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Zugriff auf fremde E-Mails rechtfertigt fristlose Kündigung
14.01.2010. Im Fall der Kassiererin "Emmely", der wegen der Unterschlagung von zwei Pfandbons im Wert von 1,30 EUR fristlos gekündigt wurde und die dagegen erfolglos über mehrere Instanzen eine Kündigungsschutzklage führte, ging es unter anderem um die Frage, ob das Verhalten des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung für deren rechtliche Bewertung eine Rolle spielt oder nicht.
In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) München vor kurzem entschiedenen Fall wurde auch über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung gestritten. Und auch hier war fraglich, ob das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung ein Rolle spielt.
Wie bereits das LAG Berlin-Brandenburg im Fall "Emmely" kam auch das LAG München zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des fristlos gekündigten Arbeitnehmers im Prozess bei der Bewertung der streitigen Kündigung berücksichtigt werden kann: LAG München, Urteil vom 08.07.2009, 11 Sa 54/09.
- Kann das Ausspähen von E-Mails im Betrieb durch "gute Absichten" des schnüffelnden Arbeitnehmers gerechtfertigt sein?
- Der Fall des Landesarbeitsgerichts München: Systemadministrator liest fremde E-Mails und vertuscht dies im Prozess
- Landesarbeitsgericht München: Systemadministrator ist keine Betriebspolizei. Verhalten im Prozess kann berücksichtigt werden.
Kann das Ausspähen von E-Mails im Betrieb durch "gute Absichten" des schnüffelnden Arbeitnehmers gerechtfertigt sein?
Verstößt ein Arbeitnehmer in gravierender Weise gegen seine Pflichten, kann der Arbeitgeber ihm gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus „wichtigem Grund“ ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn in dem konkreten Fall unter Berücksichtigung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Als erstes prüfen die Gerichte bei der Frage, ob die fristlose Kündigung wirksam ist, ob der Verstoß des Arbeitnehmers so gravierend ist, dass er für sich genommen die fristlose Kündigung rechtfertigt. Anschließend wird geprüft, ob wegen der Umstände im Einzelfall, etwa einem langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis, die fristlose Kündigung doch ausnahmsweise unangemessen ist.
Wenn ein Computer-Administrator seine Zugriffsrechte nutzt, um fremde E-Mails auszuspähen, dürfte dieses Fehlverhalten an sich einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Fraglich ist jedoch, ob sich ausnahmsweise etwas anderes ergibt, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft, er wollte damit ein schädigendes Verhalten des E-Mail-Nutzers aufdecken. Mit dieser Frage befasst sich das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 08.07.2009, 11 Sa 54/09).
Der Fall des Landesarbeitsgerichts München: Systemadministrator liest fremde E-Mails und vertuscht dies im Prozess
Im Sommer 2007 verschaffte sich der klagende Arbeitnehmer, ein angestellter Systemadministrator, Zugriff auf ein betriebsinternes EDV-Laufwerk „Personal“, um die E-Mails eines Geschäftsführungsmitglieds des Arbeitgebers zu lesen. Diese E-Mails legte der System-Administrator anschließend einem anderen Geschäftsführungsmitglied vor, als der E-Mail-Inhaber gerade im Urlaub war.
Wegen des unbefugten Zugriffs auf die E-Mails erhielt der System-Administrator die fristlose Kündigung. Hiergegen erhob er -erfolglos- Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht München (Urteil vom 27.11.2008, 13 Ca 12821/07). Das Arbeitsgericht München war der Auffassung, dass der Missbrauch der Zugriffsrechte gravierend genug war, um auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung auszusprechen. Es sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die außerordentliche Kündigung ausnahmsweise im konkreten Einzelfall unangemessen war.
Das Arbeitsgericht bewertete dabei auch das prozessuale Verhalten des Systemadministrators zu seinen Lasten. Der Systemadministrator habe während des Prozesses durch sein „beständiges Leugnen des Vorfalls“ und durch seine „Vertuschungsversuche“ deutlich gemacht, dass ihm seine besondere Vertrauensstellung als Administrator nicht bewusst gewesen sei, so das Arbeitsgericht. Der Systemadministrator hatte nämlich behauptet, er habe lediglich eingehende E-Mails während der Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführungsmitglieds routinemäßig durchgesehen. Dies sah das Arbeitsgericht jedoch nach Vernehmung mehrerer Zeugen als widerlegt an.
Gegen dieses Urteil legte der Arbeitnehmer Berufung zum LAG München ein.
Landesarbeitsgericht München: Systemadministrator ist keine Betriebspolizei. Verhalten im Prozess kann berücksichtigt werden.
Das LAG München entschied ebenfalls gegen den Systemadministrator und schloss sich auch der Argumentation des Arbeitsgerichts an. Es teilte auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Systemadministrator Widersprüche in seinem Vorbringen nicht beseitigen konnte und deshalb davon ausgegangen werden konnte, dass der Systemadministrator sich gezielt in unbefugter Weise Zugriff auf die ausgehenden E-Mails des Geschäftsführungsmitglieds verschafft hatte.
Das LAG ließ auch die Rechtfertigung des Systemadministrators nicht gelten, er habe nur ein Fehlverhalten des Geschäftsführungsmitglieds aufdecken wollen. Für ein derartiges Fehlverhalten gab es nämlich überhaupt keine Anhaltspunkte. Arbeitnehmer dürfen zudem nicht, nur weil sie technisch hierzu die Möglichkeit haben, „Betriebsgeheimpolizei“ spielen, so das LAG weiter.
Dass das LAG die fristlose Kündigung aufgrund des gravierenden Verstoßes des Systemadministrators für wirksam hielt, ist nicht überraschend. Interessant an der Entscheidung ist jedoch, dass das LAG das Verhalten des klagenden Arbeitnehmers im Prozess in seine Bewertung mit einbezieht.
Denn an sich gilt, dass es bei der Bewertung, ob eine Kündigung berechtigt ist oder nicht, auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wird, d.h. dass, was der gekündigte Arbeitnehmer danach tut, spielt für die Wirksamkeit der Kündigung eigentlich keine Rolle.
Um die Frage, ob und unter welchen Umständen das Verhalten eines Arbeitnehmers im Prozess nach der Kündigung eine Rolle spielt, ging es auch in einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) in dem Fall der Kassiererin “Emmely“ (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/133: Barbara Emme kann ein Revisionsverfahren durchführen), der wegen der Unterschlagung von zwei Pfandbons im Wert von 1,30 EUR fristlos gekündigt worden war. Das BAG hat wegen dieser Frage im "Emmely-Fall" die Revision zugelassen (BAG, Beschluss vom 28.07.2009, 3 AZN 224/09).
Der Systemadministrator im vorliegenden Fall legte ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde bei BAG ein, um die Zulassung der Revision zu erreichen. Dieser Rechtsstreit ist beim dritten BAG-Senat anhängig (3 AZN 783/09).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 08.07.2009, 11 Sa 54/09
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.07.2009, 3 AZN 224/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/024 Gesetz zum Arbeitnehmer-Datenschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 11/210 Arbeitnehmerdatenschutz: E-Mails können im Krankheitsfall gelesen werden
- Arbeitsrecht aktuell: 09/133 Barbara Emme kann ein Revisionsverfahren durchführen
Letzte Überarbeitung: 8. August 2014
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