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Gleichbehandlung bei der Dienstkleidung
04.10.2014. In einem etwas skurrilen Fall prozessierte ein Pilot der Deutschen Lufthansa seit 2010 mit seinem Arbeitgeber über die Streitfrage, ob er zum Tragen einer Dienstmütze verpflichtet ist oder nicht.
Stein des Anstoßes war die Ungleichhandlung von weiblichen und männlichen Piloten: Während die Lufthansa-Pilotinnen selbst entscheiden können, ob sie ihre Cockpitmütze aufsetzen wollen oder nicht, ist dies ihren männlichen Kollegen vorgeschrieben.
Am Dienstag dieser Woche entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass sich der streitlustige Pilot auch in den der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereichen barhäuptig zeigen darf: BAG, Urteil vom 30.09.2014, 1 AZR 1083/12.
- Was haben Pilotenmützen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu tun?
- Der Kölner Pilotenmützenfall: Lufthansapilot mag partout keine Dienstmütze tragen
- BAG: Pflicht zum Tragen von Cockpitmützen nur für männliche Piloten verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Was haben Pilotenmützen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu tun?
Arbeitgeber können Arbeitnehmern aufgrund ihres Weisungsrechts vorgeben, welche Kleidung sie während der Arbeit tragen müssen. Outfitvorgaben des Arbeitgebers dienen manchmal der Sicherheit des Arbeitnehmers oder dritter Personen (Helmpflicht für Bauarbeiter, OP-Kleidung, Sicherheitsschuhe), manchmal aber auch "nur" einem optisch einheitlichen Auftritt (Bahnschaffner-Uniform, McDonalds-Hütchen) oder einem "seriösen" Erscheinungsbild der Firmenangehörigen (Schlips und Kragen im Anwaltsbüro).
Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser bei der Ausgestaltung von Bekleidungsvorschriften ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Welche Arbeitnehmergruppen welche Dienstkleidung tragen müssen, ist im Prinzip Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf eine Betriebsvereinbarung zu Outfitvorgaben, haben sie dabei allerdings den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (§ 75 BetrVG). Das heißt zum Beispiel: Müssen weibliche Bedienungen in einem bayrischen Restaurant ein Dirndl tragen, dürfen auch die Kellner nicht "ungeschoren" davon kommen, d.h. auch für sie muss dann eine vergleichbare Pflicht zum Tragen von (landestypischer) Dienstbekleidung bestehen.
An dieser Stelle fragt sich, ob der Arbeitgeber Dienstmützen als einen Bestandteil der nur für Männer "geltenden" Dienstuniform vorgeben kann. Dann wären Frauen ebenso wenig dazu verpflichtet, eine Dienstmütze zu tragen, wie Männer dazu verpflichtet wären, einen Dienstrock zu tragen.
Der Kölner Pilotenmützenfall: Lufthansapilot mag partout keine Dienstmütze tragen
Gestritten hatten ein Lufthansapilot und sein Arbeitgeber, die Lufthansa.
Obwohl das BetrVG für Arbeitnehmer, die von einem Luftfahrtunternehmen im Flugbetrieb beschäftigt werden, im Prinzip nicht gilt, kann auf der Grundlage eines Tarifvertrags eine Arbeitnehmervertretung für das fliegende Personal errichtet werden (§ 117 Abs.2 BetrVG).
Bei der Lufthansa gibt es einen solchen Tarifvertrag, der die Geltung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vorschreibt, es gibt eine Arbeitnehmervertretung für das fliegende Personal und es gibt auch eine „Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung“, der zufolge das Cockpitpersonal während des Flugeinsatzes eine Uniform tragen muss.
Zu dieser Uniform gehört bei Piloten eine „Cockpit-Mütze“, die in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich getragen werden muss, während Pilotinnen hierüber frei entscheiden können. Bei ihnen gehört die „Cockpit-Mütze“ auch nicht zur Uniform, sondern ist nur ein Accessoire. Gemäß der "Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung" gilt nämlich für Pilotinnen:
"Die Cockpit-Mütze kann getragen werden, gehört aber nicht zur vollständigen Uniform."
Im Dezember 2009 weigerte sich der klagende Pilot, einen längeren Flug wie vorgeschrieben mit seiner Dienstmütze anzutreten. Daraufhin wurde er kurzerhand von dem Flug abgesetzt, den ein Kollege übernahm (er hatte seine Mütze allerdings ebenfalls „vergessen“). Im Januar 2010 wurde der Pilot in einem Personalgespräch ermahnt, künftig die Dienstmützenpflicht zu beachten, und es wurde eine abmahnungsähnliche Gesprächsnotiz verfasst und zur Personalakte genommen.
Das ließ sich der Pilot nicht gefallen und klagte auf Entfernung der Ermahnung und auf die gerichtliche Feststellung, dass er die Mütze künftig nicht mehr zu tragen brauche.
Damit hatte er in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Köln Erfolg (Urteil vom 05.04.2011, 12 Ca 8659/10, wir berichten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/151 Entfernung einer diskriminierenden Ermahnung aus der Personalakte), zog allerdings in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln den Kürzeren (LAG Köln, Urteil vom 29.10.2012, 5 Sa 549/11, wir berichten in: Arbeitsrecht aktuell: 12/347 Diskriminierung wegen des Geschlechts aufgrund von Dienstkleidung?).
Während das Arbeitsgericht Köln sein Urteil damit begründete, dass die nur für Piloten geltende Dienstmützenpflicht eine geschlechtsbezogene Diskriminierung sei, meinte das LAG Köln, dass Piloten nicht schlechter als Pilotinnen, sondern nur "anders" behandelt würden. Denn für sie stünden eben traditionell andere Uniformen bereit. Schließlich gebe es auch Uniformbestandteile, die nur Pilotinnen tragen müssten bzw. könnten wie einen Uniformrock.
BAG: Pflicht zum Tragen von Cockpitmützen nur für männliche Piloten verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Das BAG gab dem Piloten Recht und stellte daher das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wieder her. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung berufen sich die Erfurter Richter auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz:
Ist die Dienstkleidung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedlich ausgestaltet, dann verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz dafür eine sachlich Rechtfertigung, so das BAG. Die aber gab es hier im Streitfall nicht.
Denn die Pilotenuniform hat den Zweck, das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten der Lufthansa kenntlich machen. Gemessen an diesem Zweck der Dienstuniform ist eine unterschiedliche Behandlung von Piloten und Pilotinnen, d.h. eine Mützenpflicht allein für Piloten nicht gerechtfertigt.
Ob die nur für Piloten geltende Mützenpflicht auch eine geschlechtsbezogene Diskriminierung ist oder nicht, konnte das BAG daher offen lassen, da die Klage des Piloten bereits auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes Erfolg hatte.
Fazit: Je nach Frisur können Pilotinnen Probleme haben, wenn sie eine Cockpitmütze tragen müssen, aber das gilt für Piloten auch, zum Beispiel wenn sie Gel verwenden. Da die Lufthansa im Übrigen bei der Ausgestaltung der Uniformen für Pilotinnen kein anderes Mützendesign als für Piloten vorgibt, etwa Baretts oder Mützen in Schiffchenform, ist nicht einzusehen, warum die Pflicht zum Tragen der Unisexschirmmütze nur für Männer gelten sollte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2014, 1 AZR 1083/12 (Pressemeldung des Gerichts)
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.10.2012, 5 Sa 549/11
- Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 05.04.2011, 12 Ca 8659/10
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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