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Hessisches LAG, Urteil vom 25.10.2010, 7 Sa 1586/09
Schlagworte: | Persönlichkeitsrecht | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 1586/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 25.10.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Wetzlar, Teilurteil vom 1.09.2009, 3 Ca 211/08 | |
Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 Sa 1586/09
(Arbeitsgericht Wetzlar: 3 Ca 211/08)
Verkündet am:
25. Oktober 2010
gez.
Angestellte
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Berufungsverfahren
Beklagte und
Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigt.:
gegen
Klägerin und
Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigt.:
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 7, auf die mündliche Verhandlung vom 09. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden
und dem ehrenamtlichen Richter und dem ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 01. September 2009 – 3 Ca 211/08 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 7.000,00 EUR (in Worten: Siebentausend und 00/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung.
Die am 12. Januar 1986 geborene Klägerin war auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages vom 2. Januar 2008 (Bl. 22f d.A.) bei der Beklagten zu einem Gehalt von € 1.500,00 brutto monatlich zuzüglich 1 % Umsatzbeteiligung als kaufmännische Angestellte in der Niederlassung der Beklagten in A beschäftigt. Ihre Arbeitsaufgabe bestand darin, zusammen mit einer Arbeitskollegin Zeitarbeitnehmer zu vermitteln und deren Arbeitsverhältnisse zu verwalten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Aufhebungsvertrag vom 29. August 2008 an diesem Tag.
Spätestens ab dem 2. Juni 2008 war an der hinteren Rückwand gegenüber der Eingangstür des ca. 12 Meter langen Büroraums in 2 Meter Höhe eine Videokamera installiert. Dass die Kamera Bilder aufnahm, war durch ein Lichtsignal an der Kamera ersichtlich. Inwieweit die durch die Kamera aufgezeichneten Bilder von der Zentrale der Beklagten in B aus oder einem anderen Ort, zum Beispiel dem Wohnsitz der Geschäftsführerin der Beklagten auf C, eingesehen werden konnten, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig zeigte der die Kamera vor Ort installierende Monteur der Klägerin auf seinem Laptop die von der Kamera aufgenommenen Bilder, die nicht nur den Eingangsbereich zeigten, sondern im Vordergrund den Arbeitsplatz der Klägerin und ihrer Kollegin. Zu diesem Zeitpunkt soll der Monteur die Kamera in der Hand gehalten haben.
Mit ihrer am 13. Oktober 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 17. Oktober 2008 zugestellten Klage hat die Klägerin neben weiteren Ansprüchen einen Schadensersatzanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend gemacht.
Die Beklagte hat sich gegen die Inanspruchnahme aus Persönlichkeitsrechtsverletzung mit folgenden Argumenten gewandt:
1. Die Kamera habe nicht funktioniert in dem Sinne, dass es nicht möglich gewesen sei, von der Kamera aufgenommene Bilder auf einem Monitor in der Zentrale der Beklagten oder sonst wo anzusehen.
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2. Die Kamera sei auftragsgemäß auf den Eingangsbereich ausgerichtet gewesen und habe keine Bilder vom Arbeitsplatz der Klägerin und ihrer Arbeitskollegin aufgenommen.
3. Die Beklagte habe mit guten Argumenten auf Geschäftsführungsebene entschieden, dass hier eine Kamera zum Schutz der Firmeninteressen, allerdings auch zum Schutz der Mitarbeiter installiert wird. In den vorangegangenen Monaten habe es in verschiedenen Filialen der Beklagten Probleme gegeben. Darüber hinaus sei es so, dass in den Filialen der Beklagten regelmäßig auch größere Geldsummen vorhanden seien, um gegebenenfalls Mitarbeiter auszuzahlen, Fahrern Geld zum Tanken zu geben etc.
