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Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann rechtens sein
14.03.2017. Vor knapp einem Jahr vertrat die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Juliane Kokott in einem belgischen Streitfall die Meinung, dass private Arbeitgeber unter Umständen dazu berechtigt sind, Arbeitnehmern mit Kundenkontakt generell eine religiös neutrale Kleiderordnung vorzugeben (Schlussanträge vom 31.05.2016, Rs. C-157/15 - Achbita, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/183 Kopftuchverbot und Diskriminierung).
Heute hat der EuGH über diesen Fall entschieden und ist der Meinung der Generalanwältin gefolgt. Gleichzeitig hat der Gerichtshof allerdings in einem aus Frankreich stammenden ähnlichen Fall klargestellt, dass ein Kopftuchverbot, das nur eine muslimische Arbeitnehmerin betrifft und auf Kundenwünsche gestützt wird, diskriminierend und daher nicht rechtens ist: EuGH, Urteile vom 14.03.2017, C-157/15 (Achbita) und vom 14.03.2017, C-188/15 (Bougnaoui).
- Dürfen private Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine religiös und weltanschaulich neutrale Bekleidung verlangen?
- Entlassen wegen ihres Kopftuchs: Samira Achbita (C-157/15) und Asma Bougnaoui (C-188/15)
- EuGH: Ein generelles Verbot religiös motivierter Bekleidung am Arbeitsplatz kann europarechtlich in Ordnung sein, ein Kopftuchverbot im Einzelfall aufgrund von Kundenwünschen dagegen nicht
Dürfen private Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine religiös und weltanschaulich neutrale Bekleidung verlangen?
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kann muslimischen Lehrerinnen im öffentlichen Schuldienst das Tragen eines Kopftuches nicht verboten werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sich ein solches Verbot aus einem Gesetz ergibt, dass alle Lehrkräfte zu politischer und weltanschaulicher Neutralität im Unterricht verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 15/068 Karlsruhe kippt Kopftuchverbot an Schulen).
Dementsprechend ist auch das Berliner Neutralitätsgesetz keine (rechtssichere) Grundlage für Kopftuchverbote an staatlichen Schulen in Berlin (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/045 Kopftuchverbot an Berliner Schulen).
Diese Rechtsprechung beruht auf der im Grundgesetz (GG) garantierten Religionsfreiheit (Art.4 GG) muslimischer Arbeitnehmerinnen im Staatsdienst und lässt sich daher nicht auf private Arbeitgeber übertragen, da diese nicht (oder jedenfalls nicht unmittelbar) an Grundrechte gebunden sind, sondern vielmehr ihrerseits Grundrechte für sich in Anspruch nehmen können, nämlich die Berufsfreiheit (Art.12 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art.14 GG).
Allerdings müssen auch private Arbeitgeber die Religionsfreiheit ihrer muslimischen Arbeitnehmerinnen respektieren und dürfen daher keine religiös diskriminierenden Bekleidungsvorschriften erlassen. Denn das wäre unvereinbar mit den Diskriminierungsverboten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und mit der hinter dem AGG stehenden Richtlinie 2000/78/EG.
So würde es z.B. gegen das Verbot der religionsbedingten Diskriminierung verstoßen, wenn ein privater Arbeitgeber einer muslimischen Arbeitnehmerin per Einzelweisung das Tragen eines Kopftuches untersagen würde, ohne dass es dafür triftige Gründe gibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits vor vielen Jahren zu Gunsten einer in einem Kaufhaus arbeitenden Verkäuferin entschieden (BAG, Urteil vom 10.10.2002, 2 AZR 472/01, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 02/05 Kopftuch ist kein Kündigungsgrund).
Aber dürfen private Arbeitgeber in Form einer generellen Regel alle Arbeitnehmer dazu anweisen, während der Arbeit auf Bekleidungsstücke zu verzichten, mit denen sie (irgend-)eine Religion oder Weltanschauung zum Ausdruck bringen? Eine solche allgemeine Anweisung zu weltanschaulich und religiös neutraler Bekleidung ist kein ausdrückliches Kopftuchverbot und richtet sich daher nicht speziell gegen muslimische Arbeitnehmerinnen, so dass eine unmittelbare Benachteiligung wegen der (muslimischen) Religion hier nicht vorliegt.
