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LAG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, 9 Sa 158/12
Schlagworte: | Videoüberwachung, Persönlichkeitsrecht, Schmerzensgeld, Geldentschädigung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 9 Sa 158/12 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 30.10.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Bocholt, 23.12.2011 - 1 Ca 1646/11 | |
Tenor: |
Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 23.12.2011, Az. 1 Ca 1646/11, werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 73 Prozent, der Beklagten zu 27 Prozent auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand |
1 |
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Geldentschädigung wegen einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz noch für den Zeitraum vom 10.03.2012 bis zum Ablauf des 08.11.2011. |
2 |
Der Kläger war bei Klageerhebung Mitglied des bei der Beklagten gewählten, aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrates und bei der Beklagten seit Juli 1998 als Lagerarbeiter mit den Schwerpunkten Kommissionier- und Packarbeiten beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung beträgt 2.153,73 €. |
3 |
Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen für Geschenkartikel. | 4 |
Auf dem Betriebsgelände der Beklagten sind 22 Videokameras installiert. Zwei der Kameras wurden am 18.08.2006 in einer Höhe von etwa vier Metern im Bereich des Eingangstores der Lager- und Kommissionierhalle installiert. |
5 |
Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat am 09.03.2010 und noch einmal am 23.10.2010 eine Betriebsvereinbarung folgenden Inhalts über die Videoüberwachungsanlage: |
6 |
"[…] | 7 |
1. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Video-Überwachungsanlage zum Zwecke der Vermeidung und Aufklärung von Diebstählen und Unterschlagungen zu betreiben. |
8 |
Die Beschreibung der Video-Überwachungsanlage ergibt sich aus der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. |
9 |
2. Der Betrieb der Überwachungsanlage dient nicht dem Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer. Die Verwertung der Erkenntnisse zu diesem Zwecke ist unzulässig, mit Ausnahme bei Diebstählen oder Unterschlagungen durch Arbeitnehmer. | 10 |
3. Eine laufende Kontrolle am Bildschirm der Überwachungsanlage ist unzulässig. | 11 |
Die Videoaufzeichnungen werden automatisch überspielt. Eine weitere Speicherung der Daten ist außer zur Beweissicherung von Straftatbeständen allgemein nicht zulässig. |
12 |
Einsichtnahme in die Videodaten wird nur bei konkret festgestelltem Warenschwund oder außergewöhnlichen Verdachtsmomenten durchgeführt. |
13 |
[…]" | 14 |
Mit Schreiben vom 10.03.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Videokameras abzubauen. Dem kam die Beklagte nicht nach. |
15 |
Im Rechtsstreit ArbG Bocholt Aktenzeichen 1 Ca 957/10 hat das ArbG die Beklagte mit Urteil vom 10.12.2010 verurteilt, die beiden am 18.08.2006 installierten Videokameras, im Lageplan mit Nr. 13 und 14 bezeichnet, abzubauen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 14.04.2011, Az. 15 Sa 125/11, welches beiden Parteien am 07.07.2011 zugestellt wurde, rechtskräftig zurückgewiesen. |
16 |
Die Beklagte kam der Verpflichtung zum Abbau der beiden Videokameras zunächst nicht nach. |
17 |
Mit Beschluss des ArbG Bocholt vom 08.09.2011 im Zwangsvollstreckungsverfahren, Az. 1 Ca 957/10 wurde der Kläger ermächtigt, auf Kosten der Beklagten die beiden Videokameras abbauen zu lassen. Die Beklagte wurde verpflichtet, die durch die vorzunehmende Handlung entstehenden Kosten in Höhe von 3.000,00 € vorauszuzahlen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde wies das LAG Hamm durch Beschluss vom 12.12.2011, Az. 1 Ta 606/11, zurück. |
