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Zugang einer Kündigung in der Wartezeit und Probezeit durch Einwurf in den Briefkasten
16.11.2010. Wenn eine Kündigung an einem Werktag um 10:15 Uhr in einen Hausbriefkasten eingeworfen wird - wird sie dann noch an diesem Tag wirksam oder vielleicht erst am Folgetag?
Auf diese Frage kam es im Fall der Kündigung eines Berliner Bautechnikers an. Er war seit dem 01.04.2009 für seinen Arbeitgeber tätig und hatte mit ihm eine sechsmonatige Probezeit vereinbart.
Am 30.09.2009 (Mittwoch), also am letzten Tag seiner Probezeit und gleichzeitig am letzten Tag der sechsmonatigen Wartezeit bis zum Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), sah er um 09:30 Uhr das einzige Mal an diesem Tag in seinen Briefkasten nach. Zu diesem Zeitpunkt befand sich dort keine Kündigung.
Kurz darauf, um 10:15 Uhr, ließ der Arbeitgeber dort durch einen Boten eine Kündigung einwerfen.
Sowohl das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 18.01.2010, 19 Ca 18519/09) als auch das für die Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 747/10) kamen zu dem Ergebnis, dass die Kündigung noch am 30.09.2009 zugegangen war.
Damit war sie wirksam, denn der Arbeitgeber brauchte keinen Kündigungsschutz zu beachten, und beendete das Arbeitsverhältnis fristgemäß mit zweiwöchiger Probezeitfrist (§ 622 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), d.h. mit dem Ablauf des 14.10.2009 (Mittwoch).
Denn eine per Post oder Boten überbrachte schriftliche Kündigungserklärung geht dem Adressaten erst dann am nächsten Tag zu (§ 130 Abs.1 Satz 1 BGB), wenn das Kündigungsschreiben erhebliche Zeit nach der allgemeinen Postzustellung in seinen Briefkasten geworfen wird, so das LAG, das sich dabei auf ein (älteres) Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) berufen konnte (BAG, Urteil vom 08.12.1983, 2 AZR 337/82).
Und in Berlin reicht die allgemeine Postzustellung heutzutage bis weit über die Mittagszeit hinaus, so die Berliner Richter.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 747/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.1983, 2 AZR 337/82
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Letzte Überarbeitung: 2. Februar 2019
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