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Verringerung der Arbeitszeit bei Leiharbeit
14.11.2012. Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit, wenn sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und im Betrieb ihres Arbeitgebers mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Der Anspruch folgt aus § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Er besteht aber nur, falls "betriebliche Gründe nicht entgegenstehen". Auf solche Gründe berufen sich Arbeitgeber oft, da ihnen die Umwandlung von Vollzeit- in Teilzeitarbeitsplätze lästig ist.
Ein spezielles Problem haben an dieser Stelle Zeitarbeitsfirmen, wenn sie sich gegenüber einem Kunden verpflichtet haben, einen Vollzeitarbeitsplatz mit einem ihrer Leiharbeitnehmer zu besetzen. Falls dieser nun von seinem Arbeitgeber, d.h. der Zeitarbeitsfirma, eine Arbeitszeitreduzierung verlangt - kann sich die Zeitarbeitsfirma dann auf die Vorgaben ihres Kunden berufen, d.h. sind diese Vorgaben "betriebliche Gründe" im Sinne von § 8 TzBfG?
Nein, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom gestrigen Dienstag: BAG, Urteil vom 13.11.2012, 9 AZR 259/11.
- Kann die Zeitarbeitsfirma eine Verringerung der Arbeitszeit verweigern, wenn der Entleiher das nicht wünscht?
- Der Streitfall: Luftverkehrsunternehmen führt einen eigenen Betrieb und verleiht nebenher Arbeitnehmer
- BAG: Regelungen zur Arbeitszeit, die in einem Überlassungsvertrag zwischen Zeitarbeitsfirma und Entleiher enthalten sind, geben der Zeitarbeitsfirma nicht das Recht, eine Arbeitszeitverringerung ihrer Arbeitnehmer abzulehnen
Kann die Zeitarbeitsfirma eine Verringerung der Arbeitszeit verweigern, wenn der Entleiher das nicht wünscht?
Es gibt stärkere Ansprüche als den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG. Denn das Gesetz selbst bringt klar zum Ausdruck, dass der Anspruch nur dann besteht, wenn keine "betrieblichen" Gründe entgegenstehen.
Das ist nach der Rechtsprechung des BAG der Fall,
- wenn die Arbeitszeitregelungen des Arbeitgebers auf einem "betrieblichen Organisationskonzept" des Arbeitgebers beruhen,
- wenn die auf diesem Organisationskonzept beruhenden Arbeitszeitregelungen mit der vom Arbeitnehmer verlangten Verringerung seiner Arbeitszeit wirklich unvereinbar sind, und
- wenn diese der Arbeitszeitverringerung entgegenstehenden Gründe "gewichtig" sind.
Diese betrieblichen Gründe, mit denen ein "normaler" Arbeitgeber den Wunsch nach einer Verringerung der Arbeitszeit zurückweisen kann, passen nicht auf Zeitarbeitsfirmen, da diese ja gar keinen eigenen Betrieb haben, in dem ihre Arbeitnehmer arbeiten. Gearbeitet wird vielmehr beim Kunden. Daher fragt sich, ob dessen Arbeitszeitvorgaben "betriebliche" Gründe sind, auf die die Zeitarbeitsfirma die Ablehnung einer Arbeitszeitverringerung stützen könnte.
Der Streitfall: Luftverkehrsunternehmen führt einen eigenen Betrieb und verleiht nebenher Arbeitnehmer
Im Streitfall wollte ein Arbeitnehmer, der seit 1995 bei einem Luftfahrtunternehmen arbeitete, im Jahre 2009 eine Verringerung seiner Arbeitszeit von 18 auf zehn Wochenstunden. Da in dem Betrieb des Arbeitgebers mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt waren, hatte der Arbeitnehmer im Prinzip einen Anspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit.
Außerdem konnte das Unternehmen nach seinem Arbeitsvertrag sehr flexibel eingesetzt werden: Je nach Weisung des Arbeitgebers hätte er alle Arbeiten im sog. „Basic Service 2“ ausführen müssen. Zu diesen Arbeiten zählte der sog. Betreuungsdienst, den der Arbeitnehmer zu verrichten hatte, aber auch viele andere Tätigkeiten.
