- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Schwerbehinderung muss innerhalb von drei Wochen nach Kündigung mitgeteilt werden
10.12.2010. Schwerbehinderten Menschen steht gemäß §§ 85-92 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ein Sonderkündigungsschutz zu. Vor Ausspruch der Kündigung muss nämlich das Integrationsamt zugestimmt haben.
Betroffene können sich auf diesen Schutz allerdings nur berufen, wenn die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber zum Kündigungszeitpunkt bekannt war oder ihm innerhalb einer "angemessenen Frist " mitgeteilt wird. Unterlässt der gekündigte Arbeitnehmer diese Mitteilung, dann hat er seinen besonderen Kündigungsschutz "verwirkt", da der Arbeitgeber nicht mit der Zustimmungspflichtigkeit der Kündigung rechnen musste.
Früher war das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Auffassung, dass eine Frist von einem Monat "angemessenen" ist. Diese Rechtsprechung hat es aber aufgegeben und ist mittlerweile der Meinung, dass drei Wochen angemessen sind (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2008, 2 AZR 395/07). Grund für diese Rechtsprechungsänderung war im Wesentlichen eine Gesetzesänderung im Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
§ 4 KSchG in der seit dem Jahr 2004 geltenden Fassung fordert, dass innerhalb der Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage alle Wirksamkeitsmängel der Kündigung geltend gemacht werden müssen. Wird die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung von Anfang an als wirksam (§ 7 KSchG).
Ein Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber einen Monat nach Zugang der Kündigung seine Schwerbehinderung mitteilt und zugleich Klage erhebt, hätte zwar die Monatsfrist der alten Rechtsprechung eingehalten, die Kündigung würde aber trotzdem nach § 7 KSchG als wirksam gelten. Das Bundesarbeitsgericht sah in diesem Unterschied zwischen Klagefrist und Mitteilungsfrist einen Wertungswiderspruch, den es durch eine Kürzung der Mitteilungsfrist auf drei Wochen bereinigte.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein ist diese Frist nicht nur für die Mitteilung über eine bereits festgestellte Schwerbehinderung maßgeblich, sondern gilt auch für die Mitteilung eines neuen Antrags auf Feststellung der Schwerbehinderung (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.07.2010, 1 Sa 403 e/09; Vorinstanz: Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 03.09.2009, 1 Ca 77/09).
Ansonsten, so das Gericht, würden diejenigen, die eine anerkannte Schwerbehinderung haben, schlechter stehen als die Arbeitnehmer, die "nur" ein Antrag gestellt haben und bei denen die Feststellung eines Schwerbehinderung erst viel später getroffen wird. Die Frist werde dabei nur eingehalten, wenn der Arbeitgeber tatsächlich Kenntnis von dem Antrag erhält. Der Eingang der Kündigungsschutzklage bei Gericht sei insofern unerheblich.
Daher blieb die Klage einer gekündigten schwerbehinderten Frau erfolglos, deren Arbeitgeber erst mit Zustellung der Kündigungsschutzklage von ihrem neuen Antrag erfuhr. Das LAG ließ zwar die Revision gegen seine Entscheidung zu, die auch unter dem Aktenzeichen 2 AZR 463/10 eingelegt wurde, allerdings sprechen die schleswig-holsteinischen Argumente dafür, dass das Bundesarbeitsgericht wie seine Vorinstanzen entscheiden wird.
Nähere Informationen sind sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.07.2010, 1 Sa 403 e/09
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2008, 2 AZR 395/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/026 Kündigung in Unkenntnis einer Schwerbehinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/078 Frage nach Schwerbehinderung zulässig
- Arbeitsrecht aktuell: 11/161 Kündigung und Diskriminierung wegen Behinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/017 Darf der Arbeitgeber zwecks Kündigung nach einer Schwerbehinderung fragen?
Letzte Überarbeitung: 23. Januar 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de