4. Die Klägerin und ihre Arbeitskollegin hätten gegenüber dem Kommanditisten und Zeugen D zu keinem Zeitpunkt Einspruch gegen die Installation der Kamera erhoben und darum gebeten, die Kamera zu deinstallieren. Tatsächlich habe es lediglich anlässlich einer Schulung am 18. August 2008 die Situation gegeben, in der die beiden Klägerinnen den Zeugen D gefragt hätten, welchen Zweck die Kamera habe. Hierauf habe der Zeuge erklärt, dass die Kamera der eigenen persönlichen Sicherheit und der Abschreckung dienen würde. Im Rahmen dieser Erklärung habe der Zeuge den Klägerinnen angeboten, sich doch bei den anderen Niederlassungen zu erkundigen, was dort für Vorfälle eingetreten wären. Mit dieser Erklärung hätten sich die Klägerinnen zufriedengegeben und den Zeugen zu keinem weiteren Zeitpunkt noch einmal auf die Kamera angesprochen.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen:
1. Sie bestreite, dass die Kamera nicht funktioniert habe. Die Klägerin hält diese Einlassung im Übrigen jedoch auch für rechtlich irrelevant.
2. Die Kamera sei auch auf ihren Arbeitsplatz gerichtet gewesen. Da die Entfernung zwischen Eingangsbereich und installierter Überwachungskamera doch sehr groß gewesen sei und dementsprechend die Kameraaufnahme nur im Hintergrund, also entfernt, zeigen konnte, wer die Räumlichkeit betritt, hätten die Klägerin und ihre Arbeitskollegin vorgeschlagen, die Überwachungskamera anderweitig zu installieren, damit ihr Arbeitsplatz nicht ständig überwacht werde. Dazu hätte sich
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äußerst gut einer der beiden Wandvorsprünge etwa mittig im Raum angeboten. Die Klägerin und ihre Arbeitskollegin hätten während der Installation der Kamera den Mitarbeiter der installierenden Firma darauf aufmerksam gemacht, dass doch an einem der beiden Wandvorsprünge die Überwachungskamera installiert werden könne. Die Aufhängung an dieser Stelle sei von dem Mitarbeiter der installierenden Firma mit den Worten abgelehnt worden, dass er die strikte Anweisung habe, die Kamera dort einzurichten, wo sie aufgehängt worden sei.
3. Die Beklagte habe im Übrigen kein berechtigtes Interesse an der Installation der Videokamera zur Überwachung der Eingangstür. Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass die Eingangstür im gesamten Bereich zur Straße hin eine Schaufensterfront aufweise.
4. Sie habe sich ebenso wie auch ihre Arbeitskollegin gegenüber ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Niederlassungsleiter E, wiederholt gegen die Installation der Videokamera gewandt.
Unstreitig haben die Klägerin und ihre Arbeitskollegin die Kamera Ende August 2008 mit einem Tuch verhängt. Daraufhin wurden beide Arbeitnehmerinnen am 28. oder 29. August 2008 durch den Niederlassungsleiter E von der Arbeit freigestellt. Beide erhielten das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Das Arbeitsgericht hat zu folgenden Behauptungen Beweis erhoben:
1. Die in den Firmenräumen der Beklagten in A installierte Kamera habe nur den Eingangsbereich abdecken sollen.
2. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Verbindung der Kamera mit der Zentrale gegeben.
3. Der Zeuge E habe die Klägerin am 29. August 2008 dazu aufgefordert, die Kamera nicht zu verhängen.
4. Der Zeuge E habe die Klägerin am 19. August 2008 unter Anrechnung auf Resturlaubsansprüche freigestellt.
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Vernehmung des Zeugen F (Projektleiter der die Kamera installierenden Firma), des Zeugen G (Mitarbeiter der die Kamera
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installierenden Firma), des Zeugen E und der Arbeitskollegin der Klägerin, der Zeugin H. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Juli 2009 (Bl. 142-145 d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 1. September 2009 der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung teilweise in Höhe von
15.000,00 € stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 09. August 2010 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Die Beklagte äußert die Meinung, das Arbeitsgericht habe der Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch zugesprochen, der zum einen dem Grunde nach nicht bestehe, zum anderen allerdings in der Höhe in keiner Weise nachvollziehbar sei. Das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen des Schmerzensgeldanspruches nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 1 und 2 GG falsch angewandt. Zwar führe das Arbeitsgericht zu Recht aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung auch ein Ersatz des immateriellen Schadens durch Zahlung eines Schmerzensgeldes bestehen kann. Einen solchen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht habe das Arbeitsgericht jedoch nicht festzustellen vermocht, jedenfalls habe es keine Ausführungen hierzu in das Urteil aufgenommen. Tatsächlich liege eine solche schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin auch in keinem Falle vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die installierte Kamera offen installiert war, keine Bilder an den Server der Beklagten nach B oder sonst wohin übertragen habe und auf den Eingangsbereich gerichtet gewesen sei. Zudem habe die Klägerin in dem Schriftsatz vom 9. Februar 2009 (auf S. 10) bestätigt, dass sie gewusst habe, dass die Überwachungskamera nicht in Betrieb ist.