18 |
Die genannten zwei Kameras sind — nach kurzer Unterbrechung am 22.11.2011 — nach wie vor installiert. |
19 |
Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe angesichts des durch das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Hamm festgestellten schwerwiegenden Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung zu. Es komme nicht darauf an, wie oft und wie lange er sich im Bereich der Kameras aufhalte. Unabhängig davon sei dies etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit der Fall. |
20 |
Er sei zunächst davon ausgegangen, dass die Kameras ausschließlich als Diebstahlschutz nach Dienstschluss aufzeichneten. Dass die Kameras ständig aufzeichneten, habe keiner der Arbeitnehmer der Beklagten einschließlich des Betriebsrats gewusst. Ob die Kameras in Betrieb seien, sei auch nicht erkennbar. Erst, als im Betrieb eine versteckte Kamera entdeckt worden sei, seien Betriebsrat und Arbeitnehmerschaft auf das Ausmaß der Videoüberwachung aufmerksam geworden. Der Kläger habe sich sodann umgehend gegen die Installation der Kameras gewandt. |
21 |
Der Kläger hat beantragt, | 22 |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung, mindestens jedoch 15.000,00 €, zu zahlen. |
23 |
Die Beklagte hat beantragt, | 24 |
die Klage abzuweisen. | 25 |
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung. Ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers liege nicht vor. Der Kläger halte sich pro Arbeitstag maximal zwölf, gegebenenfalls 18 Minuten im Erfassungsbereich der Kameras auf. Es würden auch nur Teilbereiche der Halle erfasst. |
26 |
Ein etwaiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei angesichts der geschlossenen Betriebsvereinbarung zudem nicht rechtswidrig. Durch die Zustimmung des Betriebsrats entfalle die Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs. Die Videoüberwachung diene „allein" der Sicherung der Eigentumsrechte der Beklagten. Zugleich hat sie vorgetragen, sie sei wegen bestehender sicherheitsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet, bestimmte Sicherheitsstandards einzuhalten. Diesem Zweck diene die Videoüberwachung „ausschließlich". Eine Überwachung der Betriebsstätte „per Videoanlage" sei daher erforderlich, um die „gesetzgeberischen und behördlichen Auflagen" zu erfüllen. |
27 |
Das „geschäftlich kaufmännisch völlig sinnvolle Verhalten" der Beklagten könne auch nicht als vorsätzliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers angesehen werden. Bis zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14.04.2011 im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 15 Sa 125/11 habe die Beklagte angesichts der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung davon ausgehen dürfen, die Videokameras installieren zu dürfen. Zudem bestehe die Eigentümerin des Betriebsgeländes und der Videokameras, eine Schwestergesellschaft der Beklagten, auf einer Installation und dem Betrieb der Kameras. Ein Verschulden scheide somit insgesamt aus. |
28 |
Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei überzogen. Selbst wenn dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers bestehen sollte, stünde dem Kläger nach einem Gutachten ihres Steuerberaters in Analogie zum Strafverfolgungsentschädigungsgesetz — wenn überhaupt —ein Betrag in Höhe von 150,68 € zu (Blatt 77 der Akte). Der Kläger sei nicht gezwungen, sich ständig im Erfassungsbereich der Kameras zu bewegen. Er könne den Bereich zum Teil meiden. |
29 |
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 4.000,- € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. |
