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Kündigungsschutz - Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit
03.02.2012. Arbeitnehmer genießen gemäß § 1 Abs.1 Kündigungsschutzgeseetz (KSchG) erst nach einer mehr als sechsmonatigen Dauer des Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutz.
Kündigt der Arbeitgeber daher während der ersten sechs Monate, braucht die Kündigung nicht den Anforderungen des KSchG zu entsprechen, d.h. es besteht Kündigungsfreiheit.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass auf die sechsmonatige Wartezeit auch Arbeitsverhältnisse anzurechnen sind, die der Arbeitnehmer auf der Grundlage von Arbeitsverträgen zurückgelegt hat, die ausländischem Recht unterliegen: BAG, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10.
- Kann der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit bis zum Entstehen des Kündigungsschutzes auch auf der Grundlage von Arbeitsverträgen zurücklegen, die nicht dem deutschen Arbeitsrecht unterfallen?
- Der Streitfall: Bankangestellter wird zwei Monate auf Basis eines lettischen Arbeitsvertrags eingesetzt, danach fünf Monate auf Basis eines deutschen Vertrags
- BAG: Der Zweck der Wartezeit wird auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer auf Basis eines ausländischen Arbeitsvertrags beschäftigt wird
Kann der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit bis zum Entstehen des Kündigungsschutzes auch auf der Grundlage von Arbeitsverträgen zurücklegen, die nicht dem deutschen Arbeitsrecht unterfallen?
Kündigungsschutz auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) können Arbeitnehmer erst in Anspruch nehmen, wenn sie mehr als sechs Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Vor Ablauf dieser sechsmonatigen Wartezeit kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch ohne Kündigungsgrund kündigen.
Bislang noch nicht klar entschieden ist die Frage, ob die Wartezeit des § 1 Abs.1 KSchG auch erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer zwar länger als sechs Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist, dabei aber zunächst auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages, der ausländischem Recht unterliegt.
Anders gesagt: Zählen ausländische Arbeitsverträge mit, wenn es um die Wartezeit für den gesetzlichen Kündigungsschutz geht? Diese Frage hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung geklärt: BAG, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10.
Der Streitfall: Bankangestellter wird zwei Monate auf Basis eines lettischen Arbeitsvertrags eingesetzt, danach fünf Monate auf Basis eines deutschen Vertrags
Im Streitfall hatte eine lettische Bank im April 2008 für ihre Münchner Zweigstelle einen Filialleiter auf Grundlage eines Arbeitsvertrages eingestellt, der sich nach lettischem Recht richtete. Im Juni wurde dieser lettische Arbeitsvertrag aufgehoben (an einem Freitag) und wenige Tage später (am nächsten Montag) ein neuer Arbeitsvertrag nach deutschem Recht abgeschlossen.
Im Dezember kündigte die Bank dann das „neue“ Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf eine vertragliche vereinbarte Probezeit. Außerdem berief sich die Bank darauf, dass das KSchG gar nicht anwendbar sei, da ja die sechsmonatige gesetzliche Wartezeit noch nicht abgelaufen sei.
Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der Filialleiter in der ersten Instanz keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Berlin meinte nämlich, dass das lettische Arbeitsverhältnis für die Wartezeit keine Rolle spiele.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09) entschied dagegen zugunsten des Filialleiters, da es seiner Meinung nach nur auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für mehr als sechs Monate ankommt, nicht aber auf die Frage, ob diese Wartezeit teilweise unter Geltung eines ausländischen Vertragsrechts zurückgelegt wurde. Und zusammengerechnet war der Filialleiter von April bis Dezember 2008 und damit seit mehr als sieben Monaten beschäftigt (wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 10/061 Kündigungsschutz durch ausländisches Arbeitsverhältnis).
BAG: Der Zweck der Wartezeit wird auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer auf Basis eines ausländischen Arbeitsvertrags beschäftigt wird
Die pro Arbeitnehmer ergangen LAG-Entscheidung hat das BAG nunmehr bestätigt.
Denn der Zweck der sechsmonatigen Wartzeit besteht darin, dem Arbeitgeber Zeit zu geben, den Arbeitnehmer näher kennenzulernen und ihn einschätzen zu können.
Dies ist dem Arbeitgeber aber auch auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses nach ausländischem Recht möglich. Somit galt im Streitfall das KSchG, und da die Bank keine Kündigungsgründe vorweisen konnte, war die Kündigung unwirksam.
Fazit: Das Urteil des BAG ist zurecht pro Arbeitnehmer ergangen, da sich der Regelung des § 1 Abs.1 KSchG kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass nur Beschäftigungszeiten auf der Grundlage von Arbeitsverträgen zählen, die deutschem Arbeitsrecht unterliegen. Entscheidend ist allein, ob der zuletzt gekündigte Vertrag deutschem Recht unterliegt. Ist das der Fall, muss der Arbeitgeber damit leben, dass es gemäß § 1 Abs.1 KSchG nur auf die Gesamtdauer der Beschäftigung ankommt.
Im Ergebnis hat das BAG damit den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern multinationaler Unternehmen gestärkt. Gekündigten Arbeitnehmern ist zu raten, sich nicht vorschnell von einer vertraglich vereinbarten Probezeit entmutigen zu lassen, sondern zunächst einmal überprüfen zu lassen, wie es mit der gesetzlichen Wartezeit steht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/258 Betriebsbedingte Kündigung oder Weiterbeschäftigung im Ausland?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/186 LAG Hamburg - Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland
- Arbeitsrecht aktuell: 10/061 Kündigungsschutz durch ausländisches Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 01/02 Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
Letzte Überarbeitung: 31. Mai 2014
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