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Kein Mitbestimmungsrecht bei Abmahnungen
23.02.2014. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat "zur Durchführung seiner Aufgaben" nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) rechtzeitig und umfassend unterrichten.
Dieser Auskunftsanspruch (§ 80 Abs.2 BetrVG) beinhaltet auch, dass dem Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind.
Aber geht dieser Anspruch so weit, dass der Betriebsrat die Vorlage sämtlicher Abmahnungen verlangen kann, die der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren einmal erteilt hat?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) meint nein: BAG, Beschluss vom 17.09.2013, 1 ABR 26/12.
- Umfasst der Auskunftsanspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs.2 BetrVG auch die Vorlage von Abmahnungen?
- Der Streitfall: Betriebsrat eines metallverarbeitenden Betriebs verlangt vom Arbeitgeber Auskunft über erteilte Abmahnungen
- BAG: Kein allgemeiner Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über erteilte Abmahnungen
Umfasst der Auskunftsanspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs.2 BetrVG auch die Vorlage von Abmahnungen?
Gemäß § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebs geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Das geht nicht ohne Unterlagen, z.B. Listen über Bruttolöhne bzw. Bruttogehälter, in die der Betriebsrat über seinen Betriebsausschuss daher Einsicht nehmen kann (§ 80 Abs.2 Satz 2 BetrVG).
Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass engagierte Betriebsräte gerne konkret wüssten, welche angeblichen Pflichtverstöße der Arbeitnehmer der Arbeitgeber eigentlich so abmahnt. Vielleicht übt der Arbeitgeber ja, ohne dass der Betriebsrat das weiß, Druck auf die Arbeitnehmer aus, um sie zur Leistung von Überstunden zu veranlassen, oder vielleicht hat der Arbeitgeber ja merkwürdige Vorstellungen über die von den Arbeitnehmern einzuhaltende betriebliche Ordnung, bei der der Betriebsrat gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG ein Wörtchen mitzureden hat.
Andererseits ist eine Abmahnung als solche erst einmal eine individualrechtliche Reaktion auf Pflichtverstöße, die der Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitgebers begangen haben soll, und daher "nur" eine Vorstufe für eine verhaltensbedingte Kündigung. Und beim Thema Kündigung sieht das Gesetz vor, dass der Betriebsrat erst dann zu beteiligen ist, wenn der Arbeitgeber eine konkrete Kündigung plant, d.h. erst dann muss er den Betriebsrat zu der Kündigung anhören (§ 102 BetrVG).
Diese Sonderregelungen zur Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten bzw. bei Kündigungen sprechen dagegen, dass der Betriebsrat gleichsam "flächendeckend" über alle Abmahnungen zu informieren ist.
Der Streitfall: Betriebsrat eines metallverarbeitenden Betriebs verlangt vom Arbeitgeber Auskunft über erteilte Abmahnungen
In dem vom BAG entschiedenen Fall verlangte der Betriebsrat eines metallverarbeitenden Betriebs vom Arbeitgeber Auskunft über sämtliche Abmahnungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern erteilt hatte, die ab dem 01.09.2010 bei ihm beschäftigt waren. Die leitenden Angestellten nahm der Betriebsrat dabei aus, und er wollte die Auskunft nur in anonymisierter Form.
Aus seiner Sicht brauchte er die Abmahnungen, um vor Ausspruch von Kündigungen regulierend eingreifen und auf den Arbeitgeber einwirken zu können.
Außerdem sei die Kenntnis der Abmahnungen, so der Betriebsrat, erforderlich, um seine Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ausüben zu können. Denn einigen ihm bekannten Abmahnungen sei zu entnehmen, dass der Arbeitgeber sie wegen der Weigerung, Überstunden zu leisten, ausgesprochen hätte.
Auch die Anweisung, nur bestimmte Toilettenräume aufzusuchen, Verstöße gegen Rauchverbote und das Verbot des Radiohörens im Betrieb sei vom Arbeitgeber abgemahnt worden, und dabei gehe es ja schließlich um mitbestimmungspflichtige Fragen der Ordnung des Betriebs im Sinne von § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG.
Das Arbeitsgericht Siegen (Beschluss vom 13.04.2011, 1 BV 30/10) und das Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluss vom 17.02.2012, 10 TaBV 63/11) ließen sich von diesen Argumenten beeindrucken und verpflichteten den Arbeitgeber zur Erteilung der begehrten Auskunft.
BAG: Kein allgemeiner Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über erteilte Abmahnungen
Das BAG hob die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des LAG Hamm und entschied, dass der Betriebsrat keinen allgemeinen Anspruch auf Auskunft über Abmahnungen hat, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern des Betriebs erteilt hat.
Denn außerhalb des Mitwirkungsverfahrens bei Kündigung nach § 102 BetrVG ist der Betriebsrat bei der Erteilung von Abmahnungen nicht zu beteiligen, so das BAG. Erst dann, wenn der Arbeitgeber eine konkrete (verhaltensbedingte) Kündigung plant und den Betriebsrat darüber vorab informiert, muss er ihm auch die Abmahnungen auf den Tisch legen, die er im Vorfeld der Kündigung ausgesprochen hat. Der Ausspruch von Abmahnungen als solcher unterliegt aber nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, so die Erfurter Richter unter Verweis auf eine ältere Entscheidung (BAG, Beschluss vom 17.10.1989, 1 ABR 100/88).
Auch das Argument des Betriebsrats, er wolle mit der Auskunft über die erteilten Abmahnungen sein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten absichern, zog vor dem BAG nicht. Denn schließlich betrifft nicht jede Abmahnung Sachverhalte, in denen auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Mahnt der Arbeitgeber z.B. Tätlichkeiten oder Beleidigungen ab oder Schlechtleistungen, hat der Betriebsrat offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs.1 BetrVG.
Fazit: Hat der Betriebsrat aufgrund ihm vorliegender Abmahnungen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Abmahnungen mitbestimmungspflichtige Sachverhalte betreffen, kann er entsprechende arbeitsgerichtliche Verfahren einleiten. Ein allgemeines "Durchrastern" von Abmahnungen mit dem Ziel, mögliche mitbestimmungswidrige Alleingänge des Arbeitgebers aufzudecken, ist dagegen nicht möglich. Und auch im Vorfeld einer vom Arbeitgeber geplanten Abmahnung ist der Betriebsrat nicht anzuhören, da § 102 BetrVG nur für in Aussicht genommene Kündigungen gilt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.09.2013, 1 ABR 26/12
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 17.02.2012, 10 TaBV 63/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden
- Arbeitsrecht aktuell: 16/017 Abmahnung bei Verstoß gegen Betriebsverfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/163 Abmahnung und Betriebsrat
Letzte Überarbeitung: 1. Februar 2016
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