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Videoüberwachung - Entschädigung
02.07.2012. Videoaufnahmen von Personen sind im Allgemeinen nur zulässig, wenn die Abgefilmten damit einverstanden sind, denn jeder Mensch hat ein "Recht am eigenen Bild". Dieses Recht ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das wiederum durch das Grundgesetz (GG) geschützt ist (Art. 1 Abs. 1 in Verb. mit Art. 2 Abs. 1 GG).
Allerdings sind auch dem Recht am eigenen Bild Grenzen gesetzt, d.h. es besteht wie alle Rechte nicht schrankenlos. Wenn schutzwürdige rechtliche Interessen anderer Grundrechtsträger es erfordern, in das Recht am eigenen Bild anderer einzugreifen, kann ein solcher Eingriff rechtens sein, wenn er auf das Nötigste beschränkt ist.
Im Ergebnis heißt das, dass man es sich manchmal gefallen lassen muss, ungefragt abgefilmt zu werden, wenn die hinter solchen Videoaufnahmen stehenden Ziele den Eingriff in das Recht am eigenen Bild rechtfertigen.
So kann es die Verhinderung von Straftaten rechtfertigen, öffentliche oder halböffentliche Räume wie Schalterhallen oder den Kassenbereich eines Supermarktes mit Videokameras zu überwachen, wenn diese Überwachung offen geschieht bzw. wenn auf sie hingewiesen wird. Was vorgeht - das Recht am eigenen Bild oder die Rechte, die hinter einer Videoüberwachung stehen - muss im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände geklärt werden.
Ob die Umstände im Einzelfall eine - offene oder verdeckte - Videoüberwachung am Arbeitsplatz rechtfertigen oder nicht, ist oft zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber umstritten. Manchmal setzen sich auch einzelne Arbeitnehmer gegen eine Videoüberwachung zur Wehr.
Ist eine Videoüberwachung rechtswidrig und stellt sie aufgrund der Umstände des Falles eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, ist es nicht damit getan, die Videokameras wieder abzubauen. Vielmehr fragt sich dann, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so "schwerwiegend" war, dass der Arbeitgeber den überwachten Arbeitnehmern eine Geldentschädigung zahlen muss.
In einem vom Arbeitsgericht Bocholt entschiedenen Fall ging es um einen Lagerarbeiter, der seit 1998 bei einem Handelsunternehmen für Geschenkartikel arbeitet und zugleich Mitglied des Betriebsrats ist. Auf dem Betriebsgelände sind insgesamt 22 Videokameras installiert, zwei von ihnen seit August 2006 im Bereich des Eingangstores der Lager- und Kommissionierhalle.
Da der Arbeitgeber die Videokameras nicht freiwillig abbauen wollte, zog der Lagerarbeiter vor Gericht. Daraufhin wurde der Arbeitgeber rechtskräftig vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm dazu verurteilt, die beiden installierten Videokameras abzubauen. Begründung: Diese beiden Kameras stellen einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des klagenden Arbeitnehmers dar.
Der Arbeitgeber scherte sich aber nicht um das Urteil und baute die beiden Videokameras - trotz Verurteilung - nicht ab. Daraufhin zog der Lagerarbeiter erneut vor Gericht, diesmal mit dem Ziel, den Arbeitgeber wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu einer Geldentschädigung von mindestens 15.000,00 EUR verurteilen zu lassen. Der Arbeitgeber meinte, der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei nicht schwerwiegend, da der Lagerarbeiter sich täglich nur kurz im Erfassungsbereich der Kameras aufhalte. Außerdem berief sich der Arbeitgeber darauf, dass der Betriebsrat den Kameras zugestimmt habe.
Das Arbeitsgericht Bocholt hat der Klage immerhin in Höhe von 4.000,00 EUR stattgegeben (Urteil vom 23.12.2011, 1 Ca 1646/11). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Arbeitgeber rechtswidrig, schuldhaft und schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen habe. Allerdings sei eine Geldentschädigung von 4.000,00 EUR als Genugtuungsleistung ausreichend. Das Urteil ist derzeit noch nicht veröffentlicht, sondern nur über eine Pressemitteilung des LAG Hamm vom 29.06.2012 bekannt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die derzeit beim LAG Hamm anhängig ist (9 Sa 158/12).
Fazit: Bereits 2010 hat das Hessische LAG zwei Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsplätze ohne ihre Einwilligung drei Monate lang mit einer Videokamera überwacht worden waren, immerhin 7.000,00 EUR Geldentschädigung zum Ausgleich für die erlittene Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zugesprochen (Hessisches LAG, Urteil vom 25.10.2010, 7 Sa 1586/09, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/091 Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Schmerzensgeld). Die jetzt vom Arbeitsgericht Bocholt ausgeurteilten 4.000,00 EUR sind so gesehen nicht übertrieben viel. Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass der Arbeitgeber einer gerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung der Videoüberwachung nicht nachgekommen ist.
Arbeitgeber sollten daher beim Einrichten von Videokameras nicht übertreiben. Denn auch wenn der Betriebsrat gemäß § 87 Abs.1 Nr.6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der Installation von Videokameras zustimmt, ist damit eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer noch nicht ausgeschlossen. Und für solche Rechtsverletzungen können betroffene Arbeitnehmer eine Art Schadensersatz bzw. Geldentschädigung fordern.
Anmerkung: Inzwischen hat das Landesarbeitsgericht Hamm beide Berufungen zurückgewiesen: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.10.2012, 9 Sa 158/12
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Bocholt, Urteil vom 23.12.2011, 1 Ca 1646/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 18/207 Löschungspflicht bei Videoüberwachung von Arbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 18/023 Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs
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- Arbeitsrecht aktuell: 17/192 Kündigung wegen falscher Angabe von Arbeitszeiten
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- Arbeitsrecht aktuell: 11/091 Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Schmerzensgeld
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- Arbeitsrecht aktuell: 08/114 Berufung des Arbeitgebers auf rechtswidrig erlangte Erkenntnisse im Arbeitsgerichtsprozess
Letzte Überarbeitung: 14. Dezember 2020
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