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Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in der Probezeit
29.10.2010. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verbietet sozial ungerechtfertigte Kündigungen, d.h. Kündigungen ohne triftige personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe. Doch das Gesetz ist erst anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat.
Auch der besondere Kündigungsschutz von Schwerbehinderten greift erst ein, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat, d.h. erst danach ist für eine wirksame Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.
Innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit können Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung daher meist wenig einwenden. Abgesehen von einer Schwangerschaft hilft dann nur die Berufung auf allgemeine zivilrechtliche Rechtsgrundsätze wie Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit, die die Gerichte aber meist nicht akzeptieren.
Und könnte eine Probezeitkündigung daran scheitern, dass der Arbeitgeber einer über die Probezeit hinausgehenden "längerfristigen" Urlaubsplanung zugestimmt hat?
In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung, die der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hatte. Betroffen war ein schwerbehinderter Arbeitnehmer.
Er hielt die Kündigung für unwirksam und meinte, sie sei sittenwidrig im Sinne von § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Außerdem sei ihm durch die Urlaubsplanung vorgegaukelt worden, nach Ablauf der Wartezeit übernommen zu werden.
Damit hatte er weder vor dem Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 30.03.2010, 36 Ca 13076/09) noch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27.08.2010, 13 Sa 988/10) Erfolg.
Auch der Verstoß des Arbeitgebers gegen die Pflicht, die ausgesprochene Kündigung eines Schwerbehinderten dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen anzuzeigen (§ 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX), führte nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Fazit: Abgesehen vom Sonderfall der Schwangerschaft geht eine Kündigung in den ersten sechs Monaten vor Gericht praktisch immer durch.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2010, 13 Sa 988/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/165 Kündigung in der Probezeit - Heirat einer Chinesin
Letzte Überarbeitung: 1. Juni 2014
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