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Wiederholungskündigung und Betriebsratsanhörung
03.07.2014. Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer Kündigung nicht an, ist die Kündigung unwirksam.
Aber wie viele Versuche hat der Arbeitgeber, um die Kündigung nach der Betriebsratsanhörung auf den Weg zu bringen? Im Normalfall nur einen, so die Rechtsprechung, es sei denn, die Kündigungserklärung ist dem Arbeitnehmer noch gar nicht zugegangen.
Auch nach einer formell unwirksamen Kündigung, die dem Arbeitnehmer zugegangen ist, muss der Arbeitgeber daher eine erneute Anhörung des Betriebsrats durchführen: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.05.2014, 6 Sa 354/13.
- Wann muss der Arbeitgeber bei Problemen mit der Kündigung den Betriebsrat erneut anhören?
- Der Streitfall: Ein Kündigungsschreiben geht dem Arbeitnehmer ohne die erforderliche zweite Unterschrift zu
- LAG Schleswig-Holstein: Ist die Kündigung einmal dem Arbeitnehmer zugegangen, muss der Betriebsrat vor einer wiederholten Kündigung erneut angehört werden
Wann muss der Arbeitgeber bei Problemen mit der Kündigung den Betriebsrat erneut anhören?
Gemäß § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören und ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen. Macht der das nicht, ist die Kündigung unwirksam.
Manchmal hat der Arbeitgeber aber nach einer (ordnungsgemäßen) Anhörung des Betriebsrats Probleme mit der Ausfertigung und dem Übersenden der Kündigung. So kann es zum Beispiel zweifelhaft sein, ob die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist, oder es wird ein Kündigungsschreiben aufgesetzt, bei dem eine Unterschrift fehlt.
Dann fragt sich, ob der Arbeitgeber auf der Grundlage der bereits durchgeführten Anhörung des Betriebsrats einen zweiten Versuch unternehmen kann oder ob er den Betriebsrat vor einer solchen Wiederholungskündigung erneut anhören muss.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist hier ziemlich kleinlich. Denn wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer einmal zugegangen ist, hat der Arbeitgeber dem BAG zufolge seine Kündigungsabsicht in die Tat umgesetzt, so dass die davor durchgeführte Anhörung des Betriebsrats verbraucht ist.
Der Arbeitgeber kann sich dieser Rechtsprechung zufolge nur ausnahmsweise auf die bereits vorliegende Anhörung berufen, nämlich dann,
- wenn die Anhörung korrekt war,
- wenn der Betriebsrat der Kündigung ohne Vorbehalt zugestimmt hat,
- wenn die wiederholende Kündigung auf denselben Sachverhalt gestützt wird und
- wenn sie zeitnah ausgesprochen wird.
Solche Ausnahmefälle liegen aber nur sehr selten vor, denn das BAG lässt sie nur zu, wenn sich der Kündigungsentschluss des Arbeitgebers noch nicht verwirklich hat.
Für den Arbeitgeber heißt das: Ist die Kündigung einmal auf den Weg gebracht und dem Arbeitnehmer zugegangen und stellen sich dann Probleme mit der Kündigung heraus, sollte der Betriebsrat vorsichtshalber immer erneut angehört werden. Wie der Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein zeigt, riskiert der Arbeitgeber andernfalls, dass die wiederholende Kündigung unwirksam ist.
Der Streitfall: Ein Kündigungsschreiben geht dem Arbeitnehmer ohne die erforderliche zweite Unterschrift zu
Im Streitfall kündigte eine Spielbank-GmbH, die von zwei Geschäftsführern vertreten wurde, einem Croupier außerordentlich und fristlos sowie hilfsweise ordentlich, weil er es beim Austeilen von Pokerkarten angeblich einem Spieler ermöglicht haben soll, in die ausgeteilten Karten zu sehen. Der Betriebsrat wurde zu den beabsichtigten Kündigungen angehört und widersprach dabei der außerordentlichen Kündigung.
Da für eine Kündigung die Unterschriften beider Geschäftsführer erforderlich waren, ging die nach der Anhörung dem Arbeitnehmer übersandte Kündigung daneben, weil hier ein Schreiben verwendet wurde, auf das die Unterschrift des einen der beiden Geschäftsführer nur eingescannt war.
Die Spielbank setzte daher einige Tage später nochmals ein Kündigungsschreiben auf, das diesmal von beiden Geschäftsführern unterschrieben war. Der Croupier erhob gegen beide Kündigungen Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Flensburg gab ihm Recht, weil es meinte, der Arbeitgeber hätte vor der zweiten Kündigung den Betriebsrat erneut anhören müssen (Urteil vom 22.08.2013, 3 Ca 479/13). Die erste Kündigung hatte der Arbeitgeber im Verlauf des Prozesses offiziell zurückgenommen.
LAG Schleswig-Holstein: Ist die Kündigung einmal dem Arbeitnehmer zugegangen, muss der Betriebsrat vor einer wiederholten Kündigung erneut angehört werden
Auch das LAG war der Meinung, dass die zweite Kündigung wegen Verstoßes gegen § 102 Abs.1 BetrVG unwirksam war. Denn nachdem die erste Kündigung dem Croupier zugegangen war, hatte sich der Kündigungsentschluss des Arbeitgebers mit ihr "verwirklicht".
Die Spielbank argumentierte zwar, dass die zurückgenommene erste Kündigung eigentlich gar keine Kündigung war, weil ihr ja die erforderliche Zweitunterschrift fehlte, aber das war nicht überzeugend.
Denn auch eine Kündigung, die wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist, weil sie statt einer erforderlichen eigenhändigen Unterschrift (§ 126 BGB) eine eingescannte Unterschrift enthält, ist und bleibt eine Kündigung, so das LAG zurecht. Schließlich war das Schreiben mit "Kündigung" überschrieben, enthielt eine Kündigungserklärung und war dem Arbeitnehmer als Kündigung übermittelt worden.
Außerdem lagen die o.g. Voraussetzungen für eine wiederholende Kündigung ohne Betriebsratsanhörung ohnehin nicht vor, so das LAG, denn der Betriebsrat hatte der geplanten Kündigung nicht vorbehaltlos zugestimmt, sondern der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung widersprochen.
Fazit: Auch wenn der Arbeitgeber wegen desselben Sachverhaltes wenige Tage nach einer ersten, dem Arbeitnehmer zugegangenen Kündigung eine weitere wiederholende Kündigung aussprechen möchte, und auch wenn der Betriebsrat in einer solchen Situation kaum etwas anderes zu beraten hat als bei der ersten Anhörung, ist eine erneute Anhörung nach der Rechtsprechung erforderlich.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.05.2014, 6 Sa 354/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
Letzte Überarbeitung: 20. August 2014
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