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Lohnfortzahlung bei Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung
23.01.2015. Viele Arbeitnehmerinnen, die nach dem Babyjahr wieder in den Betrieb zurückkehren und ihre Arbeit aufnehmen wollen, sind dringend auf eine Verringerung ihrer Arbeitszeit angewiesen, da sich Kleinkind und Beruf sonst nicht vereinbaren lassen.
Stimmt der Arbeitgeber der gewünschten Arbeitszeitverringerung nicht zu, bleibt der jungen Mutter oft nur der Gang zum Arbeitsgericht.
Reicht die Arbeitnehmerin in einer solchen Lage Krankschreibungen ein, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2014, 2 Sa 114/14.
- Lässt der Wunsch nach einer Arbeitszeitverringerung den Leistungswillen in Bezug auf die bisherige Arbeitszeit entfallen?
- Im Streit: Reisekauffrau möchte nach einem Babyjahr wieder arbeiten, aber nur mit verringerter Stundenzahl im Büro
- LAG Mainz: Leistungswille und Anspruch auf Lohnfortzahlung fallen nicht fort, weil der Arbeitnehmer um Verringerung seiner Arbeitszeit gebeten hat
Lässt der Wunsch nach einer Arbeitszeitverringerung den Leistungswillen in Bezug auf die bisherige Arbeitszeit entfallen?
Gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen, wenn sie
- infolge einer Krankheit
- arbeitsunfähig sind, und deshalb
- an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind,
- ohne dass sie an alledem ein Verschulden trifft.
Daraus folgt, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmer noch nicht zur Lohnfortzahlung berechtigt. Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Arbeitsausfall ausschließlich auf die Erkrankung zurückzuführen ist. Wer sich zum Beispiel an einem Streik beteiligt und während des Streiks erkrankt, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Denn in einem solchen Fall ist der Arbeitsausfall nicht alleinige Folge der Erkrankung, sondern zugleich auch auf die Streikbeteiligung zurückzuführen.
Wie aber ist es, wenn eine Arbeitnehmerin für die Zeit nach ihrer Elternzeit dringend um eine Arbeitszeitverringerung bittet, der Arbeitgeber dies ablehnt und wenn die Arbeitnehmerin dann erkrankt? Kann man dann davon ausgehen, dass die Arbeitnehmern leistungsbereit war?
Im Streit: Reisekauffrau möchte nach einem Babyjahr wieder arbeiten, aber nur mit verringerter Stundenzahl im Büro
Im Streitfall ging es um eine Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die eine Arbeitnehmerin für die Zeit nach Beendigung ihrer einjährigen Elternzeit erhoben hatte. Der Fall war etwas ungewöhnlich, weil es keine schriftliche Vereinbarung über eine einjährige Elternzeit gab, der Arbeitgeber allerdings aufgrund verschiedener E-Mails der jungen Mutter wusste, dass diese zum 01. September 2013 wieder arbeiten wollte.
Allerdings wollte die Arbeitnehmerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Reisebüro des Arbeitgebers arbeiten, sondern nur bis 16:00 Uhr, wobei sie einen Teil der Arbeitszeit zu Hause im Heimbüro leisten wollte. Aus Sicht der Arbeitnehmerin hatte man das schon verbindlich besprochen, doch davon wollte der Arbeitgeber nichts wissen.
Im weiteren Verlauf reichte die Arbeitnehmerin Krankschreibungen ein und verlangte für die sechs Wochen vom 01.09.2013 bis zum 12.10.2013 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber zahlte nicht und die Arbeitnehmerin klagte die Entgeltfortzahlung ein, erstinstanzlich mit Erfolg (Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 09.01.2014, 2 Ca 1344/13).
LAG Mainz: Leistungswille und Anspruch auf Lohnfortzahlung fallen nicht fort, weil der Arbeitnehmer um Verringerung seiner Arbeitszeit gebeten hat
Auch in Mainz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte der Arbeitgeber kein Glück. Seine Berufung wurde zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil des LAG:
Auch wenn es keine schriftliche Vereinbarung über eine einjährige Elternzeit gab, konnte sich der Arbeitgeber nicht auf eine (ebenfalls nicht schriftlich vereinbarte) angebliche dreijährige Elternzeit berufen. Vielmehr endete die faktische "Elternzeit" hier jedenfalls mit dem Ablauf des 31.08.2013, d.h. ab dem 01.09.2013 war die Arbeitnehmerin wieder zur Arbeit und der Arbeitgeber wieder zur Beschäftigung und Lohnzahlung verpflichtet, so die Mainzer Richter.
An der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für die streitigen sechs Wochen bestand angesichts der vorlegten ärztlichen Atteste kein Zweifel.
Schließlich konnte sich der Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, dass die Arbeitnehmerin angeblich gar nicht leistungsbereit gewesen sein soll. Denn einen Wunsch nach einer Verkürzung der Arbeitszeit und/oder nach einer teilweisen Tätigkeit im Homeoffice zu äußern bedeutet noch lange nicht, die Arbeitsleistung zu den bisherigen Bedingungen zu verweigern oder zu ihr nicht willens oder nicht in der Lage zu sein. Notfalls hätte die Klägerin, jedenfalls für die hier streitigen sechs Wochen, ihre Probleme mit der Kinderbetreuung lösen und wie vor der Elternzeit zur Arbeit gehen können, so das LAG.
Fazit: Wer für die Zeit nach Ablauf einer Elternzeit eine Verringerung seiner Arbeitszeit verlangt und seinen Wunsch mit der Aussage unterstreicht, andernfalls seinen Job nicht mehr ausüben zu können, hat damit noch keine mangelnde Leistungsbereitschaft in Bezug auf seine bisherigen (zu langen) Arbeitszeiten zum Ausdruck gebracht. Und wer mit seinem Arbeitgeber über die künftige Gestaltung seiner Arbeitszeiten verhandelt und diese reduzieren möchte, befindet sich nicht im Streik.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2014, 2 Sa 114/14
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Arbeitsrecht aktuell: 17/123 Beweislast bei Krankheit von mehr als sechs Wochen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/263 Arbeitsunfähigkeit bei Folgebescheinigung über andere Krankheit
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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