Das Arbeitsgericht gehe wohl davon aus – so die Ausführungen der Beklagten -, dass es zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausreiche, wenn der Arbeitnehmer damit rechnen muss, am Arbeitsplatz dauerhaft überwacht zu werden.
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Vorliegend habe die Klägerin allerdings damit zu keinem Zeitpunkt rechnen müssen. Hinzutreten müsse zu der rein subjektiven Auffassung des vermeintlichen Geschädigten auch ein objektiver, dem vermeintlichen Schädiger zurechenbarer Anhaltspunkt. Hieran fehle es. Die Beklagte habe dargelegt, dass sie die ausführende Firma beauftragt hatte, den Eingangs-/Besprechungsbereich zu überwachen. Es mangele auch am Verschulden der Beklagten. Das Arbeitsgericht habe hierzu keine Ausführungen gemacht. Die Beklagte treffe an der von der Klägerin gegebenenfalls rein subjektiv gefühlten Persönlichkeitsbeeinträchtigung kein Verschulden. Es könne insoweit auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte der die Videokamera installierenden Firma den Auftrag erteilt habe, nicht die Arbeitsplätze, sondern ausschließlich den Eingangsbereich zu erfassen.
Die Beklagte meint weiter, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei jedenfalls nicht rechtswidrig. Es bestünden Rechtfertigungsgründe und die Klägerin habe in die Kameraüberwachung eingewilligt. Die Rechtswidrigkeit bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts müsse durch eine besondere Wertung im Sinne einer Güter- und Interessenabwägung festgestellt werden. Dabei komme es insbesondere darauf an, ob das schadensursächliche Verhalten als solches gegen Gebote der gesellschaftlichen Rücksichtnahme verstoße. Zu berücksichtigen sei, dass es in der Vergangenheit in verschiedenen Niederlassungen zu Übergriffen auf Arbeitnehmer gekommen sei.
Die Beklagte verweist weiter darauf, dass sie in den Niederlassungen regelmäßig höhere Geldbeträge vorrätig halte für Fahrtkosten und gegebenenfalls Vorschüsse, zu zahlen an die Leiharbeitnehmer. Wenn eine Bank ein begründetes Interesse daran habe, den Schalterraum durch Kameras zu sichern, müsse dies auch für die Beklagte gelten. Im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung sei weiter zu berücksichtigen, dass der Klägerin offensichtlich zeitnah mitgeteilt worden sei, dass die Kameras nicht funktionieren.
Schließlich habe das Arbeitsgericht auch verkannt, dass die Klägerin offensichtlich in die Installation der Kamera eingewilligt habe. Eine Einwilligung könne nach allgemeiner Auffassung auch konkludent bzw. stillschweigend erklärt werden. Die Klägerin habe konkludent eingewilligt, weil sie es unterlassen habe, gegenüber der Geschäftsführung oder ihrem direkten Vorgesetzten mitzuteilen, dass sie mit der Installation der Kamera nicht einverstanden ist. Die Klägerin habe sich nicht mit der klaren Aufforderung an die
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Beklagte gewandt, die Kamera nicht zu installieren. Hierin liege auch ein Mitverschulden der Klägerin am Schadenseintritt. Die Beklagte habe davon ausgehen müssen, dass die Klägerin im eigenen Interesse die Installation der Kamera wünsche. Die Beklagte bemängelt auch eine fehlende Individualisierung des Schmerzensgeldes. Das Arbeitsgericht habe sowohl der Klägerin, als auch der Kollegin Schmerzensgeld in gleicher Höhe zugesprochen. Die Klägerin habe auch zu den sie individuell betreffenden Beeinträchtigungen nichts vorgetragen. Die Beklagte ist der Meinung, das Schmerzensgeld dürfe keinen Sanktionscharakter haben. Sie nimmt im Übrigen Bezug auf andere Schadensersatzbereiche und meint, die dort von der Rechtssprechung zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge zeigten, dass der vom Arbeitsgericht zugesprochene Betrag überzogen sei. Sie meint, dass weiter der Verschuldensmaßstab und der Umstand, dass die Kamera offen installiert wurde, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sei. Weiter sei das Bruttomonatsentgelt als Maßstab für die Schmerzensgeldberechnung heranzuziehen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 1. September 2009 verkündeten Teilurteils des Arbeitsgerichts Wetzlar zum Aktenzeichen 3 Ca 211/08 das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 09. Dezember 2009 (Bl. 297 - 320 d.A.) und den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 16. März 2010 (Bl. 352 - 355 d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom 19. Februar 2010 (Bl. 336 - 344 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 1. September 2009 – 3 Ca 211/08 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Das Berufungsgericht geht dabei in Auslegung des Antrages der Beklagten in der Berufungsinstanz davon aus, dass das Teil-Urteil des Arbeitsgerichtes nur hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung an die Klägerin in Höhe von € 15.000,00 angegriffen worden ist.
