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Was tun bei Kündigung?
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, haben Sie eine kurze gesetzliche Klagefrist zu beachten und müssen sich daher schnell darüber klar werden, wie Sie sich verhalten wollen.
Falls Sie Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können und Ihr Arbeitgeber das auch so sieht, haben Sie gute Chancen, eine attraktive Abfindung und ein gutes Zeugnis auszuhandeln.
Denn Ihr Arbeitgeber hat sich dann wahrscheinlich schon seelisch auf die Möglichkeit eingestellt, dass Sie eine Kündigungsschutzklage erheben könnten. Und um ein solches Klageverfahren nicht führen zu müssen oder früh beenden zu können, sollte er Ihnen etwas anbieten.
Im folgenden finden Sie zehn Tipps, die Sie als Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung beachten sollten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- 1. Finden Sie heraus, ob Sie Kündigungsschutz haben und wie lang die Ihnen zustehende Kündigungsfrist ist
- 2. Beachten Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- 3. Seien Sie vorsichtig beim Abschluss eines Abwicklungsvertrags
- 4. Lassen Sie sich durch einen im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt unterstützen
- 5. Sichern Sie bei einer verhaltensbedingten Kündigung Beweise zu dem Kündigungssachverhalt
- 6. Versuchen Sie bei einer betriebsbedingten Kündigung herauszufinden, welche Kollegen mit Ihnen vergleichbar sind und von einer Kündigung weniger hart betroffen wären
- 7. Sprechen Sie mit dem Betriebsrat
- 8. Erstellen Sie einen Zeugnisentwurf und bitten Sie den Arbeitgeber, ihnen ein entsprechendes Zeugnis zu erteilen
- 9. Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend
- 10. Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt, ob Sie eine Kündigungsschutzklage erheben sollten
- Wo finden Sie mehr zum Thema Kündigung?
- Was können wir für Sie tun?
1. Finden Sie heraus, ob Sie Kündigungsschutz haben und wie lang die Ihnen zustehende Kündigungsfrist ist
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und wenn in dem Betrieb Ihres Arbeitgebers mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht „einfach so“ kündigen. Vielmehr braucht er dafür Gründe, die vor dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Bestand haben.
Können Sie demnach Kündigungsschutz in Anspruch nehmen, haben Sie gute Chancen, mit dem Arbeitgeber günstige Ausstiegsbedingungen auszuhandeln. Denn Arbeitgeber, die bei einer Kündigung das KSchG beachten müssen, können sich nie hundertprozentig sicher sein, dass die Kündigung wirksam war.
Daher haben sie ein Interesse daran, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung rechtssicher bestätigt, was dieser nur gegen eine Abfindung und ein gutes Zeugnis tun wird. Möglicherweise muss der Arbeitgeber die Kündigung sogar zurücknehmen.
Denken Sie daran, dass sich ein Schutz vor Kündigungen auch aus einer tarifvertraglichen Regelung ergeben kann, wonach man ab einem bestimmten Alter und/oder einer bestimmten Beschäftigungszeit ordentlich unkündbar ist. Falls Tarifverträge auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar sind, sollten Sie sich diese besorgen und prüfen, ob sie Unkündbarkeitsvorschriften enthalten. Es gibt auch viele gesetzliche Kündigungsbeschränkungen außerhalb des KSchG, auf die Sie sich möglicherweise berufen können.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Webseite unter „Kündigungsschutz“ und „Unkündbarkeit“.
Sie sollten sich bei einer ordentlichen Kündigung auch immer vergewissern, dass Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist eingehalten hat. Sehen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nach, wie lange die Ihnen zustehenden Kündigungsfristen sind. Falls im Arbeitsvertrag auf Tarifverträge verwiesen wird, sollten Sie sich diese besorgen und nachlesen, welche Kündigungsfristen sie vorsehen.
