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Kündigung in der Probezeit - Heirat einer Chinesin
Ein weiterer Ausnahmefall liegt vor, wenn die Kündigung gegen „Treu und Glauben“ verstößt, d.h. gegen § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), oder wenn sie „sittenwidrig“ im Sinne von § 138 BGB ist. Dann muss die Kündigung aber schon "extrem daneben" sein, d.h. im Juristendeutsch das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verletzen. Über einen solchen Extremfall hatte vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein zu entscheiden (Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11).
Ein Leiharbeiter mit chinesischer Freundin wurde von einem Entleiher abgeworben, der die Beziehung kannte und damit kein Problem hatte. Während der Wartezeit heiratete der Arbeitnehmer die Chinesin und wurde prompt wegen seiner chinesischen Frau als Sicherheitsrisiko eingestuft. Die deshalb ausgesprochene Kündigung befand das Arbeitsgericht Elmshorn als wirksam (Urteil vom 08.12.2010, 4 Ca 1016 d/10), während die Kündigungsschutzklage vor dem LAG Erfolg hatte: Die Kündigung war sittenwidrig.
Fazit: Das Urteil ist richtig. Es ist menschlich schäbig und eine Missachtung des Grundrechts auf Ehe und Familie (Art.6 Grundgesetz - GG), einen Arbeitnehmer erst abzuwerben und dann wegen seiner Heirat mit einer Chinesin zu kündigen. Auf Antrag des Klägers löste das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung von immerhin 28.000,00 EUR (!) auf. Arbeitnehmer sollten auch bei einer Probezeitkündigung immer durch einen Anwalt prüfen lassen, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/223 Kündigung in der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/286 Kündigung treuwidrig nach abgelehntem Aufhebungsvertrag
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Letzte Überarbeitung: 21. September 2016
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