die ein­sei­ti­ge Be­stel­lung zum Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten. Da­von ist die ver­trag­li­che Grund­la­ge

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zu tren­nen, auf Grund de­rer der zu Be­auf­tra­gen­de sich schuld­recht­lich ver­pflich­tet, die Auf­ga­be des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten zu über­neh­men. Wird der Da­ten­schutz­be­auf­trag­te als Ar­beit­neh­mer beschäftigt, tritt die­se Tätig­keit re­gelmäßig dem In­halt des Ar­beits­ver­tra­ges hin­zu (vgl. BAG 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - BA­GE 76, 184). Nur aus­nahms­wei­se wird ne­ben dem Ar­beits­ver­trag ein Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag nach §§ 611, 675 BGB ge­schlos­sen. Da­zu be­darf es ei­ner aus­drück­li­chen Ab­re­de. Der re­gelmäßige Ab­schluss ei­nes Geschäfts­be­sor­gungs­ver­tra­ges lässt sich nicht da­mit be­gründen, die nach § 4f Abs. 3 Satz 2 BDSG be­ste­hen­de Wei­sungs­frei­heit des Da­ten-schutz­be­auf­trag­ten er­for­de­re ei­ne an­de­re Grund­la­ge als den Ar­beits­ver­trag. Da ein Ar­beit­neh­mer an die Wei­sun­gen sei­nes Ar­beit­ge­bers ge­bun­den sei, schei­de der Ar­beits­ver­trag als Ge­stal­tungs­mit­tel aus (vgl. Liedt­ke NZA 2005, 390, 391). Das über­zeugt nicht. Wäre der Da­ten­schutz­be­auf­trag­te be­reits auf Grund sei­nes Grund­verhält­nis­ses kei­nen Wei­sun­gen des be­auf­tra­gen­den Un­ter­neh­mens un­ter­wor­fen, hätte es der Re­ge­lung in § 4f Abs. 3 Satz 2 BDSG nicht be­durft. Die­se Vor­schrift schließt aus­drück­lich mögli­cher­wei­se schon be­ste­hen­de Wei­sungs­rech­te für die Tätig­keit des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten aus. Zu­dem wird der Da­ten­schutz­be­auf­trag­te nicht gänz­lich wei­sungs­frei tätig. Er ent­schei­det zwar ei­gen­ver­ant­wort­lich (§ 4f Abs. 3 Satz 2 BDSG), der Ar­beit­ge­ber kann ihm je­doch Prüfaufträge er­tei­len. Außer­dem ist der Ar­beit­ge­ber be­rech­tigt, die Amts­ausübung des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten zu über­wa­chen (BAG 11. No­vem­ber 1997 - 1 ABR 21/97 - BA­GE 87, 64).


bb) Stimmt der Ar­beit­neh­mer sei­ner Be­stel­lung zu, er­wei­tern sich mit der Be­stel­lung auch sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Rech­te und Pflich­ten. Die Be­stel­lung be­inhal­tet dann gleich­zei­tig ei­ne Ände­rung des Ar­beits­ver­tra­ges, denn die Be­auf­tra­gung mit den Auf­ga­ben des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten ist re­gelmäßig nicht vom Di­rek­ti­ons­recht des Ar­beit­ge­bers um­fasst (vgl. Ross­na­gel/Königs­ho­fen Hand­buch Da­ten­schutz­recht S. 879). Sie tritt ar­beits­ver­trag­lich hin­zu.

cc) So ist es hier. Die Be­stel­lung des Klägers als Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter im Kreis­kran­ken­haus C vom 1. Ju­li 1995 ist un­ter gleich­zei­ti­ger Ände­rung des Ar­beits­ver­tra­ges der Par­tei­en er­folgt.

(1) Das folgt be­reits aus der Be­stel­lungs­ur­kun­de vom 1. Ju­li 1995. Dar­in ist mit­ge­teilt, dass die Be­tei­li­gungs­rech­te der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung bei sei­ner Be­stel­lung ge­wahrt wor­den sind. Da nach dem Säch­si­schen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz kei­ne spe­zi­el­len Be­tei­li­gungs­rech­te bei der Be­stel­lung ei­nes Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten be­ste­hen

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(vgl. §§ 71 - 87 Sächs­Pers­VG), können sich die­se Be­tei­li­gungs­rech­te nur auf die Ar­beits­ver­tragsände­rung be­zie­hen.

(2) Die Par­tei­en ha­ben die Tätig­keit als Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter zu­dem selbst als zusätz­li­che ar­beits­ver­trag­li­che Ar­beits­auf­ga­be an­ge­se­hen. Der Kläger hat für die Über­nah­me von meh­re­ren Son­der­auf­ga­ben ein­sch­ließlich der Auf­ga­be des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten ei­ne Leis­tungs­zu­la­ge er­hal­ten.