30 |
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (BI. 137 ff. d.A.). |
31 |
Das Urteil ist der Beklagten am 19.01.2012 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre am 27.01.2012 eingelegte und mit dem — nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum19.04.2012 - am 19.04.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. |
32 |
Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt ergänzend vor, die Abstellfläche für Waren, auf welche die Kameras 13 und 14 gerichtet seien, werde von allen Mietern benutzt, die dort kommissionierte Ware zur Abholung bereit stellten. Dieser Bereich sei erstinstanzlich als Packstation bezeichnet worden, richtiger sei die Bezeichnung „Speditionskreuz". |
33 |
Der Bereich sei wegen der Möglichkeit, dass eine Person von außen „unschwer" ein Paket mit unzulässigem Inhalt einschmuggeln könne, besonders sicherheitsrelevant. Seine dauerhafte Überwachung durch Personen sei die einzige Alternative, die nicht als milderes Mittel anzusehen sei. |
34 |
Die durch Bewegungsmelder gekoppelten Kameras 13 und 14 hätten nur aufgezeichnet, wenn auf der Abstellfläche Waren bewegt worden seien. Die Kameras würden sich einschalteten, wenn sich das Bild um ca. 7 bis 8 Prozent ändere, sobald diese Änderung entfalle, würden sich die Kameras wieder abschalten. Eine Einsicht in das Bildmaterial sei jeweils nur aus aktuellem Anlass erfolgt, etwa wenn Spediteure behaupteten, eine geringere Zahl von Paletten geladen zu haben. Auch hätten Diebstahlsvorwürfe belastend wie auch entlastend geklärt werden können. Zur Mitarbeiterkontrolle sei die Anlage nie verwendet worden. |
35 |
Der Betriebsrat habe sich die Funktion der Anlage zeigen lassen und sei mit dieser einverstanden. Die Betriebsvereinbarung vom 9.3.2010 sei am 23.10.2010 durch einen Lageplan nachgebessert worden. |
36 |
Da die Beklagte Waren weltweit per Luftfracht vertreibe, habe sie einen Antrag auf Zulassung als sicherer Versender bei dem Luftfahrt-Bundesamt gestellt. Hierzu habe sie wie auch die Eigentümerin der Halle Sicherheitserklärungen abgegeben. Gehe der Status als sicherer Versender verloren, müsse eine Kontrolle der Sendungen am Flughafen durch Auspacken oder Röntgen mit erheblicher Kostenbelastung erfolgen. |
37 |
Die Beklagte sei auch ihrer Vermieterin gegenüber wegen dessen abgegebener Sicherheitserklärung in der Pflicht, der gegenüber anderen Mietern den Erhalt des Status als sicherer Versender sicherstellen müsse. |
38 |
Die Kameras hätten, nachdem sie nach dem Urteil der 15. Kammer des LAG Hamm im Vorprozess vom Netz genommen worden seien, auf Betreiben des Vermieters wieder installiert werden müssen. |
39 |
Die Entnahme der zu kommissionierenden Waren sei für jede Ware hinsichtlich des genauen Zeitpunktes und des Regalplatzes durch die Datenfunkkontrolldatei erfasst worden. Der Kläger habe sich, wie aus den Aufzeichnungen der Datenfunkkontrolldatei für vier beispielhaft aufgelistete Tage zu ersehen sei, ca. 15 bis 20 Minuten je Arbeitstag im Erfassungsbereich der Kameras aufgehalten. Dies sei der auf der Zeichnung als Anlage zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 4.9.2012 BI. 594 d.A. gelb umrandete und mit „Umschlagfläche" bezeichnete Bereich. Der dort rot umrandete „Packplatz S1" werde von der ca. 45 m entfernten Kamera 14 nicht mehr erfasst. |
40 |
Ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers liege nicht vor. Ein eventueller Eingriff sei durch die Sicherheitsinteressen der Beklagten und ihre grundrechtlich geschützte unternehmerische Betätigung, zu welcher der Versand per Luftfracht gehöre, gerechtfertigt. Auch treffe die Beklagte kein Verschulden. |
41 |
