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Verletzung der Privatsphäre am Arbeitsplatz
15.08.2017. Wer während seiner Arbeitszeit eine Zweitarbeit verrichtet, muss mit dem Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs und mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Mancher Arbeitgeber schaltet daher einen Detektiv ein, um einem „verdächtigen“ Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er sich vertragswidrig verhalten hat. Ein heikles Thema, denn eine Überwachung ist selten erlaubt.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat vor kurzem entschieden, dass eine Beschattung ohne konkreten Anlass eines Betriebsratsvorsitzenden rechtswidrig und daher entschädigungspflichtig ist: LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 27.04.2017, 5 Sa 449/16.
- Überwachung eines Arbeitnehmers als entschädigungspflichtiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
- Der Streitfall: Arbeitgeber schaltet ohne Anlass einen Detektiv ein, der den Betriebsratsvorsitzenden während der Arbeitszeit überwacht
- LAG Rheinland-Pfalz: Betriebsratsvorsitzender hat Anspruch auf 10.000,00 EUR Geldentschädigung, wenn der Arbeitgeber ihn während der Arbeitszeit ohne Anlass von einem Detektiv beschatten lässt
Überwachung eines Arbeitnehmers als entschädigungspflichtiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Arbeitgeber müssen aufgrund ihrer Fürsorgepflicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihrer Arbeitnehmer Rücksicht nehmen. Zu diesen Rechten gehört auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus Art.1 Abs.1 Grundgesetz (GG) in Verb. mit Art.2 Abs.1 GG ergibt und auch durch Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützt ist.
Das Beschattenlassen eines Arbeitnehmers durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Detektiv kann das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen. Dabei kommt es darauf an, aus welchen Gründen der Arbeitgeber die Überwachung durchführen lässt und bei welchen Gelegenheiten der Arbeitnehmer observiert wird. Auf der einen Seite stehen die mehr oder weniger gravierenden Verdachtsmomente, auf der anderen Seite die Frage, wie schwerwiegend der Eingriff in die Privatsphäre des betroffenen Arbeitnehmers ist.
Bei einer erheblichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Geldentschädigung zahlen. Das Recht auf Entschädigung beruht auf der Überlegung, dass der Betroffene eine spürbare Genugtuung erhalten soll. Außerdem soll die Entschädigungspflicht präventiv wirken, d.h. potentielle Missetäter abschrecken. Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach den speziellen Umständen des Einzelfalls und liegt letztlich im Ermessen des Gerichts.
Wie das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz deutlich macht, kann eine offensichtlich rechtswidrige Überwachung durch eine Detektei eine erhebliche Geldentschädigung zur Folge haben.
Der Streitfall: Arbeitgeber schaltet ohne Anlass einen Detektiv ein, der den Betriebsratsvorsitzenden während der Arbeitszeit überwacht
Der Kläger war Betriebsratsvorsitzender, der Arbeitgeber erbrachte Dienstleistungen der Instandsetzung und Instandhaltung von Schienenfahrzeugen. Nachdem der Betriebsratsvorsitzende zunächst längere Zeit aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung generell von der Arbeit freigestellt worden, wollte der Arbeitgeber nach der Betriebsratswahl 2014 diese Vereinbarung nicht mehr verlängern.
Außerdem zog der Arbeitgeber vor Gericht mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung, dass dem Betriebsratsvorsitzenden keine vollzeitige Arbeitsfreistellung mehr zustünde.
Im Herbst 2014 ließ der Arbeitgeber den Betriebsratsvorsitzenden für die Dauer von 20 Arbeitstagen lang von einer Detektei während der Arbeitszeit beschatten. Davon erfuhr der Betriebsratsvorsitzende, der Mitglied der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EGV) war, über die EGV, die einen anonymen Hinweis erhalten hatte. Arbeitgeber und Detektei beriefen sich darauf, dass angeblich der Verdacht eines Arbeitszeitbetruges im Raum stand. Konkrete Belege für einen solchen Verdacht gab es aber nicht.
Daraufhin verklagte der Betriebsratsvorsitzende seinen Arbeitgeber auf Geldentschädigung, hatte damit aber vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern keinen Erfolg (Urteil vom 30.08.2016, 8 Ca 1012/15). Begründung des Arbeitsgerichts: Eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts lag hier angeblich nicht vor, da die Überwachung nur während der Arbeitszeit des Klägers stattgefunden hatte. Daher sei der Bereich der privaten Lebensführung nicht betroffen.
LAG Rheinland-Pfalz: Betriebsratsvorsitzender hat Anspruch auf 10.000,00 EUR Geldentschädigung, wenn der Arbeitgeber ihn während der Arbeitszeit ohne Anlass von einem Detektiv beschatten lässt
In der Berufung vor dem LAG Rheinland-Pfalz hatte der Betriebsratsvorsitzende dagegen Erfolg. Das LAG verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung von 10.000,00 EUR.
Zur Begründung stellte das LAG Rheinland-Pfalz klar, dass eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers auch dann gegeben sein kann, wenn der Arbeitgeber angibt, er habe den Arbeitnehmer ausschließlich während dessen Arbeitszeit von einem Detektiv observieren lassen. Denn das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist, so die Mainzer Richter, „selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis und während er Arbeitszeit zu beachten“ (Urteil, II.2. der Gründe).
Darüber hinaus gab es hier keinen berechtigten Anlass für eine heimliche Überwachung, d.h. ein konkreter Anfangsverdacht für einen Arbeitszeitbetrug lag nicht vor.
Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung verwiesen die Mainzer Richter darauf, dass der Kläger über einen beträchtlichen Zeitraum von 20 Arbeitstagen überwacht worden war, und jeweils pro Tag viele Stunden lang, was auch die Rechnungen der Detektei in Höhe von insgesamt knapp 40.000 EUR bestätigten. Außerdem hatte der Arbeitgeber mit der Überwachung auch gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften verstoßen. Denn Betriebsratsmitglieder dürfen nach § 78 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.
Fazit: Das Urteil überzeugt und hat eine deutliche Signalwirkung. Arbeitgeber sollten sich gut überlegen, aus welchen (triftigen!) Gründen sie sich zu einer systematischen Überwachung eines Arbeitnehmers durch ein Detektivbüro entschließen. Denn einen Detektiv ohne konkrete Verdachtsmomente „einfach so“ im Berufs- und/oder Privatleben eines Arbeitnehmers herumschnüffeln zu lassen - das geht gar nicht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2017, 5 Sa 449/16
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
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- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Musterschreiben: Informationen zur Arbeitnehmer-Datenverarbeitung gemäß Art.13 DS-GVO
- Musterschreiben: Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers gemäß Art.15 DS-GVO
- Musterschreiben: Erfüllung des Auskunftsverlangens gemäß Art.15 DS-GVO durch den Arbeitgeber
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Letzte Überarbeitung: 28. Juni 2020
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