2. Beachten Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Wenn Sie Kündigungsschutz nach dem KSchG und/oder auf einer anderen Rechtsgrundlage in Anspruch nehmen können, sollten Sie bedenken, dass dieser rechtliche Schutz Ihres Arbeitsverhältnisses drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens wieder verloren geht.
Denn drei Wochen nach Zugang eines vom Arbeitgeber verfassten Kündigungsschreibens steht fest, dass die Kündigung wirksam war. Das folgt aus den § 4 KSchG und § 7 KSchG. Die einzige Möglichkeit, den Verlust des Kündigungsschutzes zu verhindern, ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Und zwar innerhalb von drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung.
Das bedeutet für Sie als Arbeitnehmer, dass Sie unter Zeitdruck stehen, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Folgen seiner Kündigung sprechen. Denn auch wenn Sie eigentlich lieber keine Klage erheben wollen, sondern „nur“ eine außergerichtliche Einigung über die Einzelheiten der Vertragsbeendigung erzielen möchten, ist nach drei Wochen Schluss.
Denn falls Sie drei Wochen nach Erhalt der Kündigung immer noch keine Klage erhoben haben, steht die Wirksamkeit der Kündigung fest. Und warum sollte ein kaufmännisch denkender Arbeitgeber dann noch über eine Abfindung verhandeln?
3. Seien Sie vorsichtig beim Abschluss eines Abwicklungsvertrags
Mit einem Abwicklungsvertrag können Sie die Folgen einer Kündigung regeln, die Ihr Arbeitgeber ausgesprochen hat. Wenn Sie Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können, sollte Ihr Arbeitgeber dazu bereit sein, mit Ihnen über einen Abwicklungsvertrag zu sprechen. Denn andernfalls muss er damit rechnen, dass Sie eine Kündigungsschutzklage erheben.
Ein Abwicklungsvertrag führt ähnlich wie ein Aufhebungsvertrag dazu, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtssicher bzw. endgültig ist. Das ist der Grund, warum der Arbeitgeber an einem solchen Vertrag interessiert ist. Und für Sie als Arbeitnehmer sollte der Abwicklungsvertrag eine attraktive Abfindung sowie ein gutes Zeugnis enthalten.
Bei diesem Austausch sollten Sie sich nicht über den Tisch ziehen lassen. Eine gute Abfindung wird entwertet, wenn dafür im Gegenzug Kündigungsfristen verkürzt oder variable Vergütungsbestandteile gestrichen werden. Außerdem führen Abwicklungsverträge in vielen Fällen zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Auch dadurch kann sich der finanzielle Vorteil, der mit einer Abfindung verbunden ist, wieder in Luft auflösen.
Auch beim Thema Zeugnis müssen Sie aufpassen. Oft enthalten Abwicklungsverträge eine sehr knappe Klausel, der zufolge der Arbeitgeber verpflichtet ist, Ihnen ein „wohlwollendes und qualifiziertes Zeugnis“ zu erteilen. Eine solche Klausel ist wertlos, da sie nur die Pflichten wiederholt, die den Arbeitgeber ohnehin kraft Gesetzes treffen. Wichtig für Sie als Arbeitnehmer wäre demgegenüber eine bestimmte Zeugnisnote oder besser noch ein konkreter Zeugnistext.
4. Lassen Sie sich durch einen im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt unterstützen
Möglicherweise kommt es Ihnen gerade recht, dass Ihr Arbeitgeber sie kündigt, z.B. weil das Arbeitsverhältnis erst wenige Monate besteht und weil Sie ohnehin weg wollen, weil Sie etwas Besseres gefunden haben.
In allen anderen Fällen sollten Sie sich durch einen arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt unterstützen lassen, zumindest im Rahmen einer ersten Beratung zu den Fragen, ob Sie Kündigungsschutz haben oder nicht, ob die Ihnen angebotenen Zugeständnisse des Arbeitgebers ausreichend sind und wie Sie am besten weiter vorgehen sollten.