(3) Die Tätig­keit als Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter ist in der Ar­beits­platz­be­schrei­bung vom 23. No­vem­ber 1995 aus­drück­lich ge­nannt. An der Zu­ord­nung als Be­stand­teil der ar­beits­ver­trag­li­chen Auf­ga­ben ändert sich auch da­durch nichts, dass die­se Auf­ga­be un­ter Ziff. 3 der Ar­beits­platz­be­schrei­bung mit der Über­schrift „Son­der­auf­ga­ben aus Ge­set­zen“ be­schrie­ben ist. Mit die­ser Be­zeich­nung soll­ten die Son­der­auf­ga­ben nicht als außer­halb des Ar­beits­verhält­nis­ses be­ste­hen­de Pflich­ten qua­li­fi­ziert wer­den. Zu dem Be­reich „Son­der­auf­ga­ben aus Ge­set­zen“ ist auch die Auf­ga­be als Lei­ter der Ver­ga­be­kom­mis­si­on ge­nannt. Die­se Tätig­keit gehört un­zwei­fel­haft zu den ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten.

dd) Der Ar­beits­ver­tragsände­rung steht nicht das Schrift­for­mer­for­der­nis des § 4 BAT-O ent­ge­gen. Ände­run­gen des Ar­beits­ver­tra­ges un­ter­lie­gen nach § 4 Abs. 2 BAT-O nur der Schrift­form, wenn es sich um Ne­ben­ab­re­den han­delt. Nach ständi­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (18. Sep­tem­ber 2002 - 1 AZR 477/01 - BA­GE 102, 351; 17. De­zem­ber 1997 - 5 AZR 178/97 -; 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - BA­GE 52, 33) sind Ver­ein­ba­run­gen über den Kern des Ar­beits­verhält­nis­ses, dh. die bei­der­sei­ti­gen Haupt­rech­te und Haupt­pflich­ten aus dem Ar­beits­ver­trag nach § 611 BGB, al­so ins­be­son­de­re Ver­ein­ba­run­gen zur Ar­beits­leis­tung und zum Ar­beits­ent­gelt form­los gültig. Die Er­wei­te­rung des Auf­ga­ben­krei­ses um die Tätig­keit des Da­ten-schutz­be­auf­trag­ten ist kei­ne Ne­ben­ab­re­de iSv. § 4 Abs. 2 BAT-O. Die­se Tätig­keit tritt zu sei­nen an­de­ren Ar­beits­auf­ga­ben als Haupt­leis­tungs­pflicht hin­zu.


b) Ist die Tätig­keit des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten - wie hier - Ge­gen­stand ar­beits­ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung, so kann der Wi­der­ruf der Be­stel­lung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG nur in Form der gleich­zei­ti­gen Kündi­gung die­ser ar­beits­ver­trag­li­chen Ab­re­de wirk­sam er­fol­gen. Schuld­recht­li­ches Grund­verhält­nis und Be­stel­lung nach dem BDSG sind dann unlösbar mit­ein­an­der ver­knüpft (vgl. Go­la/Schome­rus BDSG 6. Aufl. S. 485 mwN). Der Wi­der­ruf führt nur zur Be­en­di­gung der Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers als Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter, wenn gleich­zei­tig durch ge­eig­ne­te ar­beits­recht­li­che Ges-

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tal­tungs­erklärun­gen der In­halt des Ar­beits­verhält­nis­ses so geändert wird, dass der Ar­beit­neh­mer auch nach sei­nem Ar­beits­ver­trag nicht mehr die Tätig­keit des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten schul­det. Der Wi­der­ruf der Be­stel­lung muss des­halb durch ei­ne ent­spre­chen­de, auf das Ar­beits­verhält­nis ge­rich­te­te Wil­lens­erklärung ergänzt wer­den. Da­bei hat der ar­beits­ver­trag­li­che Weg­fall der Tätig­keit als Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter ge­gen den Wil­len des Ar­beit­neh­mers durch Teilkündi­gung zu er­fol­gen. Ei­ne sol­che Teilkündi­gung ist zulässig.


