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Muster: Betriebsvereinbarung Überstunden
Stichworte: Überstunden, Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht, Betriebsvereinbarung
Weiterführende Stichworte: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Einigungsstelle
Im folgenden finden Sie eine Mustervereinbarung „Betriebsvereinbarung Überstunden“.
Da Überstunden mit einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit verbunden sind, hat der Betriebsrat beim Thema Überstunden ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Er kann daher verlangen, dass der Arbeitgeber der folgenden Musterbetriebsvereinbarung oder einen ähnlichen Betriebsvereinbarung zu Thema Überstunden zustimmt.
Die Lage der betriebsüblichen Arbeitszeit wird im folgenden Mustertext nicht geregelt, denn dazu sieht das BetrVG ein eigenständiges Mitbestimmungsrecht vor (§ 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG). Mit Lage der Arbeitszeit sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, die Lage der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage gemeint. Dazu finden Sie auf dieser Webseite eine spezielle Musterbetriebsvereinbarung ("Betriebsvereinbarung Arbeitszeit").
Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
_________________________________________
Betriebsvereinbarung Überstunden
Die Muster-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Max Muster,
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im Folgenden: "Arbeitgeberin" -
und
der Betriebsrat der Muster-GmbH, vertreten durch seine/seinen Vorsitzende/n
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im Folgenden: "Betriebsrat" -
schließen hiermit folgende Betriebsvereinbarung.
Präambel
Die Parteien regeln mit dieser Betriebsvereinbarung gemäß § 87 Abs.1 Nr.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Voraussetzungen für die Anordnung sowie für die einvernehmliche Leistung von Überstunden, die damit zusammenhängende laufende Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber sowie die möglichst zeitnahe und zuverlässige Dokumentation geleisteter Überstunden. [OPTIONAL: Damit wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG bezüglich einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit abschließend ausgeübt.] Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage sind nicht Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung. Diese Fragen werden in einer anderweitigen Betriebsvereinbarung geregelt („Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“). Mit „Arbeitnehmer“ sind im Folgenden Arbeitnehmer jeden Geschlechts (männlich, weiblich oder divers) gemeint.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
1. Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer des Betriebs Musterstraße 1, 11111 Musterstadt. Zu diesen Arbeitnehmern gehören auch die im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.
2. Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung gelten nicht
a) für Organmitglieder der Arbeitgeberin im Sinne von § 5 Abs.2 Nr.1 BetrVG,
b) für leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG,
c) für Auszubildende und für Praktikantinnen / Praktikanten,
d) für freie Mitarbeiter,
e) für Fremdfirmenarbeitnehmer, d.h. für Arbeitnehmer von Unternehmen, die Aufträge der Arbeitgeberin erfüllen und dazu ihre Arbeitnehmer im Betrieb einsetzen.
3. Mit „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist die Zeit gemeint, während der die Arbeitnehmer gemäß den für sie geltenden arbeitsvertraglichen / tarifvertraglichen Regelungen für die Arbeitgeberin zu arbeiten verpflichtet sind. Mit „betriebsüblicher Arbeitszeit“ sind die täglichen Zeiten gemeint, während der die Arbeitnehmer gemäß der „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“ [ODER: gemäß den Weisungen der Arbeitgeberin] über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer verfügen kann und diese gewöhnlich abruft.
4. Mit „Überstunden“ ist jede, auch geringfügige, Überschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeit durch einen einzelnen oder durch mehrere Arbeitnehmer gemeint. Dabei ist unerheblich, ob die Überschreitung durch die Arbeitgeberin angeordnet oder einvernehmlich zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer vereinbart wird oder ob Arbeitnehmer ohne ausdrückliche vorherige Absprachen mit der Arbeitgeberin Überstunden leisten.
§ 2 Information des Betriebsrats durch die Arbeitgeberin
1. Die Arbeitgeberin informiert den Betriebsrat in Form tabellarischer Aufstellungen innerhalb der ersten drei Arbeitstage eines Kalendermonats über sämtliche im Vormonat geleisteten Überstunden unter namentlicher Angabe der betroffenen Arbeitnehmer [OPTIONAL: aufgegliedert nach Abteilungen/Teams und/oder nach gewerblichen Arbeitnehmern bzw. Angestellten]. Der Betriebsrat ist berechtigt, die Aufstellungen zu seinen Unterlagen zu nehmen.
2. Zusammen mit der Information gemäß Abs.1. teilt die Arbeitgeberin dem Betriebsrat schriftlich oder in Textform mit, in welchem Umfang und aus welchen Gründen (z.B. Urlaub, Krankheit, mutterschutzbedingter Ausfall, vermehrter Arbeitsanfall) im laufenden Monat mit der Notwendigkeit von Überstunden zu rechnen ist [OPTIONAL: aufgegliedert nach Abteilungen/Teams und nach gewerblichen Arbeitnehmern bzw. Angestellten]. Zusammen mit dieser Information beantragt die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 4 zu den im Einzelfell geplanten Überstunden. Der Betriebsrat ist berechtigt, die Miteilungen der Arbeitgeberin zu seinen Unterlagen zu nehmen.