II.
In der Sache ist die Berufung der Beklagten teilweise begründet. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht darin, dass der Klägerin aufgrund Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch die Beklagte dem Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch zusteht. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht jedoch nicht im Hinblick auf die Höhe des der Klägerin zugesprochenen Schmerzensgeldanspruches. Vielmehr ist ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von € 7.000,00 angemessen.
Dabei folgt die Berufungskammer in jeder Hinsicht der 6. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts, die in der Parallelsache 6 Sa 1587/09 durch Urteil vom 14. Juli 2010 über die Berufung der Beklagten gegen die Kollegin der Klägerin entschieden und in den Urteilsgründen folgendes ausgeführt hat:
„Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Zivilsachen (BGH, Urteil vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03 – NJW 2005, 215ff.) voraus, dass eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vorliegt, bei welcher die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise durch Genugtuung, Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf befriedigend ausgeglichen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht und der BGH sehen den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes als ein Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Der Anspruch wird aus § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 und 2 GG hergeleitet (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03 – a.a.O. unter II.1 der Gründe). Nach der
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Rechtsprechung des BGH begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner vom Anlass und Beweggrund des Handelnden, sowie von dem Grad des Verschuldens ab. Dabei zählt zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Bild. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, darüber zu ent-scheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen. Das Recht am eigenen Bild ist nicht auf bestimmte Örtlichkeiten beschränkt. So unterfällt nicht erst die Verwertung, sondern bereits die Herstellung von Abbildungen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BAG, Beschluss vom 29.06.2004 – 1 ABR 21/03 – AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung unter I.2b der Gründe und BAG, Beschluss vom 26.08.2008 – 1 ABR 16/07 – AP Nr. 54 zu § 75 BetrVG 1972 unter II.2a der Gründe). Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen. Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch aus, wenn der Arbeitnehmer, ohne dass die Videokamera tatsächlich Aufzeichnungen erzeugt, allein durch die Ungewissheit darüber, ob die sichtbar angebrachte Videokamera aufzeichnet oder nicht, einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt ist (vgl. BAG, Beschluss vom 29.06.2004 – 1 ABR 21/03 – a.a.O. unter II.1 der Gründe). Das Bundesarbeitsgericht nimmt hier auf das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 (BVerfGE 65, 1, 42 unter C II.1a der Gründe) Bezug und führt aus, dass das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitungen in besonderem Maße des Schutzes bedarf. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei vor allem deshalb besonders gefährdet, weil mit dieser Technik Informationen über bestimmte Personen grundsätzlich unbegrenzt speicherbar und jederzeit abrufbar sind und mit anderen Datensammlungen zu einem Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden können, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Diese technischen Möglichkeiten seien geeignet, bei den betroffenen Personen einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch den sie in ihrer Freiheit, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, wesentlich gehemmt werden. "Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert oder als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen". Die damit verbundenen Einschränkungen der individuellen Entwicklungschancen des einzelnen beeinträchtigen zugleich auch das Gemeinwohl, "weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens" ist (so das BAG im Anschluss an das BVerfG). Dem folgt das Berufungsgericht voll und ganz.