aa) Ent­schei­den­des Merk­mal ei­ner Teilkündi­gung ist die ein­sei­ti­ge Ände­rung von Ver­trags­be­din­gun­gen ge­gen den Wil­len der an­de­ren Ver­trags­par­tei. Im Ge­gen­satz zur Kündi­gung oder Ände­rungskündi­gung er­fasst die Teilkündi­gung nicht das Ar­beits­verhält­nis in sei­nem ge­sam­ten Be­stand. Sie löst nur ein­zel­ne Rech­te und Pflich­ten aus dem wei­ter fort­be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis her­aus. Ei­ne sol­che nicht ver­ein­bar­te ein­sei­ti­ge Ände­rung ein­zel­ner Ver­trags­be­din­gun­gen durch Teilkündi­gung ist re­gelmäßig un­zulässig, da sie das ver­ein­bar­te Ord­nungs- und Äqui­va­lenz­gefüge des Ver­tra­ges stört. Die ein­zel­nen Tei­le ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges kom­men re­gelmäßig nicht iso­liert zu­stan­de, son­dern ste­hen in ei­nem in­ne­ren Zu­sam­men­hang und in Wech­sel­wir­kun­gen. Dem würde es zu­wi­der­lau­fen, woll­te man ei­ner Ver­trags­par­tei das Recht zu­bil­li­gen, ein­sei­tig ein­zel­ne un­will­kom­me­ne Tei­le des Ver­tra­ges auf­zukündi­gen und da­durch den Ver­trags­part­ner zur Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter für ihn ungüns­ti­ge­ren oder zu­min­dest un­ge­wollt veränder­ten Be­din­gun­gen zu zwin­gen (Hu­eck RdA 1968, 201, 203). Die Teilkündi­gung ist des­halb nur aus­nahms­wei­se zulässig. Sie wird als Ge­stal­tungs­mit­tel an­er­kannt, wenn ein Ge­samt­ver­trags­verhält­nis sich aus meh­re­ren Teil­verträgen zu­sam­men­setzt und die­se Teil­verträge nach dem Ge­samt­bild des Ver­tra­ges je­weils für sich als selbständig lösbar auf­ge­fasst wer­den müssen (BAG 14. No­vem­ber 1990 - 5 AZR 509/89 - BA­GE 66, 214). Die Teilkündi­gung darf al­ler­dings nicht zu ei­ner Um­ge­hung von zwin­gen­den Kündi­gungs­vor­schrif­ten führen (BAG 12. De­zem­ber 1984 - 7 AZR 509/83 - BA­GE 47, 314).


bb) Die­se Vor­aus­set­zun­gen ei­ner zulässi­gen Teilkündi­gung sind erfüllt.

(1) Die Son­der­auf­ga­be als Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter kommt nicht in ei­nem in­ne­ren Zu­sam­men­hang mit den sons­ti­gen Rech­ten und Pflich­ten aus dem Ar­beits­verhält­nis zu­stan­de. Der Weg­fall der Auf­ga­be führt des­halb auch nicht zu ei­nem ein­sei­ti­gen we­sent­li­chen Ein­griff in das Ord­nungs- und Äqui­va­lenz­gefüge des ge­sam­ten Ar­beits­verhält­nis­ses. Denn das Verhält­nis von Leis­tung und Ge­gen­leis­tung wird nicht verändert.


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Die Par­tei­en ha­ben mit der Be­stel­lung des Klägers zum Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten sei­ne sons­ti­gen Rech­te und Pflich­ten un­berührt be­las­sen, ins­be­son­de­re aus An­lass der Be­stel­lung kei­ne wei­te­ren Ände­run­gen des Ar­beits­ver­tra­ges ver­ein­bart. Die Auf­ga­be des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten ist le­dig­lich hin­zu­ge­tre­ten. Et­wai­ge Nach­tei­le des Klägers, wie zB ei­ne Mehr­be­las­tung durch die zusätz­li­che Auf­ga­be, wer­den durch das Be­nach­tei­li­gungs­ver­bot des § 4f Abs. 3 Satz 3 BDSG ver­hin­dert. Bei Weg­fall der Auf­ga­be des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten wird das Ar­beits­verhält­nis des­halb un­verändert fort­ge­setzt. Le­dig­lich die Son­der­auf­ga­be fällt weg. Es ist nicht vor­ge­tra­gen, dass die Leis­tungs­zu­la­ge iHv. 153,39 Eu­ro (300,00 DM) mit der Ab­be­ru­fung des Klägers weg­fal­len soll­te. Der Kläger er­hielt sie nicht nur we­gen sei­ner Tätig­keit als Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter, son­dern we­gen der Über­nah­me von Mehr­fach­funk­tio­nen.