Trotzdem könnten solche allgemeinen Bekleidungsvorschriften eine mittelbare Benachteiligung muslimischer Arbeitnehmerinnen wegen der Religion beinhalten, wenn sie von solchen Vorschriften faktisch stärker betroffen sind als andere Arbeitnehmer. Denn denen steht heutzutage meist gar nicht der Sinn danach, religiöse Bekenntnisse oder Weltanschauungen durch Bekleidungsstücke zum Ausdruck zu bringen.
Mit der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine solche mittelbare Benachteiligung durch sachliche Gründe im Sinne von Art.4 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt ist, befassen sich die heute ergangenen Urteile des EuGH.
Entlassen wegen ihres Kopftuchs: Samira Achbita (C-157/15) und Asma Bougnaoui (C-188/15)
In dem belgischen Vorlagefall (Achbita gg. G4S Secure Solutions, C-157/15) lagen eine Bewachungs- und Rezeptionsdienstleistungsfirma (G4S Secure) und eine als Rezeptionistin eingesetzte muslimische Arbeitnehmerin, Frau Achbita, im Streit. G4S Secure hatte nämlich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine allgemeine Bekleidungs-Dienstanweisung erlassen, die es allen Arbeitnehmern vorschrieb, bei der Arbeit auf Bekleidungsstücke zu verzichten, mit denen ein religiöses, politisches oder weltanschauliches Bekenntnis zum Ausdruck gebracht wird.
Frau Achbita weigerte sich, diese Neutralitätsanweisung zu befolgen und bestand auf ihrem Kopftuch. Daher wurde sie entlassen und klagte auf Diskriminierungsentschädigung. Wie oben erwähnt, schlug Generalanwältin Kokott dem EuGH vor, das Vorgehen des Arbeitgebers nicht als Diskriminierung zu bewerten (Juliane Kokott, Schlussanträge vom 31.05.2016, C-157/15).
In dem aus Frankreich stammenden Vorlagefall (Bougnaoui gg. Micropole Univers, C-188/15) war eine muslimische Softwareingenieurin, Frau Bougnaoui, von ihrem Arbeitgeber, einer privaten Softwarefirma, gerüffelt worden, weil sich ein Kunde der Softwarefirma darüber beschwert hatte, dass Frau Bougnaoui während eines Einsatzes bei ihm ein Kopftuch getragen hatte. Frau Bougnaoui erklärte sich nicht dazu bereit, künftig auf das Kopftuch zu verzichten und wurde daraufhin entlassen.
Da das umstrittene Kopftuch das Gesicht freiließ, kam Generalanwältin Sharpston zu dem Ergebnis, dass das vom Arbeitgeber verhängte Kopftuchverbot und die damit später gerechtfertigte Entlassung diskriminierend waren (Eleanor Sharpston, Schlussanträge vom 13.07.2016, C-188/15). Anders als Generalanwältin Kokott vertrat Sharpston die Ansicht, dass jede Art von Kopftuchverbot eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung darstellt (mit Ausnahme des Verbots einer Vollverschleierung, falls ein solches Verbot auf Arbeitnehmerinnen mit Kundenkontakt beschränkt ist).
EuGH: Ein generelles Verbot religiös motivierter Bekleidung am Arbeitsplatz kann europarechtlich in Ordnung sein, ein Kopftuchverbot im Einzelfall aufgrund von Kundenwünschen dagegen nicht
In seinen beiden Urteilen vom heutigen Tage trifft der Gerichtshof auf der Grundlage der unterschiedlichen Vorlagefälle unterschiedliche Aussagen.
In der Rechtssache Achbita (C-157/15) zeigt der EuGH Verständnis für das Vorgehen des Arbeitgebers und folgt damit den Entscheidungsvorschlägen von Generalanwältin Kokott. Aufgrund der allgemein Geltung der Bekleidungsvorschrift für alle Religionen und Weltanschauungen lag hier keine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer muslimischen Religion vor, so der EuGH.