Da außerhalb des Kernbereichs privater Lebensgestaltung das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung garantiert ist (vgl. BAG, Beschluss vom 29.06.2004 – 1 ABR 21/03 - a.a.O. unter I.2c der Gründe und BAG, Beschluss vom 26.08.2008 – 1 ABR 16/07 – a.a.O. unter II.2b der Gründe), kann es Beschränkungen durch die rechtlich geschützten Belange anderer Grundrechtsträger erfahren. Der Eingriff muss aber,
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sofern er nicht durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gestattet ist, durch schutzwürdige Belange anderer Grundrechtsträger, z.B. des Arbeitgebers, gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den schutzwürdigen Interessen des Arbeitgerbers ist eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei muss die vom Arbeitgeber getroffene Maßnahme – hier das Anbringen von Videoüberwachungskameras – geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Gesetzlich erlaubt ist eine Videoüberwachung nicht. Eine Rechtfertigung folgt insbesondere nicht aus § 6b Abs. 1 BDSG. die Vorschrift regelt nur die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume und findet auf Videoüberwachung am Arbeitsplatz jedenfalls dann keine Anwendung, wenn dieser nicht öffentlich zugänglich ist. Öffentlich zugänglich sind nur solche Räume, die ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Zahl oder nach nur allgemeinen Merkmalen bestimmten Personen betreten und geschützt zu werden. Die Gesetzesbegründung nennt beispielsweise Bahnsteige, Ausstellungsräume eines Museums, Verkaufsräume und Schalterhallen. Nicht öffentlich zugänglich sind demgegenüber Räume, die nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass die Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt hat. Verletzt ist das Recht der Klägerin am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Unerheblich dafür ist, ob die von der Videokamera empfangenen Lichtsignale über ein Videosignal oder ein Computersignal auf einem Monitor oder Aufzeichnungsgerät der Beklagten in der Hauptverwaltung oder auf C als Bild tatsächlich aufgezeichnet wurden. Es reicht für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Klägerin insoweit aus, dass sie unter einem ständigen Überwachungsdruck stand. Dieser Überwachungsdruck bestand schon aufgrund des Vorhandenseins der Videokamera, die auch funktioniert hat, was durch ein Lichtsignal an der Kamera für die Klägerin angezeigt wurde bzw. was sich für die Klägerin auch daraus erschloss, dass der die Kamera installierende Monteur auf seinem Laptop demonstriert hat, dass über die Videokamera Bilder aufgenommen werden können. Für das Berufungsgericht steht weiter auch fest, dass der Klägerin nicht mitgeteilt worden ist, dass die Videokamera in dem Sinne nicht funktioniert, als die Beklagte keine Bilder empfangen kann. Die Beklagte unterstellt eine solche Mitteilung aufgrund der schriftsätzlichen Einlassung der Klägerin im vorliegenden Prozess im Schriftsatz des Klägervertreters vom 9. Februar 2009. Dieser Schriftsatz stellt jedoch die Replik auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 2008 dar, in dem die Beklagte behauptete, dass die Kamera nicht funktionierte. Die Klägerin hat in ihrer schriftsätzlichen Äußerung lediglich rhetorisch zur Stützung ihrer rechtlichen Argumentation diese Behauptung der Beklagten aufgegriffen. Die Beklagte selbst hat nicht vorgetragen, wann und wer der Kläger erklärt habe, dass und in welcher Weise die Videokamera nicht funktioniert. Hierzu wäre die Beklagte als diejenige Partei, die über diese Wahrnehmungen verfügt, aber unschwer in der Lage. Außerdem hat der Zeuge F in seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht bestätigt, dass auf dem Rechner in der Filiale in A die von der Videokamera aufgenommenen Lichtsignale in Form von aufgenommenen Bildern sichtbar gemacht werden konnten. Über den Rechner in A
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hätte die Beklagte diese Bilder also auch auf eine Aufzeichnungsgerät übertragen und einsehen können.