(2) Mit der Zulässig­keit der Teilkündi­gung wer­den auch kei­ne Un­klar­hei­ten über de­ren Wirk­sam­keits­er­for­der­nis­se ge­schaf­fen. Eben­so we­nig wer­den kündi­gungs-schutz­recht­li­che Be­stim­mun­gen um­gan­gen. Zwar schei­det ei­ne un­mit­tel­ba­re An­wen­dung des KSchG aus, da die Teilkündi­gung nicht zur Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses führt. Prüfungs­maßstab für die Wirk­sam­keit der Teilkündi­gung ist je­doch § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG iVm. § 626 BGB. Wi­der­ruf und Be­stel­lung bedürfen für ih­re Wirk­sam­keit je­weils ei­nes wich­ti­gen Grun­des. Nur ein sol­cher Gleich­lauf des Prüfungs­maßstabs bei Wi­der­ruf der Be­stel­lung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG und Teilkündi­gung des Ar­beits­ver­tra­ges als Grund­verhält­nis ver­mei­det ei­ne sys­tem­wid­ri­ge Auflösung des Zu­sam­men­hangs zwi­schen Grund­verhält­nis und Be­stel­lung.


(3) Die Zulässig­keit der Teilkündi­gung folgt zu­dem aus dem Be­nach­tei­li­gungs­ver­bot des § 4f Abs. 3 Satz 3 BDSG. Da­nach darf der Da­ten­schutz­be­auf­trag­te we­gen der Erfüllung sei­ner Auf­ga­ben nicht be­nach­tei­ligt wer­den. Es stellt aber ei­ne Be­nach­tei­li­gung dar, wenn der Wi­der­ruf sei­ner Be­stel­lung im Grund­verhält­nis nur durch Be­en­di­gungskündi­gung oder Ände­rungskündi­gung um­ge­setzt wer­den könn­te. Das Ar­beits­verhält­nis würde dann aus­sch­ließlich we­gen der Tätig­keit als Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter in sei­nem ge­sam­ten Be­stand gefähr­det. Die­ses Ri­si­ko hätte er oh­ne die­se Son­der­auf­ga­be nicht zu tra­gen. Bei ei­ner Teilkündi­gung be­steht das Ar­beits­verhält­nis in je­dem Fall fort.


Ob die Ak­zess­orietät des Am­tes des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten mit dem Ar­beits­verhält­nis da­zu führt, dass das Amt - auch oh­ne Erklärung des Wi­der­rufs der Be­stel­lung gemäß § 4f Abs. 3 Satz 4 1. Halbs. BDSG - mit Be­en­di­gung des Ar­beits­ver-
 


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hält­nis­ses au­to­ma­tisch en­det (so LAG Nie­der­sach­sen 16. Ju­ni 2003 - 8 Sa 1968/02 - NZA-RR 2004, 354), be­darf hier kei­ner Ent­schei­dung.


c) Der Land­kreis Z hat mit Schrei­ben vom 16. Ju­ni 2003 kei­ne Teilkündi­gung der Auf­ga­be des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten erklärt.

aa) Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat das Schrei­ben aus­ge­legt und an­ge­nom­men, der „Wi­der­ruf“ der Be­stel­lung ha­be nur die da­ten­schutz­recht­li­che Auf­ga­ben­stel­lung be­trof­fen, nicht aber das Ar­beits­verhält­nis. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat ei­ne nicht­ty­pi­sche Wil­lens­erklärung aus­ge­legt. Die Aus­le­gung sol­cher Erklärun­gen ist vom Re­vi­si­ons­ge­richt nur ein­ge­schränkt da­hin zu über­prüfen, ob die Aus­le­gungs­re­geln (§§ 133, 157 BGB) ver­letzt, ge­gen Denk­ge­set­ze oder all­ge­mei­ne Er­fah­rungssätze ver­s­toßen oder Umstände, die für die Aus­le­gung von Be­deu­tung sein können, außer Be­tracht ge­las­sen wor­den sind (Se­nat 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - EzA BGB § 615 Nr. 108; 22. Sep­tem­ber 1992 - 9 AZR 385/91 - AP BGB § 117 Nr. 2 = EzA BGB § 117 Nr. 3).

bb) Dem re­vi­si­ons­recht­lich ein­ge­schränk­ten Prüfungs­maßstab hält die Aus­le­gung des Lan­des­ar­beits­ge­richts stand. We­der aus dem Schrei­ben vom 16. Ju­ni 2003 noch aus sons­ti­gen Umständen lässt sich er­ken­nen, dass der Land­kreis nicht nur die Be­stel­lung wi­der­ru­fen, son­dern auch den Ar­beits­ver­trag durch Teilkündi­gung ändern woll­te. In dem Schrei­ben wird aus­drück­lich der Wort­laut des § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG wie­der­holt. Das be­trifft aber nicht das Ar­beits­verhält­nis als Grund­verhält­nis.

d) Da der Wi­der­ruf der Be­stel­lung nicht wirk­sam er­folg­te, kommt es nicht dar­auf an, ob Wi­der­rufs­gründe iSv. § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG be­stan­den ha­ben.

B. Die Be­klag­te hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kos­ten der er­folg­lo­sen Re­vi­si­on zu tra­gen.

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