Ein eventueller Anspruch des Klägers sei in Anwendung der dreimonatigen Ausschlussfrist des MW Groß- und Außenhandel in NRW verfallen, weil der Kläger nach dem Urteil des LAG vom 14.4.2011 erst mit Schreiben vom 20.7.2011 eine Geldentschädigung geltend gemacht habe und überdies sei der Anspruch verjährt, weil die beiden Kameras bereits seit 2006 vorhanden gewesen seien. |
42 |
Die Beklagte beantragt, | 43 |
das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 23.12.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen. |
44 |
Der Kläger beantragt, | 45 |
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen | 46 |
und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 23.12. 2011 — 1 Ca 1646/11 — die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung, mindestens jedoch 15.000,00 € zu zahlen. |
47 |
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es der Klage entsprochen hat, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. |
48 |
Soweit das Arbeitsgericht mit seinem dem Kläger am 19.01.2012 zugestellten Urteil die Klage abgewiesen hat, richtet sich hiergegen die am 02.02.2012 eingelegte und mit dem am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers. |
49 |
Er trägt ergänzend vor, das Arbeitsgericht habe nicht überzeugend ein bei ihm liegendes, anspruchsminderndes Mitverschulden angenommen. Der Kläger sei anfangs irrig davon ausgegangen, dass die Aufzeichnungsphase der Kameras durch Rotlicht kenntlich gemacht werde. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem er das Gegenteil festgestellt habe, wenige Wochen vor dem ersten Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, habe er keinen Anpassungsdruck verspürt. |
50 |
Die „Packstation" liege im Erfassungsbereich der Kameras. Der ehemalige Vorsitzende des Betriebsrats, Herr L1 und die Mitarbeiterin C1 hätten durch die Kameras den Kläger beobachten können. |
51 |
Der durch das Arbeitsgericht festgesetzte Betrag von 4.000,00 € sei sicherlich zu niedrig, wenn man berücksichtige, dass durch das LAG Hessen in dem Urteil vom 25.10.2010 — 7 Sa 1586/09 - bei einer Überwachungszeit von weniger als drei Monaten ein Betrag von 7.000,00 € festgesetzt wurde. Angesichts des ungemein langen Zeitraums der Überwachung sei bei dem Kläger der Betrag von 15.000,00 € angemessen. |
52 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
53 |
Entscheidungsgründe |
54 |
I. Beide Berufungen sind an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. |
55 |
II. Die Berufungen sind unbegründet. |
56 |
1. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht im Umfang von 4.000,00 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 4.000,00 € wegen einer erheblichen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Beklagte, ein weitergehender Entschädigungsanspruch besteht indes nicht. Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts, soweit diese nicht auf einen Überwachungszeitraum vor dem 10.03.2010 und nach dem 08.11.2011 sowie ein Mitverschulden des Klägers bezogen sind sowie soweit sich aus den nachstehenden Ausführungen nicht, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes der Überwachung, Abweichungen ergeben und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). |
57 |
2. Das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz gibt zu einigen Ergänzungen Anlass. |
58 |
a) Der in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil anzunehmende schwerwiegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entfällt nicht dadurch, dass berechtigte Interessen der Beklagten diesen rechtfertigen würden; solche liegen jedenfalls mit hinreichendem Gewicht nicht vor. |
59 |