Allerdings könnte eine mittelbare Benachteiligung gegeben sein, falls die dem Anschein nach "neutrale" Bekleidungsvorschrift faktisch zu einer besonderen Belastung muslimischer Arbeitnehmerinnen führt. Eine solche mittelbare Benachteiligung wäre aber wiederum rechtens, wenn damit das unternehmerische Ziel verfolgt wird, den Kunden des Unternehmens ein Bild der Neutralität zu vermitteln. In einem letzten Schritt, so der EuGH, müsste der belgische Kassationshof noch prüfen, ob der Arbeitgeber anstatt einer Entlassung von Frau Achbita nicht vielleicht die Möglichkeit gehabt hätte, sie auf einen Arbeitsplatz ohne Kundenkontakt zu versetzen. Falls nicht, war hier laut EuGH europarechtlich alles in Ordnung.
Anders beurteilt der Gerichtshof dagegen den Streitfall Bougnaoui (C-188/15). In Bezug auf diesen Fall stellt der EuGH klar, dass der Arbeitgeber ein Kopftuchverbot gegenüber einer einzelnen musmimischen Arbeitnehmerin nicht mit Kundenwünsche begründen kann, d.h. mit dem Verlangen eines Kunden, künftig nicht mehr von einer kopftuchtragenden Arbeitnehmerin bedient zu werden. Solche Kundenwünsche bzw. der Wille des Arbeitgebers, sie umzusetzen, sind keine "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" im Sinne von Art.4 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG.
Fazit: Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können es ohne Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG privaten Arbeitgebern erlauben, allgemeine betriebliche Bekleidungsvorschriften zu erlassen, denen zufolge das Tragen von religiösen, politischen oder weltanschaulichen Zeichen verboten ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber mit solchen Bekleidungsvorschriften erreichen möchte, dass die Arbeitnehmer gegenüber Kunden ein Bild der Seriosität und Neutralität vermitteln.
Die religiös motivierte Bekleidung von Innendienstkräften darf dementsprechend nicht durch solche Vorgaben eingeschränkt werden. Außerdem können Arbeitgeber keine Einzelfall-Weisungen gegenüber muslimischen Arbeitnehmerinnen verhängen, weil ein Kunde nicht gerne von kopftuchtragenden Arbeitnehmerinnen bedient werden möchte.
Im Ergebnis hat der EuGH privaten Arbeitgebern keinen Freibrief gegeben, muslimischen Arbeitnehmerinnen den Hidschab zu verbieten. Ein solches Verbot darf nämlich
- keine Anweisung gegenüber einer einzelnen muslimischen Arbeitnehmerin sein, mit der der Arbeitgeber einen Kundenwunsch umsetzen möchte,
- es muss für alle Bekleidungsstücke gelten, mit denen ein religiöses, politisches oder weltanschauliches Bekenntnis zum Ausdruck gebracht wird,
- es darf nur erlassen werden, wenn der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen das Ziel verfolgt, dass seine Arbeitnehmer/Innen gegenüber Kunden neutral auftreten,
- und es darf eine neutrale Bekleidung nur den Mitarbeitern mit Kundenkontakt abverlangen (muss dann aber für alle Mitarbeiter/Innen mit Kundenkontakt in gleicher Weise gelten).
Nur dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber eine neutrale Bekleidung vorgeben. In Deutschland braucht er dazu außerdem die Zustimmung des Betriebsrats, denn der hat hier ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsrecht (BetrVG).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2017, C-157/15 (Achbita)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2017, C-188/15 (Bougnaoui)
- Europäischer Gerichtshof, Urteile vom 14.03.2017, C-157/15 (Achbita) und C-188/15 (Bougnaoui) - EuGH-Pressemeldung Nr.30/17 vom 14.03.2016
- EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott, Schlussanträge vom 31.05.2016, Rs. C-157/15 (Samira Achbita)
- EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston, Schlussanträge vom 13.07.2016, Rs. C-188/15 (Asma Bougnaoui)
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.2002, 2 AZR 472/01
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
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- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
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- Arbeitsrecht aktuell: 02/05 Kopftuch ist kein Kündigungsgrund
Letzte Überarbeitung: 28. Juni 2020
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