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Keine Diskriminierung aufgrund geringerer Abfindung bei Erwerbsminderungsrente
Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zufolge ist das keine altersbedingte Diskriminierung beim Thema Abfindung, weil das Gesetz die Schlechterstellung rentennaher Arbeitnehmer bei Abfindungen erlaubt (§ 10 Satz 3 Nr. 6 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG)). Aber können geringere Abfindungen auch mit dem Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Erwerbsminderungsrente begründet werden? Ob hier eine behinderungsbedingte Abfindungsdiskriminierung vorliegt, hat das BAG vor kurzem entschieden (Urteil vom 07.06.2011, 1 AZR 34/10).
Ein schwerbehinderter und lange arbeitsunfähiger Arbeitnehmer erhielt seit Jahren eine Erwerbsminderungsrente, als ihm betriebsbedingt gekündigt wurde. Er bekam eine im Vergleich zu seinen Kollegen geringe Sozialplanabfindung. Die Differenz klagte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.12.2009, 16 Sa 577/09) und zuletzt vor dem BAG ein. Er hatte keinen Erfolg, da für die Höhe seiner Abfindung, genau wie bei seinen Kollegen, seine künftigen finanziellen Einbußen maßgeblich waren.
Fazit: Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung auch auf Erwerbsminderungsrenten übertragen. Damit steht fest, dass kleinere Abfindung bei bevorstehenden Rentenansprüchen aller Art rechtens sind, wenn (!) eine Sozialplanabfindung allein künftige Nachteile ausgleichen und nicht vergangene Betriebstreue honorieren will. Dann liegt keine Diskriminierung rentenberechtigter Arbeitnehmer vor. Betroffene sollten daher nur klagen, wenn sie glaubhaft machen können, (wieder) arbeiten gehen zu wollen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2011, 1 AZR 34/10 (Pressemitteilung)
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2009, 16 Sa 577/09
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über eine Verfassungsbeschwerde des unterlegenen Arbeitnehmers gegen das hier besprochene BAG-Urteil entschieden und diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Ansicht des BVerfG waren die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.12.2009 (16 Sa 577/09) und des BAG (Urteil vom 07.06.2011, 1 AZR 34/10) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Den Nichtannahmebeschluss des BVerfG im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 11. April 2018
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