Der Vortrag der Beklagten, die Abstellfläche für Waren, auf welche die Kameras 13 und 14 gerichtet seien, werde von allen Mietern benutzt, die dort kommissionierte Ware zur Abholung bereit stellten, ändert nichts daran, dass sie die den Kläger erfassenden Kameras nutzt. Ob der erstinstanzlich als Packstation bezeichnete Bereich richtiger als „Speditionskreuz" zu benennen wäre, ist belanglos. |
60 |
Auch relevante Sicherheitsinteressen, welche den Eingriff rechtfertigen könnten, lassen sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Ihr dahingehendes Vorbringen ist unerheblich. |
61 |
Dies gilt zunächst für den Vortrag, der Bereich sei wegen der Möglichkeit, dass eine Person von außen „unschwer" ein Paket mit unzulässigem Inhalt einschmuggeln könne, besonders sicherheitsrelevant, seine dauerhafte Überwachung durch Personen sei die einzige Alternative, die nicht als milderes Mittel anzusehen sei. Ein „Einschmuggeln" von Gegenständen von außen lässt sich bereits nicht durch die hier allein zu erörternden, im Innenbereich der Halle befindlichen Kameras erfassen geschweige denn verhindern. Zudem wird nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der „Packplatz Stegmann" wie auch unstreitig der Bereich innerhalb der Regale — abgesehen ggf. von dem Regal 15 — nicht von den beiden Kameras erfasst. Ein „Einschmuggeln" in eine abgehende Sendung lässt sich damit nach dem Vortrag der Beklagten im Ergebnis gerade nicht durch die beiden problematisierten Kameras verhindern. |
62 |
Der Hinweis der Beklagten darauf, da sie Waren weltweit per Luftfracht vertreibe, habe sie einen Antrag auf Zulassung als sicherer Versender bei dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) gestellt und auch wie die Eigentümerin der Halle Sicherheitserklärungen abgegeben, gehe der Status als sicherer Versender verloren, müsse eine Kontrolle der Sendungen am Flughafen durch Auspacken oder Röntgen mit erheblicher Kostenbelastung erfolgen, trägt ebenfalls kein abweichendes Ergebnis. Den Verpflichtungserklärungen sowohl der Beklagten als auch der Vermietungsgesellschaft wie auch dem Schreiben des LBA ist keine Verpflichtung zu entnehmen, dass irgendeine Kamera zu Überwachungszwecken aufzustellen wäre, insbesondere eine Verpflichtung zum Betrieb der zwei hier problematischen Kameras ist darin an keiner Stelle enthalten. Auch sonst ist eine derartig konkrete Verpflichtung nirgends geregelt. Dies gilt insbesondere für die auf der Homepage des LBA |
63 |
(lba.de/DE/Luftsicherheit/Bekannte_Versender/BekV_FAQ/Sicherheit/FAQ_Liste.html?nn=39844) |
64 |
ersichtlichen Bedingungen, in deren Terminologie es sich ohnehin um den Status des „bekannten", nicht des „sicheren" Versenders als mögliches Interesse der Beklagten handelt. Ob das LBA bei der im Zuge der Neuregelung des Anerkennungsverfahrens notwendig werdenden Einzelprüfung zukünftig den Betrieb irgendwelcher Kameras anordnen wird, ist für diesen Rechtsstreit im Hinblick auf den ihm zugrunde liegenden, auf die Zeit bis zum 08.11.2011 begrenzten Beobachtungszeitraum, ohne Belang. Das Argument, die Beklagte sei auch ihrer Vermieterin gegenüber wegen deren abgegebener Sicherheitserklärung in der Pflicht, der gegenüber anderen Mietern den Erhalt des Status als sicherer Versender sicherstellen müsse, trägt bereits deshalb ebenfalls nicht. Ohnehin wäre es nicht geeignet, einen Zugriff gerade der Beklagten auf die Kameras zu rechtfertigen. |
65 |