Der ständige Überwachungsdruck der Klägerin als Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes entfällt auch nicht dadurch, dass die Beklagte die Kamera ausschließlich auf den Eingangs- und Besprechungsbereich ausgerichtet wissen wollte. Zwar bestätigt der Zeuge F in seiner Aussage vor dem Arbeitsgericht, dass die Kameraposition so war, dass der Zoom auf den Eingangsbereich gerichtet war, dass allerdings der Neigungswinkel der Videokamera verstellbar war und damit auch andere Bereiche hätten erfasst werden können. Dessen ungeachtet ist nicht ersichtlich, woraus die Klägerin hätte entnehmen können – entweder aufgrund des Anbringungsortes der Kamera oder aufgrund sonstiger Umstände -, dass ihr Arbeitsbereich in keiner Weise von der Videokameraüberwachung erfasst werden kann. Dies hätte zum Beispiel durch die Aufzeichnung der aufgenommenen Bilder auf einen für die Klägerin einsehbaren Monitor geschehen können. Hätte die Klägerin aufgrund der Bilder auf diesem Monitor erkennen können, dass ausschließlich der Eingangsbereich und der Besprechungsbereich von der Kamera aufgezeichnet werden, wäre der Anpassungsdruck entfallen. So bestand er allein aufgrund der angebrachten Kamera, die für die Klägerin erkennbar aufzeichnete, fort. Entgegen der Ansicht der Beklagten trifft diese an der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin auch ein Verschulden. Die Beklagte hat die Installation der Videokamera veranlasst. Sie hat dabei nicht dafür Sorge getragen, dass die Arbeitnehmer erkennen können, dass ihr Arbeitsbereich von dieser Videokamera nicht erfasst wird. Wie bereits ausgeführt, hätte dies zum Beispiel durch das Installieren eines Monitors geschehen können, in dem die Arbeitnehmer jederzeit hätten erkennen können, was über die Videokamera aufgenommen wird. Dabei hat die Beklagte, wenn nicht vorsätzlich, so doch zumindest grob fahrlässig gehandelt. Die Beklagte hat dabei zumindest vorsätzlich insoweit gehandelt, als auch bei bewusster Ausrichtung der Kamera auf den Besprechungsbereich die Klägerin, sofern sie sich im Besprechungsbereich zur Erfüllung ihrer Arbeitsleistung aufgehalten hat, überwacht wird.
Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgte vorliegend auch rechtswidrig. Eine Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin war durch schützenswerte Belange der Beklagten nicht gerechtfertigt. Dabei kann dahinstehen, ob die Anbringung der Videokamera allein zur Abschreckung von Übergriffen von unzufriedenen Leiharbeitnehmern bzw. zur Abschreckung von Überfällen durch Drogenabhängige (so die von der Beklagten geschilderten Vorfälle) geeignet und erforderlich war. Die Anbringung der Videokamera unter Inkaufnahme, dass auch die Arbeitnehmer sich einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt sahen, war jedenfalls unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie setzte die Klägerin als unverdächtige Dritte einem Dauerüberwachungsdruck aus. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten scheitert auch nicht deshalb, weil die Klägerin in die Überwachung eingewilligt hat. Die Beklagte als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei (vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetz, 68. Aufl., § 823 Rn. 80) hat eine explizite oder konkludente Einwilligung nicht dargelegt. Die Beklagte hat insoweit nur unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Klägerin gegenüber dem Zeugen D bzw. gegenüber der Geschäftsleitung keinen Einspruch gegen die Kamera erhoben habe und nicht darum gebeten habe, die Kamera zu deinstallieren. Gegen eine Einwilligung der Klägerin spricht schon, dass diese noch am 18. August 2008 anlässlich einer Schulung bei dem Zeugen D nach dem Zweck der Kamera gefragt hat. Außerdem sagte die Zeugin Fischer in der Beweisaufnahme vor dem
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Arbeitsgericht vom 28. Juli 2009 aus, dass die Klägerin und die Zeugin den Niederlassungsleiter E öfter auf die Kamera angesprochen hätten und ihm gesagt hätten, dass man sich dabei nicht wohl fühle.
