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Pflicht zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte
25.09.2013. Das massenhafte Ausspähen von E-Mails durch amerikanische und britische Geheimdienste hat wieder einmal deutlich gemacht, dass digital verfügbare Daten nie wirklich sicher sind.
Am besten wäre es, man behielte seine Daten einfach für sich.
Trotzdem sind Arbeitnehmer verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers personenbezogene Daten einer Zertifizierungsfirma zu übermitteln, um eine elektronische Signaturkarte zu erhalten, wenn deren Einsatz für betriebliche Arbeitsvorgänge nötig ist: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013, 10 AZR 270/12
- Kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben?
- Der Streitfall: Verwaltungsangestellte möchte keine elektronische Signaturkarte beantragen
- BAG: Die Weitergabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift an eine Zertifizierungsfirma sind zumutbar
Kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben?
Was der Arbeitnehmer machen muss, um seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, legt der Arbeitsvertrag nicht im einzelnen fest. Das macht vielmehr der Arbeitgeber, der sich dabei auf sein Weisungsrecht (Direktionsrecht) stützen kann.
Aufgrund seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung "nach billigem Ermessen näher bestimmen".
Grenzen ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag sowie (falls vorhanden) aus Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder gesetzlichen Vorschriften. Außerdem muss der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, d.h. er darf nicht nur seine Interessen im Auge haben.
Da manche Weisungen wie z.B. Bekleidungsvorschriften das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers beeinträchtigen, muss der Arbeitgeber hier zwischen seinen betrieblichen Zielen und dem Persönlichkeitsrecht abwägen.
Eine solche Abwägung ist auch erforderlich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Weisung personenbezogene Daten preisgeben muss, denn wird ist sein "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" beeinträchtigt.
Hier fragt sich, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweisen kann, seinen Namen und Vornamen, sein Geburtsdatum, seine Anschrift und seine Personalausweisnummer einer betriebsfremden Stelle zur Verfügung zu stellen, damit der Arbeitnehmer bei der Arbeit eine elektronische Signaturkarte benutzen kann.
Der Streitfall: Verwaltungsangestellte möchte keine elektronische Signaturkarte beantragen
Eine Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven hatte Ausschreibungen bei Vergabeverfahren zu veröffentlichen. Das geht allerdings seit Anfang 2010 nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes.
Für die Nutzung der Plattform wiederum ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, und diese wird nach dem Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) nur Einzelpersonen erteilt.
Der Arbeitgeber forderte die Angestellten daher auf, eine qualifizierte Signatur zu beantragen, und zwar bei einer vom SigG vorgesehenen Zertifizierungsstelle, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG.
Für einen solchen Antrag müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Das sind Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum sowie außerdem die Nummer des Personalausweises. Die Kosten für den Antrag übernahm der Arbeitgeber.
Die Angestellte war der Meinung, ihr Arbeitgeber könne sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln. Das verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Außerdem sei nicht sicher, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde.
Sie beantragte daher beim Arbeitsgericht Stade die Feststellung, dass das Vorgehen des Arbeitgebers rechtswidrig ist. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 22.02.2011, 2 Ca 426/10), und auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab dem Arbeitgeber Recht (Urteil vom 12.09.2011, 8 Sa 355/11).
BAG: Die Weitergabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift an eine Zertifizierungsfirma sind zumutbar
Auch vor dem BAG hatte die Angestellte keinen Erfolg, denn das BAG wies ihre Revision zurück.
In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG heißt es zur Begründung, der Arbeitgeber habe von seinem Weisungsrecht in angemessener Weise Gebrauch gemacht.
Der hier streitige Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der mit der Pflicht zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbunden war, war der Arbeitnehmerin zumutbar, so das BAG. Denn die Übermittlung der Personalausweisdaten betreffe "nur den äußeren Bereich der Privatsphäre". Besonders sensible Daten seien nicht betroffen.
Außerdem ist der Schutz der von der Klägerin zu übermittelnden Daten nach Meinung des BAG "durch die Vorschriften des SigG sichergestellt". Die Daten würden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt.
Auch der Einsatz der Signaturkarte bei der Arbeit ist mit keinen besonderen Risiken für die Angestellte verbunden, so das BAG. Denn eine einschlägige Dienstvereinbarung enthält eine Haftungsfreistellung. Außerdem dürfen die gewonnenen Daten nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden.
Fazit: Arbeitgeber können aufgrund ihres Weisungsrechts verlangen, dass Arbeitnehmer eine elektronische Signaturkarte beantragen und verwenden, wenn der Einsatz der Signaturkarte bei der Arbeit erforderlich ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013, 10 AZR 270/12 (BAG-Pressemeldung)
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell 13/024: Gesetz zum Arbeitnehmer-Datenschutz
- Arbeitsrecht aktuell 12/356: Befragung des Stellenbewerbers zu Ermittlungsverfahren
- Arbeitsrecht aktuell 12/101: Datenschutz - Betriebsrat darf Arbeitszeiten erfahren
- Arbeitsrecht aktuell 11/210: Arbeitnehmerdatenschutz: E-Mails können im Krankheitsfall gelesen werden
- Arbeitsrecht aktuell 10/175: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Beschäftigtendaten
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 8. September 2014
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