Auch das weitere Vorbringen, die durch Bewegungsmelder gekoppelten Kameras 13 und 14 hätten nur aufgezeichnet, wenn auf der Abstellfläche Waren bewegt worden seien, die Kameras würden sich einschalten, wenn sich das Bild um ca. 7 bis 8 Prozent ändere, sobald diese Änderung entfalle, würden sich die Kameras wieder abschalten, eine Einsicht in das Bildmaterial sei jeweils nur aus aktuellem Anlass erfolgt, etwa wenn Spediteure behaupteten, eine geringere Zahl von Paletten geladen zu habe, auch hätten Diebstahlsvorwürfe belastend wie auch entlastend geklärt werden können und zur Mitarbeiterkontrolle sei die Anlage nie verwendet worden, steht der Annahme einer erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht entgegen. Der Kläger wurde im genannten Zeitraum nicht nur unerheblich durch die Kameras ohne eine hinreichende Rechtfertigung überwacht. Insoweit hat das Arbeitsgericht wie auch die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Vorprozess zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht wissen konnte, wann die Kameras in Betrieb waren und er beobachtet wurde. Zudem konnte er den genauen Erfassungsbereich nicht kennen, so dass er in einem über die rein objektive Beobachtungszeit hinausgehenden Zeitraum dem Anpassungsdruck ausgesetzt war, auch wenn dieser keineswegs während der jeweiligen vollen Arbeitsschicht vorlag. |
66 |
Unerheblich ist im Ergebnis das Vorbringen, der Betriebsrat habe sich die Funktion der Anlage zeigen lassen und sei mit dieser einverstanden, wobei die Betriebsvereinbarung vom 9.3.2010 sei am 23.10.2010 durch einen Lageplan nachgebessert worden sei. Denn der Betriebsrat war durch § 75 BetrVG, Art. 2 Abs. 1 GG gehindert, die von der Beklagten vorgetragene Betriebsvereinbarung und eine entsprechende, behauptete vorangehende Regelungsabrede zu treffen. Die Überwachung durch die zwei Kameras erfolgte, soweit ein Eigentumsschutz intendiert sein sollte, bereits ohne einen konkreten Verdacht und damit nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BAG, welche bereits das Arbeitsgericht dargestellt hat und die durch das BAG mit Beschluss vom 26.08.2008 — 1 ABR 16/07 —bestätigt wurden, nicht rechtmäßig. Insbesondere handelt es sich, zumal für den zuletzt von der Beklagten genannten Zweck der Sicherung der Luftsicherheit, um eine unverhältnismäßige weil nicht erforderliche Maßnahme. Dem Vortrag der Beklagten ist, wie bereits dargelegt wurde, nicht zu entnehmen, dass der Betrieb der zwei Kameras aufgrund verpflichtender Erklärung gegenüber dem LBA oder einer durch dieses ergangenen, konkreten Anordnung erfolgt wäre. |
67 |
b) Der Umfang der Zeit, in der sich der Kläger einer Überwachung bzw. einem Anpassungsdruck ausgesetzt sah, ist für die Erheblichkeit des Eingriffs (hierzu im Rahmen der Interessenabwägung BAG 26.08.2008 — 1 ABR 16/07, Rn. 52) - wie auch für die Bemessung der Geldentschädigung - von Bedeutung. Er ist bereits erheblich, jedoch nicht so groß, dass auch unter Beachtung des Gewichts der Rechtsverletzung eine andere als die durch das Arbeitsgericht festgesetzte Entschädigung angemessen wäre. |
68 |
Nach den Erörterungen im zweiten Termin vor der Berufungskammer ist entsprechend der Behauptung der Beklagten anzunehmen, dass der Kläger sich, wie aus den Aufzeichnungen der Datenfunkkontrolldatei für vier beispielhaft aufgelistete Tage zu ersehen ist, ca. 15 bis 20 Minuten je Arbeitstag im Erfassungsbereich der Kameras aufgehalten hat und dieser den auf der Zeichnung als Anlage zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 4.9.2012 BI. 594 d.A. gelb umrandeten und mit „Umschlagfläche" bezeichneten Bereich umfasst, der dort rot umrandete „Packplatz S1" von der ca. 45 m entfernten Kamera 14 jedoch nicht mehr in für das Persönlichkeitsrecht relevanter Intensität erfasst wird. |
69 |
