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Muster: Betriebsvereinbarung Arbeitszeit
Stichworte: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht, Betriebsvereinbarung
Weiterführende Stichworte: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Einigungsstelle, Überstunden
Im folgenden finden Sie eine Mustervereinbarung „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“.
Der Betriebsrat kann aufgrund seines Mitbestimmungsrechts bei der Lage der Arbeitszeit gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom Arbeitgeber verlangen, dass er der folgenden Musterbetriebsvereinbarung oder einen ähnlichen Betriebsvereinbarung zu Thema Arbeitszeit zustimmt.
Das Thema Überstunden wird im folgenden Mustertext ausgeklammert, denn dazu sieht das BetrVG ein eigenständiges Mitbestimmungsrecht vor (§ 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG). Dazu finden Sie auf dieser Webseite eine spezielle Musterbetriebsvereinbarung ("Betriebsvereinbarung Überstunden").
Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
_________________________________________
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit
Die Muster-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Max Muster,
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im Folgenden: "Arbeitgeberin" -
und
der Betriebsrat der Muster-GmbH, vertreten durch seine/seinen Vorsitzende/n
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im Folgenden: "Betriebsrat" -
schließen hiermit folgende Betriebsvereinbarung.
Präambel
Die Parteien regeln mit dieser Betriebsvereinbarung gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. [OPTIONAL: Damit wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG abschließend ausgeübt.] Die Anordnung und das Leisten von Überstunden sowie von Bereitschaftsdiensten sind nicht Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung. Diese Fragen werden, falls erforderlich, in anderweitigen Vereinbarungen geregelt. Mit „Arbeitnehmer“ sind im Folgenden Arbeitnehmer jeden Geschlechts (männlich, weiblich oder divers) gemeint.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
1. Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer des Betriebs Musterstraße 1, 11111 Musterstadt. Zu diesen Arbeitnehmern gehören auch die im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.
2. Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung gelten nicht
a) für Organmitglieder der Arbeitgeberin im Sinne von § 5 Abs.2 Nr.1 BetrVG,
b) für leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG,
c) für Auszubildende und für Praktikantinnen / Praktikanten,
d) für freie Mitarbeiter,
e) für Fremdfirmenarbeitnehmer, d.h. für Arbeitnehmer von Unternehmen, die Aufträge der Arbeitgeberin erfüllen und dazu ihre Arbeitnehmer im Betrieb einsetzen.
3. Mit „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist die Zeit gemeint, während der die Arbeitnehmer gemäß den für sie geltenden arbeitsvertraglichen / tarifvertraglichen Regelungen für die Arbeitgeberin zu arbeiten verpflichtet sind. Mit „Pausen“ im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind unbezahlte Unterbrechungen der Arbeitszeit im Sinne von § 4 Arbeitszeitgesetz gemeint.
§ 2 Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage
1. Vollzeitig tätige Arbeitnehmer, die gemäß den für sie geltenden arbeitsvertraglichen / tarifvertraglichen Regelungen 40 [39, 38,5] Stunden pro Woche zu arbeiten haben, leisten diese Arbeitszeit an den fünf Wochentagen von Montag bis Freitag (im Folgenden: „Arbeitstage“).
2. Der Samstag und der Sonntag sind arbeitsfreie Tage. [OPTIONAL: Der Samstag und der Sonntag sind grundsätzlich arbeitsfreie Tage.]
§ 3 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit vollzeitig tätiger Arbeitnehmer beginnt um 08:00 Uhr [07:00 Uhr / 09:00 Uhr] und endet um 16.45 Uhr [15:45 / 17:45 Uhr].
[OPTIONAL: Die regelmäßige Arbeitszeit vollzeitig tätiger Arbeitnehmer beginnt um 08:00 Uhr [07:00 Uhr / 09:00 Uhr]. Sie endet an den Tagen von Montag bis Donnerstag um 16.45 Uhr, am Freitag um 15:45 Uhr [14:45 / 16:45 Uhr].]
§ 4 Pausen
1. Zwischen 12:00 und 12:45 Uhr ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer Mittagspause. Arbeitnehmer sind auf Anordnung ihres Vorgesetzten, die spätestens am Freitag für die gesamte nächste Woche verbindlich erteilt werden muss, dazu verpflichtet, die Mittagspause zwischen 12:45 und 13:30 Uhr zu nehmen.
2. Arbeitnehmer können statt der Mittagspause gemäß Abs.1 eine verkürzte Mittagspause in der Zeit von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr nehmen. Im Fall einer Anordnung des Vorgesetzten gemäß Abs.1 Satz 2 ist die verkürzte Mittagspause in der Zeit von 12:30 Uhr bis 13:00 zu nehmen. Arbeitnehmer, die sich für eine verkürzte Mittagspause entscheiden, machen eine zusätzliche Vormittagspause in der Zeit von 10:00 Uhr bis 10:15 Uhr.
3. Die Entscheidung für eine verkürzte Mittagspause ist dem Vorgesetzten vor Beginn eines Kalendermonats mindestens für diesen Kalendermonat verbindlich mitzuteilen.
§ 5 Inkrafttreten, Kündigung, Nachwirkung
1. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung [OPTIONAL: am TT.MM.JJJJ] in Kraft.
2. Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von drei / sechs / zwölf Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
3. Im Falle einer Kündigung wirken die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung auch nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 77 Abs.6 BetrVG nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Musterstadt, den xx.xx.20xx
_____________________
(Unterschrift Arbeitgeberin)
_____________________
(Unterschrift Betriebsrat)
Letzte Überarbeitung: 20. September 2020
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder als Betriebsrat Fragen im Zusammenhang mit einer gültigen Arbeitszeit-Betriebsvereinbarung haben, oder wenn eine solche Betriebsvereinbarung geändert oder neu abgeschlossen werden soll, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Planung und Durchführung von Verhandlungen vor der Einigungsstelle oder, falls nötig, bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten. Betriebsräte beraten und vertreten wir auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung, die uns als Kanzlei beauftragt, und einer Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers entsprechend diesem Betriebsratsbeschluss. Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen. |
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