Es muss im Streitfall auch eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bejaht werden. Es hat nämlich eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechtes der Klägerin am eigenen Bild bzw. auf informationelle Selbstbestimmung stattgefunden. Dies, obwohl die Beklagte aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichtes B vom 4. Juni 2008 bereits in Kenntnis davon gesetzt war, dass die Anbringung einer Überwachungskamera mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers unvereinbar ist. Die Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die auch maßgebend für die Höhe der Entschädigung ist, beurteilt sich nach Art, Bedeutung und Tragweite (Tiefe und Nachwirkung) des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens und die Qualität des durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Bereichs (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03 – a.a.O.). Das Berufungsgericht schließt sich insoweit der Wertung des Arbeitsgerichts B an, dass die Beklagte weder die dortige Klage, noch den Ausgang des dortigen Verfahrens zum Anlass genommen hat, die Videokamera zumindest vorübergehend zu deinstallieren. Die Beklagte nimmt im Gegenteil die Verhängung der Kamera zum Anlass, die Klägerin von der Arbeitsleistung freizustellen und ihrer Kollegin einen Aufhebungsvertrag anzubieten. Die Beklagte hat die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Klägerin damit wiederholt und in hartnäckiger Weise begangen.
Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03 - a.a.O. unter II.1 der Gründe). Dabei werden nach der ständigen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. BVerfGE 34, 269, 293) auch pönale Elemente als mit dem immatierellen Schadensersatzanspruch vereinbar angesehen. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte, einerseits dem Opfer eine Genugtuung zu verschaffen und andererseits zu einer Prävention beizutragen, erscheint unter weiterer Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, des Anlasses und Beweggrundes des Handelnden sowie des Grades des Verschuldens des Schädigers eine Geldentschädigung in Höhe von € 7.000,00 geboten. Ein Mitverschulden der Klägerin, welches zum Ausschluss bzw. zur Minderung der Geldentschädigung führen könnte, besteht nicht. Nach der Aussage der Zeugin Fischer haben sich die Klägerin und die Zeugin sehr wohl gegen die Videokamera gewandt. Dies wird auch durch das unstreitige Gespräch anlässlich der Schulung am 18. August 2008 zwischen der Klägerin und der Zeugin einerseits und dem Zeugen D andererseits bestätigt, wo die Klägerin nach dem Zweck der Überwachungskamera fragte. Die Beklagte bedurfte auch nicht des Hinweises der Arbeitnehmerinnen, um hinsichtlich einer möglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Anbringung der Videokamera am 2. Juni 2008 ein Problembewusstsein zu entwickeln. Das bereits genannte Verfahren vor dem Arbeitsgericht B, das schon am 4. Juni 2008 mit einem auf Zahlung einer Geldentschädigung von € 25.000,00 lautenden Urteil endete, hätte für die Beklagte Anlass genug zur Überprüfung ihres Verhaltens sein können.
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Der Anspruch ist nicht wegen Nichteinhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist erloschen. Die im Formulararbeitsvertrag der Parteien vereinbarte Ausschlussfrist ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Nach herrschender Meinung verstößt die Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten gegen § 307 BGB (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., §§ 194-218, Rn. 46 m.w.N.).
Dieser Begründung schließt sich die erkennende 7. Kammer in vollem Umfang an und macht sie sich zu eigen. Eine Wiederholung der wiedergegebenen Gründe erübrigt sich daher.
Soweit sich die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts auf die Aussage der Klägerin dieses Verfahrens als Zeugin im Rahmen der Beweisaufnahme vom 28. Juli 2009 berufen hat, kann dies hier in entsprechender Weise für die Bekundungen der Zeugin H, der Kollegin der Klägerin, gelten. Denn diese hat im Rahmen ihrer Aussage ebenso wie die Klägerin im Parallelverfahren glaubhaft bestätigt, dass beide Arbeitnehmerinnen die Herren D und E auf die installierte Kamera angesprochen haben.
Schließlich besteht auch kein Anlass, bezüglich der Höhe der zugesprochenen Geldentschädigung von den Feststellungen der 6. Kammer abzuweichen, denn die Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin entsprach sowohl hinsichtlich der Dauer als auch hinsichtlich der Intensität genau derjenigen bei der Kollegin H der Klägerin.
III.
Da die Parteien im Berufungsverfahren teilweise obsiegten, teilweise unterlagen, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird das Arbeitsgericht im Rahmen des Schlussurteils zu entscheiden haben.
Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung.
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