Denn der „Packplatz 31" in recht großer Entfernung von der allein ihn erfassen könnenden Kamera 14 ist nach dem sicheren Eindruck der Kammer jedenfalls so weit entfernt und im Bild nur im hintersten oberen Bereich klein erkennbar, dass eine wirkliche Beobachtung eines als Einzelperson identifizierbaren konkreten Mitarbeiters und erst recht der Details seiner Handlungen ausgeschlossen ist. Dies hat die Ansicht entsprechender Bildaufzeichnungen der Beklagten auf einem Laptop der Beklagten in der Berufungsverhandlung durch die Kammer sowie die Prozessbevollmächtigten beider Parteien nach der Würdigung durch die Kammer ergeben. Dabei zeigte sich, dass selbst in dem Bereich vor dem Versandbüro und damit jedenfalls nicht mehr als rund 20 m von der Kamera entfernt sich bewegende Menschen nicht sicher und allenfalls dann überhaupt zu identifizieren waren, wenn der Kreis möglicher Personen und deren Körperbau bzw. Kleidung bekannt und erheblich unterschiedlich waren. Jedenfalls waren Gesichtszüge auch nur annähernd scharf bereits in dieser Entfernung und diesem noch durchaus zentralen Ausschnitt des Bildes nicht erkennbar. Darauf, ob die durch den Kläger benannten Zeugen ihn am „Packplatz S1" mittels des das Kamerabild wiedergebenden Bildschirms überhaupt gesehen haben, kommt es für die Bewertung der Erheblichkeit und Intensität des Eingriffs damit nicht an, am „Packplatz S1" wäre eine mehr als schemenhafte Beobachtung nicht möglich gewesen. Zudem ist ausweislich der bereits genannten Zeichnung mit der Darstellung der räumlichen Verhältnisse (BI. 594 d.A.) die Sichtmöglichkeit von der Kamera 14 auf den „Packplatz S1" bereits ohne den Raum des Herrn El durch das „Versandbüro", welches unstreitig während des gesamten relevanten Zeitraums vorhanden war, um zumindest rund 1/3 eingeschränkt. Insoweit ergibt sich, dass von der Kamera aus der in einer über dessen hintere linke Ecke in verlängerten Linie rechts liegende Teil des „Packplatzes 31" völlig durch das Versandbüro verdeckt wird. |
70 |
Hinsichtlich der Zeitanteile ist von den beispielhaften Auswertungen der Beklagten, die diese anhand der umfangreichen Funkkontrolldatenlisten für vier Tage des zur Anspruchsbegründung angeführten Zeitraums gefertigt hat, auszugehen. Der Kläger bestreitet weder, dass diese Tage repräsentativ für den Zeitraum sind noch die konkreten Auswertungsergebnisse der Beklagten, aus denen eine Beobachtungsmöglichkeit auf der Umschlagfläche von ca. 15 bis 20 Minuten, jedenfalls nicht über 30 Minuten hinaus, je Arbeitsschicht folgt. Das Bestreiten des Klägers erfolgt unsubstantiiert ohne jede konkrete Auseinandersetzung mit dem anhand der Funkkontrolldatenlisten substantiierten Vortrag der Beklagten, es ist daher unbeachtlich gemäß § 138 ZPO. Der Vortrag des Klägers, er sei auch am „Packplatz S1" zu beobachten gewesen, ist in diesem Zusammenhang für den zeitlichen Umfang der relevanten Beobachtungsmöglichkeit nicht von wesentlicher Bedeutung, wie bereits dargelegt wurde. |
71 |
c) Die Beklagte trifft auch ein Verschulden. Sie hat entgegen den zutreffenden gerichtlichen Entscheidungen in dem Verfahren ArbG Bocholt 1 Ca 957/10 und nachgehend LAG Hamm 15 Sa 125/11, rechtskräftig angesichts einer Zustellung des Urteils am 07.07.2011 bei der Beklagten seit dem Beginn des 08.08.2011, denen die Berufungskammer folgt, die Kameras rechtswidrig innerhalb des hier relevanten Zeitraums nicht abgebaut. Dafür, dass die Klägerin vor der in den genannten Urteilen getroffenen Feststellung der Rechtswidrigkeit auf die Zulässigkeit des Betriebs der Kameras vertrauen durfte, ist kein ernsthaft tragfähiger Anhalt ersichtlich. | 72 |
d) Die für die Anspruchshöhe maßgeblichen Rechtsgrundsätze hat das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt. | 73 |
