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Abmahnung wegen islamischer Baskenmütze in der Schule rechtens
24.08.2009. In Nordrhein-Westfalen gilt seit 2006 ein gesetzliches Neutralitätsgebot für Lehrer.
Es ist in § 57 Abs.4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen enthalten und vebietet es Lehrern, in der Schule religiöse Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber den Schülern und Eltern zu gefährden oder zu stören.
Unter Berufung auf dieses Neutralitätsgebot hatte der Schulträger einer nordrhein-westfälischen Gesamtschule einer muslimischen Sozialpädagogin eine Abmahnung erteilt, weil sie beharrlich eine "muslimische Baskenmütze" trug. Dagegen ging die Sozialpädagogin vor - ihr Fall landete schließlich beim Bundesarbeitsgericht (BAG).
Mit einer vor wenigen Tagen ergangenen Entscheidung hat das BAG dem Schulträger recht gegeben: BAG, Urteil vom 20.08.2009, 2 AZR 499/08.
- Was ist wichtiger - die relgiöse Neutralität öffentlicher Schulen oder die Religionsfreiheit von Lehrern und Erziehern?
- Der Fall des BAG: Muslimische Erzieherin an einer Gesamtschule ersetzt ihr Kopftuch durch eine "islamische Baskenmütze"
- BAG: Abmahnung wegen beharrlichen Tragens einer islamischer Baskenmütze war rechtlich zulässig
Was ist wichtiger - die relgiöse Neutralität öffentlicher Schulen oder die Religionsfreiheit von Lehrern und Erziehern?
In einer Entscheidung aus dem Jahre 2003 stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für den Bereich des öffentlichen Dienstes klar, dass ein Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen nur auf einer gesetzlichen Grundlage möglich ist (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02). Soll daher in öffentlichen Schulen ein sogenanntes Kopftuchverbot gelten, braucht es dafür eine (landes-)gesetzliche Grundlage.
Auf der Grundlage dieses Urteils des BVerfG erließ der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen zum 01.08.2006 ein gesetzliches Neutralitätsgebot für Lehrer an staatlichen Schulen. Das Neutralitätsgebot ist in § 57 Abs.4 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes geregelt und lautet:
„Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen, weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.“
In der Folge wurde über die Frage gestritten, ob diese landesgesetzliche Vorgabe mit den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren ist und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Sanktionen der Schulverwaltung bei Verstößen gegen das Neutralitätsgebot zulässig sind - oder vielleicht eine verbotene Diskriminierung aus Gründen der Religion darstellen. Über einen solchen Fall hatte das BAG vor einigen Tagen zu entscheiden (Urteil vom 20.08.2009, 2 AZR 499/08).
Der Fall des BAG: Muslimische Erzieherin an einer Gesamtschule ersetzt ihr Kopftuch durch eine "islamische Baskenmütze"
In einem aus Nordrhein-Westfalen stammenden Fall hatte eine moslemische Sozialarbeiterin, die seit 1997 an einer öffentlichen Schule arbeitete und immer schon ein „moslemisches Kopftuch“ trug, dieses gegen eine andere Art der Kopfbedeckung eingetauscht, als sie nach Erlass des gesetzlichen Neutralitätsgebots von der Schulverwaltung zum Ablegen des Kopftuchs aufgefordert worden war.
Als Ersatz des Kopftuchs diente eine Baskenmütze mit Strickbund, die das Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verdeckte. Nachdem die Sozialarbeiterin in einem Personalgespräch einräumt hatte, das Kopftuch stets aus religiösen Gründen getragen zu haben und Fragen nach den Gründen für die Baskenmütze unbeantwortet ließ, erteilte ihr das Land Nordrhein-Westfalen eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot.
Hiergegen zog die Sozialarbeiterin vor das Arbeitsgericht Düsseldorf, das die gegen die Abmahnung gerichtete Klage ebenso wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in der Berufungsinstanz zurückwies (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2008, 5 Sa 1836/07). Wir berichteten über diesen Fall bereits in Arbeitsrecht aktuell: 08/066 Abmahnung wegen Tragens einer „islamischen Baskenmütze“.
Nunmehr hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.
BAG: Abmahnung wegen beharrlichen Tragens einer islamischer Baskenmütze war rechtlich zulässig
Auch das Bundesarbeitsgericht entschied zulasten der Sozialarbeiterin, die damit in drei Instanzen verlor. In der derzeit nur vorliegenden Pressemitteilung des BAG heißt es zur Begründung:
Das 2006 geschaffene landesgesetzliche Neutralitätsgebot steht, so das BAG, im Einklang mit dem GG sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten. Eine Kopfbedeckung wie die von der Klägerin im vorliegenden Fall getragene Baskenmütze mit Strickbund, die die Haare, den Haaransatz und die Ohren einer Frau vollständig bedeckt, ist nach Ansicht des BAG als „religiöse Bekundung“ zu bewerten, wenn sie „erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen“ wird. Von einem modischen Accessoire könne daher nicht die Rede sein.
Fazit: Lehrer und Pädagogen an öffentlichen Schulen müssen auf Bekleidungsstücke verzichten, die ein religiöses Bekenntnis zum Ausdruck bringen, wenn dies gesetzlich, z.B. in einem Landesschulgesetz, so vorgesehen ist.
Nähere Informationen zu dem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2009, 2 AZR 499/08
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2008, 5 Sa 1836/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wegen Verletzung der Religionsfreiheit (Art.4 GG) aufgehoben. Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 und eine Besprechung dieser BVerfG-Entscheidung finden Sie hier:
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10
- Arbeitsrecht aktuell: 15/068 Karlsruhe kippt Kopftuchverbot an Schulen
Letzte Überarbeitung: 7. Februar 2019
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