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Frage nach Schwerbehinderung zulässig
20.02.2012. Arbeitgeber dürfen Stellenbewerber nicht nach einer Schwerbehinderung fragen, denn das wäre eine behinderungsbedingte Diskriminierung.
Andererseits werden schwerbehinderte Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis einmal begründet worden ist, vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung durch spezielle gesetzliche Regelungen besonders geschützt. Diesen gesetzlichen Schutz kann der Arbeitgeber aber nur umsetzen, wenn er weiß, wer von seinen Arbeitnehmern schwerbehindert ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat daher vor einigen Tagen entschieden, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung zulässig ist, wenn das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate besteht: BAG, Urteil vom 16.02.2012, 6 AZR 553/10.
- Darf der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung fragen?
- BAG: Nach sechs Monaten ist die Frage nach einer Schwerbehinderung rechtens
Darf der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung fragen?
Vor zwölf Jahren hielt das BAG die Frage nach einer Schwerbehinderung bei Einstellungen noch allgemein für zulässig. Doch jetzt verbieten § 81 Abs.2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz die Diskriminierung schwerbehinderter Menschen. Deshalb wird heute allgemein angenommen, dass bei einer Einstellung nicht nach einer Schwerbehinderung gefragt werden darf, falls diese nicht ausnahmsweise der vertragsgemäßen Tätigkeit entgegensteht.
Anders als bei der Einstellung könnte dem Arbeitgeber aber im laufenden Arbeitsverhältnis die Frage nach einer Schwerbehinderung erlaubt sein. Denn das SGB IX sieht Beschäftigungsquoten und ein Recht auf behinderungsgerechte Beschäftigung vor. Diese Pflichten kann der Arbeitgeber nur erfüllen, wenn er Schwerbehinderungen seiner Arbeitnehmer kennt.
Und auch bei betriebsbedingten Kündigungen sind Schwerbehinderte besonders geschützt, weil die Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden muss (§ 1 Abs.3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz - KSchG) und weil das Integrationsamt einer der Kündigung eines Schwerbehinderten zustimmen muss (§§ 85-92 SGB IX). Dieser Kündigungsschutz greift allerdings erst nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer ein.
Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob sich der Arbeitgeber im Vorfeld einer geplanten Kündigungswelle nach Schwerbehinderungen erkundigen darf. Darf er, so das BAG.
BAG: Nach sechs Monaten ist die Frage nach einer Schwerbehinderung rechtens
Im Streitfall wollte ein Insolvenzverwalter zur Vorbereitung betriebsbedingter Kündigungen eine Sozialauswahl vornehmen und fragte daher alle Arbeitnehmer per Fragebogen nach ihren Sozialdaten. Ein Maschinenschlosser hatte bei der Frage nach der Schwerbehinderung das Feld "nein" angekreuzt.
Erst nachdem er ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt worden war, berief er sich auf seine Schwerbehinderung. Diesen Einwand gegen die Kündigung wollte das mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 30.06.2010, 2 Sa 49/10) nicht gelten lassen (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 11/017: Darf der Arbeitgeber zwecks Kündigung nach einer Schwerbehinderung fragen?).
Der Meinung des LAG hat sich jetzt das BAG angeschlossen. Denn die Frage des Verwalters war zulässig, so das BAG, weil sie ihm ein rechtlich korrektes Verhalten ermöglichen sollte. Und da der Arbeitnehmer auf die Frage falsch geantwortet hatte, konnte er sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Behinderung nicht berufen.
Fazit: In seiner Pressemitteilung deutet das BAG an, dass es die Frage nach einer Schwerbehinderung „jedenfalls nach sechs Monaten“ im Allgemeinen, d.h. unabhängig von Kündigungsvorbereitungen für zulässig hält. Eine solche Zeitgrenze wäre sinnvoll, denn erstens benötigt der Arbeitgeber Information über die Schwerbehinderung, um gesetzliche Pflichten zu erfüllen, und zweitens genießt der Arbeitnehmer nach sechs Monaten allgemeinen Kündigungschutz nach dem KSchG (falls dieses anwendbar ist) und Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012, 6 AZR 553/10
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.06.2010, 2 Sa 49/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Auskunftspflicht des Arbeitnehmers
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Arbeitsrecht aktuell: 17/026 Kündigung in Unkenntnis einer Schwerbehinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/259 Offensichtliches Fehlen der fachlichen Eignung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/339 Einstellung von Schwerbehinderten
- Arbeitsrecht aktuell: 14/328 Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren
- Arbeitsrecht aktuell 11/161: Kündigung und Diskriminierung wegen Behinderung
- Arbeitsrecht aktuell 11/017: Darf der Arbeitgeber zwecks Kündigung nach einer Schwerbehinderung fragen?
- Arbeitsrecht aktuell 10/242: Schwerbehinderung muss innerhalb von drei Wochen nach Kündigung mitgeteilt werden
- Arbeitsrecht aktuell 10/253: Rechtsschutzversicherung muss im Zustimmungsverfahren den Rechtsanwalt eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bezahlen
- Arbeitsrecht aktuell 10/037: Vorstellungsgespräch mit schwerbehinderten Bewerber
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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