Denn das Kündigungsschutzrecht ist leider kompliziert, und das betrifft vor allem seine Anwendung auf einen konkreten Einzelfall. Wenn Sie hier die Sach- und Rechtslage falsch einschätzen, kann Sie das am Ende sehr viel teurer zu stehen kommen als eine anwaltliche Beratung.
5. Sichern Sie bei einer verhaltensbedingten Kündigung Beweise zu dem Kündigungssachverhalt
Falls Sie aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt worden sind, kommt möglicherweise ein Kündigungsschutzprozess auf Sie zu, auch wenn Sie eigentlich ein friedfertiger Mensch sind und sich bis vor kurzem nicht hätten träumen lassen, einmal als Kläger vor Gericht zu stehen. Denn wenn Sie eine Sperrzeit vermeiden und ein gutes Zeugnis oder gar eine Abfindung erhalten möchten, müssen Sie zumindest die verhaltensbedingte Begründung der Kündigung aus der Welt schaffen. Und das geht meist nur im Klageverfahren.
Vor Gericht muss der Arbeitgeber zwar die angeblichen verhaltensbedingten Gründe für seine Kündigung beweisen, aber bis dahin vergehen noch Wochen und Monate. Und dann haben Sie schon lange keinen Zugriff mehr auf Unterlagen, Dateien, Zahlen und geschäftliche Vorgänge, die den Hintergrund der Kündigung bilden.
Daher ist es bei einer verhaltensbedingten Kündigung dringend zu empfehlen, möglichst sofort nach Erhalt der Kündigung Beweismittel zu sichern, die später vor Gericht für die Bewertung der Kündigung wichtig sein können. Sichten Sie daher Unterlagen, E-Mails oder geschäftliche Korrespondenz und sprechen Sie mit Kollegen oder Geschäftspartnern über den Kündigungssachverhalt. Zu alldem sollten Sie sich ausführliche Notizen machen, damit Sie einige Monate später vor Gericht nicht „nackt dastehen“.
Das können Sie übrigens auch dann tun, wenn Sie freigestellt worden sind. Denn eine Freistellung ist noch lange kein Hausverbot. Aufpassen müssen Sie allerdings, wenn Sie umfangreiche Dateien ausdrucken oder gar an Ihre private E-Mail-Adresse versenden oder wenn Sie im Betrieb Kopien anfertigen, denn das kann später EDV-technisch nachvollzogen und gegen Sie verwendet werden.
Am besten planen Sie das alles mit einem Anwalt, der Sie in der Kündigungssache unterstützt.
6. Versuchen Sie bei einer betriebsbedingten Kündigung herauszufinden, welche Kollegen mit Ihnen vergleichbar sind und von einer Kündigung weniger hart betroffen wären
Falls Sie aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden sind, haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Gründe für seine Sozialauswahl mitteilt. Auf Ihr Verlangen muss er Ihnen daher sagen, warum er gerade Sie und nicht etwa einen anderen, mit Ihnen vergleichbaren Kollegen gekündigt hat.
Ein solches Auskunftsverlangen ist aber nicht sinnvoll. Denn der Arbeitgeber wird Ihnen diese Frage einfach nicht beantworten. Und statt eine Information zu erhalten, haben Sie dem Arbeitgeber einen überflüssigen Hinweis darauf gegeben, dass Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen. Überlassen Sie es daher besser Ihrem Anwalt, das Auskunftsverlangen im Falle einer Kündigungsschutzklage in die Klageschrift aufzunehmen, denn da gehört es hin.
Versuchen Sie statt dessen lieber herauszufinden, welche Kollegen ähnliche Arbeiten wie Sie verrichten, so dass Sie in der Lage wären, die Aufgaben dieser Kollegen kurzfristig zu übernehmen. Denn falls sich unter solchen Kollegen der eine oder andere befindet, der keine Kündigung erhalten hat, aber jünger ist als Sie und/oder kürzer als Sie beschäftigt und/oder keine Unterhaltspflichten hat, spricht einiges dafür, dass Ihr Arbeitgeber keine korrekte Sozialauswahl vorgenommen hat. Und dann wäre die Kündigung unwirksam.
