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Verlängerung der Arbeitszeit auf Vollzeit
11.02.2011. Ziel des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist es, die Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzung für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.
Insgesamt soll das Gesetz dem Arbeitnehmer eine flexiblere Regelung seiner Arbeitszeit ermöglichen. Dadurch kann er im Idealfall ein vernünftiges Verhältnis von Berufsleben und Privatleben erreichen. In der arbeitsrechtlichen Praxis wird meist um die Befristung von Arbeitsverträgen und um die Verringerung der Arbeitszeit gestritten.
Die Flexibilisierung der Arbeitszeit ist allerdings auch in die andere Richtung möglich. § 9 TzBfG sieht vor, dass ein Arbeitgeber seinen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem Wunsch entgegenstehen.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ist ein freier Arbeitsplatz zwingende Voraussetzung dieses Anspruchs. Er greift daher an sich für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erst bei der Stellenbesetzung und nicht schon bei der Personalplanung. Wie der Arbeitgeber den von ihm erkannten Beschäftigungsbedarf abdeckt, ist also grundsätzlich seine alleinige organisatorische Entscheidung.
Allerdings gibt es von diesem Grundsatz eine Ausnahme: Der gesetzliche Anspruch auf Berücksichtigung von Verlängerungswünschen kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass ohne Rücksicht auf arbeitsplatzbezogene Erfordernisse ausschließlich Teilzeitstellen eingerichtet werden.
In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dies nicht beachtet (Urteil vom 17.08.2010, 12 Sa 513/10). Er hatte sich in dem Rechtsstreit sinngemäß darauf berufen, dass er zur Vermeidung von Leerlaufzeiten ein Höchstmaß an Flexibilisierung bei der Personalplanung anstrebe.
Allerdings konnte er nicht erklären, warum er nicht auf andere Modelle der Arbeitszeitflexibilisierung, beispielsweise auf Arbeitszeitkonten, zurückgegriffen hatte. Einige wenige Vollzeitstellen hätte der Arbeitgeber hier jedenfalls schaffen können, ohne dass in jedem Fall mehr Arbeitsausfälle zu verzeichnen gewesen wären, so das Gericht.
Der Arbeitnehmer hatte hier deshalb nach Auffassung des LAG ausnahmsweise einen Anspruch auf Berücksichtigung seines Aufstockungswunsches (schon) bei der Personalplanung. Der Arbeitgeber tat dies aber bewusst nicht und verletzte damit seine entsprechende Pflicht. Der Arbeitnehmer konnte deshalb Schadensersatz verlangen. Dieser besteht darin, dass der Arbeitgeber nun einer Vertragsänderung auf Vollzeit zustimmen muss.
Fazit: Die Urteilsgründe des LAG Köln sind an den entscheidenden Stellen leider nicht so eindeutig formuliert, wie das wünschenswert gewesen wäre. Trotzdem ist seine Entscheidung im Ergebnis vertretbar und kann sich jedenfalls im Ausgangspunkt auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und anderer Landesarbeitsgerichte stützen.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.08.2010, 12 Sa 513/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 17/034 Anhebung der Wochenarbeitszeit und Behinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/002 Befristete Arbeitszeiterhöhung als Dauermodell?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/137 Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit durch langfristige Arbeitszeitüberschreitung?
- Arbeitsrecht aktuell: 08/111 Schadensersatz bei rechtswidriger Verweigerung von Arbeitszeitverlängerung
- Arbeitsrecht aktuell: 07/14 Bundesarbeitsgericht hilft Teilzeitkräften bei Arbeitszeitverlängerung
Letzte Überarbeitung: 6. Februar 2017
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