2008 übertrug das Luftfahrtunternehmen den Betreuungsdienst auf einen externen Dienstleister. Trotzdem blieb der Arbeitnehmer weiter im Betreuungsdienst, denn er wurde an den Dienstleister auf Basis eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ausgeliehen.
Später verpflichtete sich das Luftfahrtunternehmen gegenüber dem Dienstleister bzw. dem Entleiher, ihm nur Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden pro Woche zu überlassen.
Der Arbeitnehmer verlangt von dem Luftfahrtunternehmen, seine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 18 auf zehn Stunden zu reduzieren. Das Unternehmen wollte nicht mitmachen und argumentierte, die Arbeitszeitregelungen im Überlassungsvertrag stünden dem Verringerungsbegehren entgegen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab dem Arbeitnehmer recht (Urteil vom 02.03.2010, 10 Ca 8611/09). Das in der Berufung zuständige Hessische Landesarbeitsgericht urteilte dagegen pro Arbeitgeber und wies die Klage ab (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2011, 17 Sa 641/10).
BAG: Regelungen zur Arbeitszeit, die in einem Überlassungsvertrag zwischen Zeitarbeitsfirma und Entleiher enthalten sind, geben der Zeitarbeitsfirma nicht das Recht, eine Arbeitszeitverringerung ihrer Arbeitnehmer abzulehnen
Das BAG hob das LAG-Urteil auf und entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG:
Die Arbeitszeitbestimmungen des Überlassungsvertrages, so das BAG, berechtigten das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht dazu, den Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Verringerung seiner Arbeitszeit abzulehnen. Denn hier kommt es nach Ansicht des BAG darauf an, ob die Ablehnungsgründe "bei allen vertraglich möglichen Einsätzen" stichhaltig sind.
Das war hier nach Ansicht der Erfurter Richter nicht der Fall. Denn aufgrund der arbeitsvertraglich festgelegten breiten Einsatzmöglichkeiten hätte das Unternehmen den Arbeitnehmer nicht unbedingt als Leiharbeitnehmer im Betreuungsdienst einsetzen müssen. Nur auf diesem Arbeitsplatz aber wirkten sich die Vorgaben des Entleihers aus.
Daher hätte das Unternehmen nach Auffassung des BAG prüfen müssen, ob der Arbeitnehmer nicht möglicherweise bei nur zehn Stunden pro Woche auf einem anderen Arbeitsplatz im Luftfahrtunternehmen hätte eingesetzt werden können. Hier hätte sogar geprüft werden müssen, ob nicht ein "Ringtausch" möglich wäre, d.h. die Versetzung des Arbeitnehmers auf einen besetzten Arbeitsplatz bei gleichzeitiger Versetzung bzw. Verleihung des bisherigen Arbeitsplatzinhabers in den Betreuungsdienst.
Fazit: Leiharbeitnehmer müssen flexibel sein, d.h. je nach Weisung des Zeitarbeitsunternehmens heute hier und morgen dort arbeiten. Dann wäre es aber unfair, ihnen eine Verringerung ihrer Arbeitszeit unter Berufung auf die Wünsche des gerade aktuellen Entleihers zu verweigern. Dass Zeitarbeitsfirmen keinen operativ tätigen Betrieb besitzen und die in § 8 TzBfG genannten Widerspruchsgründe daher bei Zeitarbeitsfirmen praktisch nicht anwendbar sind, ist keine Lücke des Gesetzes, sondern ein Problem, mit dem Zeitarbeitsfirmen eben zurecht kommen müssen.
Darüber hinaus deutet das BAG an, dass es bei den betrieblichen Gegen-Gründen nicht (nur) auf die aktuell vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit ankommt, sondern auch auf andere denkbare, vom Arbeitsvertrag zugelassene Arbeiten. Sollte das BAG diese Ansicht auch in den derzeit noch nicht vorliegenden Urteilsgründen vertreten, hätten es Arbeitgeber künftig schwerer als bisher, Teilzeitanträge abzuweisen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2012, 9 AZR 259/11 (BAG-Pressemitteilung Nr.77/12 vom 13.11.2012)
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2011, 17 Sa 641/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 17/255 Ablehnung eines Teilzeitantrags
- Arbeitsrecht aktuell: 13/197 Anspruch auf Teilzeit
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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