Wenn es im Betrieb Ihres Arbeitgebers solche mit Ihnen vergleichbaren Arbeitnehmer gibt, sollten Sie sich deren Namen notieren. Ideal wäre es, wenn Sie auch die Sozialdaten dieser Kollegen herausfinden könnten, d.h. Alter, Eintrittsdatum, Unterhaltspflichten und eine möglicherweise bestehende Schwerbehinderung. Auch ungefähre Informationen können sehr nützlich sein.
Wenn Sie Zweifel haben, wer mit Ihnen vergleichbar ist und wer nicht, besprechen Sie das am besten mit einem Anwalt, der Sie wegen der Kündigung unterstützt.
7. Sprechen Sie mit dem Betriebsrat
Vielleicht gibt es in dem Betrieb Ihres Arbeitgebers einen Betriebsrat. Dann ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihn vor Ausspruch einer jeden Kündigung anzuhören. Daran halten sich Arbeitgeber auch in aller Regel, denn eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Engagierte Betriebsräte nutzen das Anhörungsverfahren, um mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu sprechen. Und wenn eine ordentliche Kündigung geplant ist, kann der Betriebsrat ihr im Rahmen der Anhörung widersprechen. Ein solcher Widerspruch macht die Kündigung zwar nicht unwirksam, aber er kann dem gekündigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung verschaffen.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Betriebsrat seinen Widerspruch ausführlich und professionell begründet. An dieser Stelle kommen Sie und vor allem Ihr Anwalt ins Spiel. Denn wenn der Betriebsrat dazu bereit ist, während der Anhörung mit Ihrem Anwalt über die Begründung eines Widerspruchs zu sprechen, haben Sie gute Chancen, dass Sie einen rechtlich brauchbaren Widerspruch erhalten.
Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist für Sie auch deshalb wichtig, weil Betriebsräte oft dazu bereit sind, dem betroffenen Arbeitnehmer das Anhörungsschreiben des Arbeitgebers in Kopie zur Verfügung zu stellen. Dadurch wissen Sie frühzeitig, auf welche Gründe der Arbeitgeber die Kündigung stützt. Diese Informationen können für Sie und Ihren Anwalt im weiteren Verlauf der Angelegenheit von großem Nutzen sein.
8. Erstellen Sie einen Zeugnisentwurf und bitten Sie den Arbeitgeber, ihnen ein entsprechendes Zeugnis zu erteilen
Nach Erhalt einer Kündigung müssen Sie davon ausgehen, dass Sie aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Denn auch wenn Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen und vielleicht schon eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben, enden die meisten Klagen doch damit, dass man sich gütlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigt.
Daher sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit dem Thema Zeugnis befassen. Am besten schreiben Sie auf, welche Aufgaben Sie im Verlauf des Arbeitsverhältnisses verrichtet haben, welche besonderen Herausforderungen Sie gemeistert haben und natürlich auch, ob Sie vielleicht befördert worden sind.
Diese genaue Beschreibung der Arbeitsaufgaben und der Entwicklung Ihres Arbeitsverhältnisses ist der wichtigste Bestandteil Ihres Zeugnisses. An dieser Stelle helfen Ihnen keine Textbausteine aus dem Internet. Denn diese gängigen Formulierungsvorschläge haben keinen individuellen Bezug zu Ihrem Arbeitsverhältnis, sondern sollen in jedes Zeugnis hineinpassen. Und das merkt man.
Daher ist gekündigten Arbeitnehmern zu empfehlen, möglichst bald ein Zeugnis zu entwerfen und sich dabei vor allem auf die Beschreibung von Arbeitsaufgaben, Kompetenzen, besonderen Projekten und etwaigen Beförderungen zu konzentrieren. Die einleitenden, die bewertenden und die abschließenden Formulierungen können Sie Ihrem Anwalt überlassen, der Ihnen hier gerne behilflich sein wird.
