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Arbeitnehmerdatenschutz: E-Mails können im Krankheitsfall gelesen werden
Ist z.B. den Arbeitnehmern erlaubt, den dienstlichen E-Mail-Account auch privat zu nutzen, stellt sich die Frage, wie private E-Mails von dienstlichen E-Mails getrennt werden können. Und es fragt sich, was im Krankheitsfall geschehen soll: Wer darf auf die Emails des erkrankten Arbeitnehmers zugreifen? Für Arbeitgeber ist es gar nicht leicht, sich hier rechtlich korrekt zu verhalten, wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg zeigt (Urteil vom 16.02.2011, 4 Sa 2132/10).
- Darf der Arbeitgeber auf den dienstlichen E-Mail-Account eines Arbeitnehmers zugreifen, wenn dort auch private E-Mails gespeichert sind?
- LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber hat im Krankheitsfall Zugriff auf den dienstlichen E-Mail-Account seiner Arbeitnehmer
Darf der Arbeitgeber auf den dienstlichen E-Mail-Account eines Arbeitnehmers zugreifen, wenn dort auch private E-Mails gespeichert sind?
Private E-Mails des Arbeitnehmers sind für den Arbeitgeber tabu. Verschafft sich der Arbeitgeber unbefugt Zugang zu einem auch privat genutzten und passwortgeschützten E-Mail-Account eines Arbeitnehmers, kann sich wegen „Ausspähen von Daten“ strafbar machen, § 202a Strafgesetzbuch (StGB). Ist der Arbeitgeber zugleich ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, kommt auch eine Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses in Betracht (§ 206 StGB).
In jedem Fall verletzt er auch seine vertragliche Nebenpflichten (§ 241 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) und setzt sich daher Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen aus (§§ 823, 1004 BGB). Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg zeigt, was Arbeitgeber tun sollten, um auf Nummer sicher zu gehen (Urteil vom 16.02.2011, 4 Sa 2132/10).
LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber hat im Krankheitsfall Zugriff auf den dienstlichen E-Mail-Account seiner Arbeitnehmer
Eine Arbeitnehmerin durfte aufgrund einer Betriebsvereinbarung ihren dienstlichen E-Mail-Zugang auch privat nutzen. Private Emails sollten mit „privat“ in der Betreffzeile markiert werden, was die Arbeitnehmerin auch tat.
Als sie erkrankte, konnte ihr Stellvertreter nicht auf ihren passwortgeschützten Zugang zugreifen, da eine Stellvertreterregelung deaktiviert war. Der Arbeitgeber versuchte vergeblich, die Arbeitnehmerin zu erreichen. Nach über einem Monat schaltete er den Betriebsrat und den betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein. Das E-Mail-Postfach wurde geöffnet und die nicht mit „privat“ markierten E-Mails ausgedruckt.
Daraufhin verklagte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber, einen Kollegen und ihren Vorgesetzten mit dem Ziel, ihnen durch Urteil den Zugriff auf ihr elektronisches Postfach untersagen zu lassen.
Das Arbeitsgericht Berlin wies ihre Klage ab (Urteil vom 17.08.2010, 36 Ca 235/10), und so entschied auch das LAG. Keiner der Beklagten ist „Telekommunikationsdienstleister“ im Sinne des § 206 StGB. Und da die abgerufenen E-Mails für den Arbeitgeber bestimmt waren, gab es auch keinen unbefugten Zugriff auf die Arbeitnehmerdaten. Außerdem hatte der Arbeitgeber alles getan, um die Privatsphäre der Verkaufsberaterin zu schützen.
Fazit: Der Arbeitgeber hat sich hier korrekt verhalten. Im Ergebnis meint das LAG, dass es Arbeitgebern möglich sein muss, dienstliche E-Mails im Krankheitsfall zu lesen und zu bearbeiten. Da die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in diesen Fragen aber unklar ist und konkrete gesetzliche Regelungen fehlen, stehen Arbeitgeber nach wie vor nur dann auf der sicheren Seite, wenn sie die Privatnutzung dienstlicher E-Mail-Accounts komplett untersagen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, 4 Sa 2132/10
- Focus.de: Wer private E-Mails vom Arbeitsplatz schreibt, riskiert seinen Job
- Arbeitsrecht aktuell: 13/275 Pflicht zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte
- Arbeitsrecht aktuell: 13/024 Gesetz zum Arbeitnehmer-Datenschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 10/151 Privater E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 10/009 Zugriff auf fremde E-Mails rechtfertigt fristlose Kündigung
Letzte Überarbeitung: 8. Juni 2014
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