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Musterschreiben: Verdachtskündigung
Stichworte: Kündigung - Verdachtskündigung, Kündigung - Außerordentliche Kündigung, Kündigung - Fristlose Kündigung,
Weiterführende Stichworte: Kündigung - Personenbedingte Kündigung, Kündigungsfristen, Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Im folgenden finden Sie ein Musterschreiben „Verdachtskündigung“.
Wenn Sie sich an diesem Musterschreiben „Verdachtskündigung“ orientieren möchten oder dieses übernehmen wollen, sollten Sie darauf achten, dass Ihnen seine Bedeutung als Beispielstext in allen Einzelheiten wirklich klar ist. Bedenken Sie bitte, dass Sie mit der Entscheidung für einen bestimmten Kündigungstext Rechtsfolgen herbeiführen, die in Ihrem konkreten Fall aber vielleicht nicht die richtigen sind. Sollte Ihnen daher irgend etwas unklar sein, lassen Sie sich besser anwaltlich beraten.
Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
_________________________________________
Herrn
Moritz Mustermann
Mustermannstraße 1
11111 Musterstadt
Per Boten / im Hause
Musterstadt, XX.XX.20XX
Kündigung
Sehr geehrter Herr Mustermann,
hiermit kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. [Optional: Die Kündigung stützen wir auf den von Ihnen begangenen Diebstahl/Spesenbetrug/tätlichen Angriff gegen einen Kollegen, und zudem und davon unabhängig auf den dringenden Verdacht dieses Pflichtverstoßes.]
Hilfsweise kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich unter Beachtung der geltenden Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dies ist nach unseren Berechnungen der XX.XX.20XX. [Optional: Auch diese Kündigung stützen wir auf den von Ihnen begangenen Diebstahl/Spesenbetrug/tätlichen Angriff gegen einen Kollegen, und zudem und davon unabhängig auf den dringenden Verdacht dieses Pflichtverstoßes.]
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 38 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur frühzeitigen Arbeitssuche verpflichtet sind. Insbesondere sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder von uns in Aussicht gestellt wird. Sie sind auch dazu verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
Mit freundlichen Grüßen
_____________________
(Unterschrift Arbeitgeber)
Kündigung erhalten
_____________________
(Unterschrift Arbeitnehmer)
Letzte Überarbeitung: 11. August 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine Verdachtskündigung aussprechen oder zunächst einmal gründlich vorbereiten wollen, d.h. unter Beachtung rechtlicher Formalitäten und Fristen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch im Vorfeld einer Verdachtskündigung, d.h. bei der Anhörung zu bestehenden Verdachtsmomenten, und sind bei der rechtlich korrekten Anhörung des Betriebsrats behilflich. An dieser Stelle müssen Sie als Arbeitgeber besonders sorgfältig vorgehen, da die Arbeitsgerichte die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Betriebsratsanhörung sehr genau überprüfen. Falls sich eine gütliche außergerichtliche Einigung über eine geplante oder bereits ausgesprochene Verdachtskündigung nicht erreichen lässt, vertreten wir Sie deutschlandweit vor Gericht, insbesondere im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte: Beachten Sie unbedingt die Zweiwochenfrist für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Frist beginnt, wenn die zum Ausspruch der Kündigung berechtigte Person von den Umständen erfahren hat, die zur Kündigung berechtigen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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