Sobald der Entwurf fertig ist, erhält ihn Ihr Arbeitgeber mit der Bitte, auf dieser Grundlage ein Zeugnis zu erstellen. Auch wenn ihr Arbeitgeber diese Bitte erst im Rahmen einer endgültigen gütlichen Einigung erfüllt, haben Sie bei frühzeitiger Zuarbeit gute Chancen, bei einer späteren Einigung Ihre Zeugniswünsche durchzusetzen.
9. Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend
Wer gekündigt worden ist, muss sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, und zwar innerhalb von Tagen nach Erhalt der Kündigung. Das steht in § 38 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Nur wenn die Kündigungsfrist so lang ist, dass bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch drei Monate oder mehr vergehen werden, hat man länger Zeit, sich bei der Arbeitsagentur zu melden.
Zur Meldung bei der Arbeitsagentur sind Sie auch dann verpflichtet, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben wollen.
Die Pflicht zur raschen persönlichen Meldung sollten Sie unbedingt beachten, um Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden.
10. Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt, ob Sie eine Kündigungsschutzklage erheben sollten
Spätestens dann, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen, sollten Sie einen Anwalt beauftragen.
Denn bereits die Frage, ob Sie klagen sollten und falls ja, mit welchen Zielen, hängt von rechtlich komplizierten Umständen ab, vor allem natürlich von der juristischen Bewertung, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.
Und falls die Kündigung sehr wahrscheinlich wirksam ist und Ihnen der Arbeitgeber eine Abfindung unter der Bedingung angeboten hat, dass Sie keine Klage erheben, können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage finanziell schädigen.
In den allermeisten Fällen spricht aber viel dafür, eine Klage zu erheben, weil man sich dadurch aller Voraussicht nach verbessern wird. Dann können Sie zwar selbst eine Klageschrift einreichen, doch ist davon in aller Regel abzuraten.
Denn eine Klageschrift ist ja nur der Auftakt für den eigentlichen Prozess, in dem es um die juristische Bewertung der Kündigung geht und um Möglichkeiten, sich „angemessen“ zu vergleichen. Und wenn Sie sich hier nicht über den Tisch ziehen lassen wollen, brauchen Sie einen arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt an Ihrer Seite.
Das gilt vor allem dann, wenn Sie eine gute Abfindung aushandeln wollen. Denn die meisten Arbeitsgerichte unterstützen Forderungen nach hohen Abfindungen nicht, sondern versuchen eher, Abfindungen zu begrenzen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Kündigung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Kündigung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Kündigung finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 13/244 Was tun bei falscher Kündigungsfrist?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/286 Kündigung treuwidrig nach abgelehntem Aufhebungsvertrag
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- Arbeitsrecht aktuell: 11/205 Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/186 LAG Hamburg - Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland
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- Arbeitsrecht aktuell: 11/146 LAG Köln: Kündigung durch mündliche Abrede im privaten Bereich nicht ausgeschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/139 Erst Abmahnung, dann Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/068 Kein "Nachschieben" von Kündigungsgründen, zu denen die MAV nicht angehört wurde
- Arbeitsrecht aktuell: 11/022 Kündigung als verbotene Maßregelung in einem Kleinbetrieb
- Arbeitsrecht aktuell: 11/017 Darf der Arbeitgeber zwecks Kündigung nach einer Schwerbehinderung fragen?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/254 Sozialauswahl bei einzelvertraglich vereinbarter Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/242 Schwerbehinderung muss innerhalb von drei Wochen nach Kündigung mitgeteilt werden
- Arbeitsrecht aktuell: 10/161 Geldentschädigung für diskriminierende Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/061 Kündigungsschutz bei vorherigem ausländischen Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 09/215 Betriebsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb nach 40 Jahren
Letzte Überarbeitung: 22. Juni 2017
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