HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/207

Be­triebs­über­gang und Kün­di­gung: Kei­ne Be­triebs­rats­an­hö­rung bei Kün­di­gung nach Wi­der­spruch

Wi­der­spricht der Ar­beit­neh­mer bei ei­nem Be­triebs­über­gang der Über­lei­tung sei­nes Ar­beits­ver­hält­nis­ses und wird be­triebs­be­dingt ge­kün­digt, ist ei­ne Be­triebs­rats­an­hö­rung nicht nö­tig.: Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg, Ur­teil vom 09.08.2011, 6 Sa 230/10
Zwei Firmenschilder, eines durchgestrichen Kei­ne Be­triebs­rats­an­hö­rung bei Wi­der­spruch
25.10.2011. Bei ei­nem Be­triebs­über­gang wird der Ar­beit­ge­ber kraft Ge­set­zes aus­ge­tauscht, d.h. die Ar­beits­ver­hält­nis­se "wan­dern" vom bis­he­ri­gen zum neu­en Be­triebs­in­ha­ber, § 613a Abs.1 Satz 1 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB). Dem kön­nen die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer wi­der­spre­chen, d.h. sie ha­ben sie die Wahl, ob sie „mit­ver­kauft“ wer­den möch­ten oder nicht (§ 613a Abs.5, Abs.6 BGB).

Wer wi­der­spricht, bleibt zwar beim bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber, doch hat der kei­ne Be­schäf­ti­gungs­mög­lich­keit mehr. Dann kommt es meist zu ei­ner be­triebs­be­ding­ten Kün­di­gung. Ge­gen die­se kann man Kün­di­gungs­schutz­kla­ge er­he­ben, aber im All­ge­mei­nen mit schlech­ten Er­folgs­aus­sich­ten. Denn auch der Ein­wand, die Kün­di­gung sei we­gen feh­ler­haf­ter Be­triebs­rats­an­hö­rung un­wirk­sam, zieht meist nicht, wie ein ak­tu­el­les Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Nürn­berg zeigt (Ur­teil vom 09.08.2011, 6 Sa 230/10).

Be­triebs­rats­anhörung bei be­triebs­be­ding­ter Kündi­gung nach Wi­der­spruch gemäß § 613a BGB?

Ge­gen ei­ne be­triebs­be­ding­te Kündi­gung kann man sich oft mit gu­ten Er­folgs­aus­sich­ten weh­ren, falls die Kündi­gungs­wel­le nur über ein­zel­ne Ar­beit­neh­mer oder Ab­tei­lug­nen hin­weg­schwappt. Dann kann der Gekündig­te ein­wen­den, er hätte doch an ei­nem an­de­ren Ar­beits­platz wei­ter beschäftigt wer­den können oder die So­zi­al­aus­wahl sei nicht in Ord­nung. An­ders ste­hen Ar­beit­neh­mer da, die bei ei­nem Be­triebsüber­gang nicht zum Er­wer­ber wech­seln wol­len und da­her der Über­lei­tung ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses auf den Er­wer­ber wi­der­spre­chen. Für sie hat der bis­he­ri­ge Ar­beit­ge­ber kei­nen Beschäfti­gungs­be­darf mehr, so dass Wei­ter­beschäfti­gung und So­zi­al­aus­wahl kein The­ma sind.

Im­mer­hin könn­te die be­triebs­be­ding­te Kündi­gung auch in sol­chen Fällen for­mal­ju­ris­tisch un­wirk­sam sein, wenn der Be­triebs­rat nicht an­gehört wur­de (§ 102 Abs.1 Satz 3 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz - Be­trVG). Al­ler­dings fragt sich, ob nach ei­nem Be­triebsüber­gangs-Wi­der­spruch über­haupt noch ein Be­triebs­rat für den wi­der­spre­chen­den Ar­beit­neh­mer zuständig ist - und falls ja, wel­cher.

LAG Nürn­berg: Bei ei­ner be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung nach Wi­der­spruch muss kein Be­triebs­rat an­gehört wer­den.

Ein Qua­litätsprüfer ar­bei­te­te in ei­nem Werk, das ei­nen Be­triebs­rat hat­te. Das Werk wur­de kom­plett ver­kauft. Der Kläger wi­der­sprach dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses. Dar­auf­hin stell­te der Ar­beit­ge­ber ihn man­gels Beschäfti­gungsmöglich­kei­ten um­ge­hend von der Ar­beit frei und kündig­te be­triebs­be­dingt.

Mit sei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge hat­te der Qua­litätsprüfer vor dem Ar­beits­ge­richt Wei­den (Ur­teil vom 11.02.2011, 1 Ca 724/09) und dem LAG kei­nen Er­folg. Der Be­triebs­rat des über­ge­gan­ge­nen Be­trie­bes war für ihn nicht mehr zuständig, da er in­fol­ge des Wi­der­spruchs nicht mehr zum Be­trieb gehörte. Und ein Rest­man­dat bzw. Über­g­angs­man­dat hat der Be­triebs­rat gemäß §§ 21a, 21b Be­trVG nur bei Be­triebs­stil­le­gun­gen, Be­triebs­spal­tun­gen und Be­triebs­zu­sam­men­le­gun­gen, nicht aber bei ei­nem Be­triebsüber­gang. Und da der Ar­beit­neh­mer in­fol­ge des Wi­der­spruchs in kei­nem Be­trieb mehr ein­ge­glie­dert war, war für ihn auch kein - an­de­rer - Be­triebs­rat zuständig.

Fa­zit: Wer bei ei­nem Be­triebsüber­gang dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses wi­der­spricht, ris­kiert ei­ne be­triebs­be­ding­te Kündi­gung, ge­gen die er meist kaum et­was ein­wen­den kann. Denn auch ei­ne Anhörung des Be­triebs­rats ist meist nicht er­for­der­lich, da der Ar­beit­neh­mer in­fol­ge des Wi­der­spruchs kei­nem funk­tio­nie­ren­den Be­trieb mit Be­triebs­rat mehr zu­zu­ord­nen ist.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 24. August 2016

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Bewertung:

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de