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Verringerung der jährlichen Arbeitszeit um einen Monat
23.06.2020. Wer sicher weiß, dass er in den kommenden Jahren seinen Jahresurlaub immer in einem bestimmten Monat nehmen möchte, kann versuchen, lästige Urlaubsanträge zu umgehen und damit das Risiko, dass der Urlaub einmal nicht genehmigt wird.
Vorausgesetzt, man kann auf ein Zwölftel seiner Jahresarbeitszeit und damit seines Jahresgehalts verzichten, besteht nämlich die Möglichkeit, einen Teilzeitantrag zu stellen.
In einem aktuellen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg allerdings entschieden, dass ein solches Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist: LAG Nürnberg, Urteil vom 27.08.2019, 6 Sa 110/19.
- Wie weit geht das Recht zur blockweisen Verringerung der Jahresarbeitszeit?
- Im Streit: TÜV-Ingenieur möchte seine Jahresarbeitszeit um den FerienmMonat August verringern
- LAG Nürnberg: Keine Verringerung der Jahresarbeitszeit um den Ferienmonat August zulasten der Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
Wie weit geht das Recht zur blockweisen Verringerung der Jahresarbeitszeit?
Der Anspruch auf dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) beinhaltet auch das Recht auf eine bestimmte Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Daher können Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverringerung als als Verringerung ihrer Jahresarbeitszeit verlangen, z.B. in Form von ein oder zwei arbeitsfreien Monaten pro Jahr.
Wer dabei so weit geht, dass er Jahresarbeitszeit nur um ca. drei Prozent "verringern" will, das aber immer durch eine Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, handelt allerdings rechtsmissbräuchlich, so dass der Teilzeitantrag gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits vor längerem entschieden (BAG, Urteil vom 11.06.2013, 9 AZR 786/11, Rn.11, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 13/246 Teilzeit als Sabbatical). Denn in Wahrheit geht es hier nicht um eine Verkürzung der Arbeitszeit, sondern um eine Absicherung von Urlaubswünschen.
Aber wo ist hier die Grenze? Liegt bereits Rechtsmissbrauch vor, wenn eine Arbeitszeitverringerung um einen vollen (Sommer-)Monat verlangt wird, d.h. um etwa acht Prozent der Jahresarbeitszeit? Einige Gerichte sehen hier keinen Rechtsmissbrauch (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2017, 5 Sa 1745/16, Leitsatz), andere dagegen schon (LAG Köln, Urteil vom 24.05.2017, 3 Sa 830/16, Rn.32; Urteil vom 18.01.2018, 7 Sa 365/17, Rn.29-33).
Im Streit: TÜV-Ingenieur möchte seine Jahresarbeitszeit um den FerienmMonat August verringern
Ein TÜV-Sachverständiger arbeitete seit gut sieben Jahren bei einem Arbeitgeber der TÜV-Gruppe mit mehr als 15 Arbeitnehmern, so dass er eine Arbeitszeitverringerung gemäß § 8 TzBfG beanspruchen konnte. Anfang 2018 beantragte er eine Verringerung seiner Jahresarbeitszeit um den Monat August, der in Bayern traditionell ein Ferienmonat ist.
Der Arbeitgeber wies den Antrag zurück und berief sich auf entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs.4 Satz 1 TzBfG. Der August gehört, so der Arbeitgeber, zu den umsatzstärksten Monaten, in dem mehr Überstunden anfallen als sonst. Außerdem mussten in 2017 und 2018 viele Urlaubsanträge für August abgelehnt oder verschoben werden. Und gemäß einer - mit dem Betriebsrat abgestimmten - „Verfahrensanweisung Urlaubsantrag 2018“ gab es eine Obergrenze für Urlaube in den Sommerferien von maximal 15 Urlaubstagen.
Das Arbeitsgericht Nürnberg folgte dieser Argumentation und wies die Klage des Sachverständigen auf Zustimmung zu dem Teilzeitantrag ab (Urteil vom 09.01.2019, 12 Ca 2177/18).
LAG Nürnberg: Keine Verringerung der Jahresarbeitszeit um den Ferienmonat August zulasten der Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
Auch das LAG gab dem Arbeitgeber recht. Er konnte sich laut LAG auf entgegenstehende betriebliche Gründe gemäß § 8 Abs.4 Satz 1 TzBfG berufen. Diese Gründe prüft das LAG im Anschluss an die BAG-Rechtsprechung in drei Schritten bzw. Stufen:
Das Organisationskonzept des Arbeitgebers (erste Stufe) bestand hier in der „Verfahrensanweisung Urlaubsantrag 2018“ bzw. in der Obergrenze von 15 Urlaubstagen während der Sommerferien.
Dieses Organisationskonzept stand dem Teilzeitantrag des Ingenieurs entgegen, da er während des gesamten Ferienmonats August arbeitsfrei haben wollte (zweite Stufe).
Schließlich bewertet das LAG das Gewicht der betrieblichen Gründe als vorrangig (dritte Stufe), wobei es auf § 7 Abs.1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verweist (Urteil, Rn.40). Denn danach muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer fair miteinander ausgleichen und dabei soziale Gesichtspunkte beachten.
Darüber hinaus bewertete das LAG den streitigen Teilzeitantrag als rechtsmissbräuchlich (Urteil, Rn.45).
Fazit: Beim Prozess über einen Teilzeitantrag gemäß § 8 TzBfG kommt es entscheidend darauf an, ob es im Betrieb ein (tatsächlich angewandtes) Organisationskonzept gibt, mit dem der Teilzeitwunsch unvereinbar ist. Zu diesem Thema müssen Arbeitgeber sehr ausführlich und sorgfältig vortragen, soll der Prozess nicht verloren gehen.
Hier im Streitfall hatte das LAG unabhängig davon sein Urteil auch darauf gestützt, dass eine Jahres-Arbeitszeitverringerung um einen beliebten Ferienmonat missbräuchlich sei. Aus Arbeitnehmersicht liegt es daher nahe, eine längere Arbeitszeitverkürzung, z.B. von anderthalb oder zwei Monaten pro Jahr, zu beantragen, um dem Vorwurf des Missbrauchs zu entgehen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 27.08.2019, 6 Sa 110/19
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.06.2013, 9 AZR 786/11
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.01.2018, 7 Sa 365/17
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.05.2017, 3 Sa 830/16
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2017, 5 Sa 1745/16
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Brückenteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Brückenteilzeit - Checkliste
- Musterschreiben: Antrag auf Teilzeit
- Musterschreiben: Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit
- Musterschreiben: Ablehnung eines Teilzeitantrags gemäß § 8 TzBfG
- Update Arbeitsrecht 06|2019 vom 11.12.2019, LAG Nürnberg: Keine Verringerung der jährlichen Arbeitszeit um den Ferienmonat August
- Arbeitsrecht aktuell: 20/058 Kein Urlaub für Freistellungsphase einer Altersteilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/107 Ablehnung einer Elternteilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 16/031 Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teilzeit in Vollzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/193 Teilzeitmodelle für Führungskräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 15/025 Lohnfortzahlung bei Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/042 Keine Urlaubskürzung bei Teilzeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/122 Abfindung und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/246 Teilzeit als Sabbatical
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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