§ 3 Pflicht zur Leistung von Überstunden
1. Arbeitnehmer sind, unabhängig von einer etwaigen arbeitsvertraglichen [OPTIONAL: und/oder tarifvertraglichen] Pflicht zur Leistung von Überstunden, nur dann verpflichtet, auf Anordnung der Arbeitgeberin Überstunden zu leisten, wenn die Anordnung den in § 4 festgelegten rechtlichen Voraussetzungen entspricht.
2. Auch die einvernehmliche Vereinbarung von Überstunden sowie die Leistung von Überstunden ohne ausdrückliche vorherige Absprachen mit der Arbeitgeberin sind nur rechtmäßig, wenn die in § 4 festgelegten rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 4 Vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu Überstunden, Eil- und Notfälle
1. Die Arbeitgeberin informiert den Betriebsrat [OPTIONAL: Betriebsausschuss], falls nötig ergänzend zu den in § 2 Abs.2 genannten Informationen, über die geplante Anordnung sowie über die geplante einvernehmliche Vereinbarung von Überstunden. Die Information erfolgt möglichst umgehend in Textform unter Angabe des Grundes, des Umfangs und der Lage der Überstunden sowie unter namentlicher Angabe der betroffenen Arbeitnehmer. Dabei erbittet die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats [OPTIONAL: Betriebsausschusses] zu den geplanten Überstunden. Der Betriebsrat [OPTIONAL: Betriebsausschuss] entscheidet unverzüglich nach Eingang der Information nach Ermessen, ob er den Überstunden zustimmt. Soweit möglich, nimmt der Betriebsrat [OPTIONAL: Betriebsausschuss] zuvor Rücksprache mit dem betroffenen Arbeitnehmer.
2. In Fällen, in denen eine vorherige Entscheidung des Betriebsrats [OPTIONAL: Betriebsausschusses] über geplante Überstunden aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist oder als nicht möglich erscheint (Eilfall, Notfall), informiert die Arbeitgeberin den Betriebsrat [OPTIONAL: Betriebsausschuss] zeitgleich mit der Anordnung oder der einvernehmlichen Vereinbarung von Überstunden in Textform unter Angabe des Grundes, des Umfangs und der Lage der Überstunden sowie unter namentlicher Angabe des betroffenen Arbeitnehmers. Eine nachträgliche Information des Betriebsrats [OPTIONAL: Betriebsausschusses] ist unzulässig. Von einem Eil- oder Notfall ist in der Regel auszugehen, wenn die Anordnung bzw. die einvernehmliche Vereinbarung von Überstunden und deren Leistung am selben Tag erfolgen.
§ 5 Dokumentation geleisteter Überstunden
1. Geleistete Überstunden werden vom Arbeitnehmer in Textform unter Angabe von Beginn und Ende sowie unter schlagwortartiger Angabe der Tätigkeit und des Grundes der Überstunden spätestens bis zum Ende des nächsten Arbeitstages festgehalten [OPIONAL: in das digitale Arbeitszeiterfassungssystem XXX eingetragen], und vom Vorgesetzten in Textform [OPIONAL: durch Eintrag im digitalen Arbeitszeiterfassungssystem XXX] bestätigt.
2. Die Dokumentation der geleisteten Überstundenwerden gemäß Abs.1 geschieht unabhängig davon, ob es sich bei den Überstunden um Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt, und/oder ob eine gesetzliche Pflicht zur Dokumentation besteht, z.B. im Falle von geringfügig Beschäftigten, oder nicht.
§ 6 Inkrafttreten, Kündigung, Nachwirkung
1. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung [OPTIONAL: am TT.MM.JJJJ] in Kraft.
2. Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von drei / sechs / zwölf Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
3. Im Falle einer Kündigung wirken die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung auch nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 77 Abs.6 BetrVG nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Musterstadt, den xx.xx.20xx
_____________________
(Unterschrift Arbeitgeberin)
_____________________
(Unterschrift Betriebsrat)
Letzte Überarbeitung: 20. September 2020
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder als Betriebsrat Fragen im Zusammenhang mit einer bestehenden Überstunden-Betriebsvereinbarung haben, oder wenn eine solche Betriebsvereinbarung geändert oder neu abgeschlossen werden soll, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Planung und Durchführung von Verhandlungen vor der Einigungsstelle oder, falls nötig, bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten. Betriebsräte beraten und vertreten wir auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung, die uns als Kanzlei beauftragt, und einer Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers entsprechend diesem Betriebsratsbeschluss. Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen. |
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