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Betriebsübergang und Kündigung: Keine Betriebsratsanhörung bei Kündigung nach Widerspruch

Wer widerspricht, bleibt zwar beim bisherigen Arbeitgeber, doch hat der keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Dann kommt es meist zu einer betriebsbedingten Kündigung. Gegen diese kann man Kündigungsschutzklage erheben, aber im Allgemeinen mit schlechten Erfolgsaussichten. Denn auch der Einwand, die Kündigung sei wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam, zieht meist nicht, wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg zeigt (Urteil vom 09.08.2011, 6 Sa 230/10).
- Betriebsratsanhörung bei betriebsbedingter Kündigung nach Widerspruch gemäß § 613a BGB?
- LAG Nürnberg: Bei einer betriebsbedingten Kündigung nach Widerspruch muss kein Betriebsrat angehört werden.
Betriebsratsanhörung bei betriebsbedingter Kündigung nach Widerspruch gemäß § 613a BGB? 
Gegen eine betriebsbedingte Kündigung kann man sich oft mit guten Erfolgsaussichten wehren, falls die Kündigungswelle nur über einzelne Arbeitnehmer oder Abteilugnen hinwegschwappt. Dann kann der Gekündigte einwenden, er hätte doch an einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden können oder die Sozialauswahl sei nicht in Ordnung. Anders stehen Arbeitnehmer da, die bei einem Betriebsübergang nicht zum Erwerber wechseln wollen und daher der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprechen. Für sie hat der bisherige Arbeitgeber keinen Beschäftigungsbedarf mehr, so dass Weiterbeschäftigung und Sozialauswahl kein Thema sind.
Immerhin könnte die betriebsbedingte Kündigung auch in solchen Fällen formaljuristisch unwirksam sein, wenn der Betriebsrat nicht angehört wurde (§ 102 Abs.1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Allerdings fragt sich, ob nach einem Betriebsübergangs-Widerspruch überhaupt noch ein Betriebsrat für den widersprechenden Arbeitnehmer zuständig ist - und falls ja, welcher.
LAG Nürnberg: Bei einer betriebsbedingten Kündigung nach Widerspruch muss kein Betriebsrat angehört werden. 
Ein Qualitätsprüfer arbeitete in einem Werk, das einen Betriebsrat hatte. Das Werk wurde komplett verkauft. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Daraufhin stellte der Arbeitgeber ihn mangels Beschäftigungsmöglichkeiten umgehend von der Arbeit frei und kündigte betriebsbedingt.
Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der Qualitätsprüfer vor dem Arbeitsgericht Weiden (Urteil vom 11.02.2011, 1 Ca 724/09) und dem LAG keinen Erfolg. Der Betriebsrat des übergegangenen Betriebes war für ihn nicht mehr zuständig, da er infolge des Widerspruchs nicht mehr zum Betrieb gehörte. Und ein Restmandat bzw. Übergangsmandat hat der Betriebsrat gemäß §§ 21a, 21b BetrVG nur bei Betriebsstillegungen, Betriebsspaltungen und Betriebszusammenlegungen, nicht aber bei einem Betriebsübergang. Und da der Arbeitnehmer infolge des Widerspruchs in keinem Betrieb mehr eingegliedert war, war für ihn auch kein - anderer - Betriebsrat zuständig.
Fazit: Wer bei einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspricht, riskiert eine betriebsbedingte Kündigung, gegen die er meist kaum etwas einwenden kann. Denn auch eine Anhörung des Betriebsrats ist meist nicht erforderlich, da der Arbeitnehmer infolge des Widerspruchs keinem funktionierenden Betrieb mit Betriebsrat mehr zuzuordnen ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 09.08.2011, 6 Sa 230/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/222 Kündigungsschutzklage und Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 11/211 Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/127 Kein Lohn für Betriebsratsarbeit im Restmandat
- Arbeitsrecht aktuell: 10/069 Versetzung von Arbeitnehmern nach Stilllegung des Betriebs
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
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