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Bundesarbeitsgericht hilft Teilzeitkräften bei Arbeitszeitverlängerung
28.05.2007. Wenn der Arbeitgeber einen freien Vollzeitarbeitsplatz zu besetzen hat, d.h. wenn er jemanden sucht, dann muss er gemäß gemäß § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Arbeitszeit einer Teilzeitkraft auf deren Wunsch hin aufstocken, es sein denn, dass dringende "betriebliche" Gründe oder die Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitarbeitnehmer diesem Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit entgegenstehen.
Teilzeitarbeitnehmer haben daher einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit, dem gegenüber sich der Arbeitgeber auf "betriebliche" Ablehnungsgründe berufen kann.
Vom Gesetz nicht eindeutig beantwortet ist die Frage, ob auch der Wunsch des Arbeitgebers nach Schaffung einer tariflich ungebundenen Vollzeitstelle ein solcher Ablehnungsgrund ist, wenn eine Teilzeitkraft mit tariflich gebundenem Vertrag um Aufstockung ihrer Arbeitszeit bittet.
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem einem aktuellen Urteil geklärt: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2007, 9 AZR 874/06.
- Sind rechtliche Gestaltungswünsche wie der Wunsch nach einem tariflich nicht gebundenen Vertrag betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne von § 9 TzBfG?
- Der Fall des BAG: Halbtagskraft mit Tarifarbeitsvertrag möchte vollzeitig arbeiten, der Arbeitgeber möchte aber einen tarifungebundenen Vollzeitarbeitsvertrag vereinbaren
- BAG: Der Wunsch des Arbeitgebers nach einem tariflich nicht gebundenen Vertrag ist kein betrieblicher Ablehnungsgrund im Sinne von § 9 TzBfG
Sind rechtliche Gestaltungswünsche wie der Wunsch nach einem tariflich nicht gebundenen Vertrag betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne von § 9 TzBfG?
§ 9 TzBfG verschafft dem in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer, der gerne länger arbeiten möchte, einen Anspruch darauf, dass er bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt wird. Diese Vorschrift lautet:
"Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen."
Wie § 9 TzBfG deutlich macht, setzt der Anspruch auf Vertragsänderung voraus,
- dass es einen freien Arbeitsplatz gibt, d.h. eine Stelle, für die der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer sucht,
- dass der Arbeitnehmer für diese Stelle geeignet ist, und zwar mindestens zu so gut wie etwaige andere Bewerber,
- und dass weder "dringende betriebliche Gründe" noch die "Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer" nach einer Aufstockung ihrer Arbeitszeit dem Verlängerungswunsch des Teilzeitarbeitnehmers entgegenstehen.
Fraglich ist, ob sich der Arbeitgeber auf dringende "betriebliche" Gründe berufen kann, wenn er bei der Besetzung eines freien Vollzeitarbeitsplatzes gleichzeitig die Vertragsbedingungen anders gestalten möchte als das sonst im Betrieb üblich ist, also beispielsweise ohne Bezugnahme auf Tarifverträge bzw. „tariffrei“. Der Anspruch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf eine Vertragsänderung allein in bezug auf die Arbeitszeit stößt sich dann mit dem arbeitsvertraglichen Gestaltungswünschen des Arbeitgebers.
Aber sind diese rechtlichen Gestaltungswünsche "dringende betriebliche Gründe" im Sinne von § 9 TzBfG?
Der Fall des BAG: Halbtagskraft mit Tarifarbeitsvertrag möchte vollzeitig arbeiten, der Arbeitgeber möchte aber einen tarifungebundenen Vollzeitarbeitsvertrag vereinbaren
Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber seit langem als Disponent mit einer Arbeitszeit von zuletzt wöchentlich 20 Stunden beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass die Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern Anwendung finden. Nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in Vollzeit 36 Stunden und kann mit seiner Zustimmung auf 40 Stunden in der Woche verlängert werden.
Im Jahre 2005 schrieb der Arbeitgeber vier neue Stellen für die Tätigkeit eines Disponenten aus. Nach der Stellenausschreibung handelte es sich um Vollzeitstellen, die ohne Tarifanwendung vergütet werden sollten. Der Kläger verlangte daraufhin vom Arbeitgeber die Zustimmung zur Verlängerung seiner regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf 36 Stunden, hilfsweise auf 40 Stunden in der Woche. Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Zur Begründung führte er an, dass es sich bei den Arbeitsplätzen nicht um Arbeitsplätze handle, die nach § 9 TzBfG besetzt werden können, da die neuen Arbeitsverträge für diese Arbeitsplätze „tariffrei“, d.h. ohne Tarifanwendung geschlossen werden sollten.
Der daraufhin vom Arbeitnehmer erhobenen Klage gab das Arbeitsgericht statt, während das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sie abwies. Hiergegen legte der Kläger Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.
BAG: Der Wunsch des Arbeitgebers nach einem tariflich nicht gebundenen Vertrag ist kein betrieblicher Ablehnungsgrund im Sinne von § 9 TzBfG
Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers, d.h. es hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurück.
Zur Begründung heißt es, der Kläger habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeitgemäß § 9 TzBfG . Dabei verweist das BAG auf den Wortlaut von § 9 TzBfG, in dem lediglich von einem „entsprechenden freien Arbeitsplatz“ die Rede ist. Das ist, so das BAG, ein betrieblich definierter Arbeitsbedarf und nicht ein rechtlich definierter Arbeitsvertrag.
Daher musste der Arbeitgeber hier im Streitfall gemäß § 9 TzBfG den Wunsch seines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bevorzugt berücksichtigen, und zwar unabhängig von dem arbeitsvertraglichen Gestaltungswunsch, den Vollzeitvertrag ohne Tarifanwendung ausgestalten wollen.
Da noch aufzuklären war, ob die zu besetzende Disponentenstelle einen Beschäftigungsumfang von 36 oder 40 Stunden in der Woche haben sollte, konnte das Bundesarbeitsgericht die Sache nicht selbst entscheiden und musste sie daher an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zur weiteren Verhandlung zurückverweisen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2007, 9 AZR 874/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 17/034 Anhebung der Wochenarbeitszeit und Behinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/002 Befristete Arbeitszeiterhöhung als Dauermodell?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/137 Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit durch langfristige Arbeitszeitüberschreitung?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/030 Verlängerung der Arbeitszeit auf Vollzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/091 Anspruch auf Erhöhung von Teilzeit auf Vollzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 08/111 Schadensersatz bei rechtswidriger Verweigerung von Arbeitszeitverlängerung
- Arbeitsrecht aktuell: 07/14 Bundesarbeitsgericht hilft Teilzeitkräften bei Arbeitszeitverlängerung
Letzte Überarbeitung: 6. Februar 2017
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