In tatsächlicher Hinsicht ist klarzustellen, dass nach der in der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellung, dass der Kläger eine Geldentschädigung für den Beobachtungzeitraum ab dem 10.03.2012 bis zum 08.11.2011 begehrt, der Gesichtspunkt der längeren Hinnahme einer Beobachtung keine Bedeutung mehr hat. Denn mit Beginn des genannten Anspruchszeitraums hat der Kläger sich bereits gegen die Beobachtung gewandt. Dies ändert nichts daran, dass die Festsetzung der Entschädigung durch das Arbeitsgericht auf 4.000,00 € angemessen ist. Denn wesentlicher als die Dauer der Beobachtung ist im Streitfall der Grad des Verschuldens der Beklagten. Dieser ist derart gewichtig, dass bereits der festgesetzte Betrag nicht unterschritten werden kann. Dies ergibt sich wesentlich daraus, dass die Beklagte auch nach Rechtskraft des sie zum Abbau der beiden Kameras verpflichtenden Urteil dieser Verpflichtung nicht nachkam, sondern sich noch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit nicht durchgreifenden Äußerungen ihrer Pflicht zu entziehen suchte, wie der in Bezug genommene Beschluss des LAG Hamm vom 12.12.2011 — 1 Ta 606/11, aufzeigt. Angesichts dessen tritt bei der Bemessung der Entschädigung auch in den Hintergrund, dass der Kläger keineswegs weite Teile seiner Arbeitsschichten unter ständigen Beobachtungsmöglichkeit stand, anders als dies in dem von ihm angezogenen Fall des LAG Hessen — 7 Sa 1586/09 — lag, in dem eine vollzeitige Überwachung vorlag. Der Umstand dass die Überwachung zwar nicht unerhebliche, aber doch bei Weitem nicht überwiegende Teile der Arbeitszeit des Klägers umfasste führt andererseits dazu, dass auch die mit der Berufung des Klägers verfolgte Erhöhung der Geldentschädigung nicht zu erfolgen hat. Insoweit tritt hinzu, dass der Kläger nur während einer begrenzten Zahl nicht sonderlich langer Zeitabschnitte im Erfassungsbereich der Kameras war und während dieser Zeit nicht etwa der Entfaltung seiner engeren Privatsphäre zugehörige Verrichtungen vornahm, sondern alltägliche Arbeiten eines Versandmitarbeiters verrichtete. |
74 |
e) Der Anspruch des Klägers ist in Anwendung der dreimonatigen Ausschlussfrist des MW Groß- und Außenhandel in NRW nicht deswegen verfallen, weil der Kläger nach dem Urteil des LAG Hamm im genannten Vorprozess vom 14.4.2011 erst mit Schreiben vom 20.7.2011 eine Geldentschädigung geltend gemacht hat. | 75 |
In Fällen, in denen die zur Ersatzpflicht führende Handlung einen Dauertatbestand darstellt, beginnt die Ausschlussfrist regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Handlung (so zu Mobbing-Fällen BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154). Jedenfalls unter den Verhältnissen des Streitfalls war der Kläger erst unter Berücksichtigung der besonderen Intensität der mangelnden Rechtstreue der Beklagten nach den Urteilen im genannten Vorprozess in der Lage, die Höhe der Entschädigungsvorstellung annähernd zu beziffern. Damit begann die Ausschlussfrist frühestens mit dem Ende der rechtswidrigen Überwachung, welches mit der Freistellung des Klägers Anfang November 2011 eintrat. Daher war die Ausschlussfrist ersichtlich nicht verstrichen. |
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f) Der Anspruch ist auch nicht deshalb verjährt, weil die beiden Kameras bereits seit 2006 vorhanden waren. Der Kläger macht einen Anspruch erst für den Zeitraum ab dem 10.03.2010 geltend. Die dreijährige Verjährungsfrist kann damit bei Erhebung der Klage am 24.08.2011 nicht verstrichen sein. |
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3. Das weitere umfangreiche Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung. |
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. | 79 |
IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. |
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