- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht - A
- Arbeitsrecht - B
- Arbeitsrecht - C
- Arbeitsrecht - D
- Arbeitsrecht - E
- Arbeitsrecht - F
- Arbeitsrecht - G
- Arbeitsrecht - H
- Arbeitsrecht - I
- Arbeitsrecht - K
- Arbeitsrecht - L
- Arbeitsrecht - M
- Arbeitsrecht - N
- Arbeitsrecht - O
- Arbeitsrecht - P
- Arbeitsrecht - R
- Arbeitsrecht - S
- Arbeitsrecht - T
- Arbeitsrecht - U
- Arbeitsrecht - V
- Arbeitsrecht - W
- Arbeitsrecht - Z
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Abmahnung und Ermahnung
Lesen Sie hier, was eine Ermahnung von einer Abmahnung unterscheidet, wann Sie als Arbeitgeber eher eine Ermahnung als eine Abmahnung aussprechen sollten und welche Rechte Sie als Arbeitnehmer im Falle einer Ermahnung haben.
Im Einzelnen finden Sie Informationen dazu, warum Ermahnungen den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht so stark wie eine Abmahnung gefährden, warum Arbeitgeber auf Grundlage einer Ermahnung im Wiederholungsfall nicht unmittelbar kündigen können und unter welchen Umständen Arbeitnehmer die Entfernung einer unberechtigten Ermahnung aus ihrer Personalakte verlangen können.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Abmahnung und Ermahnung - worin besteht der Unterschied?
- Können Arbeitgeber nach einer Ermahnung im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen?
- Können Arbeitnehmer die Entfernung einer unberechtigten Ermahnung aus der Personalakte verlangen?
- Wann ist eine Ermahnung nicht rechtens, d.h. zu Unrecht ausgesprochen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Abmahnung und Ermahnung?
- Was können wir für Sie tun?
Abmahnung und Ermahnung - worin besteht der Unterschied?
Eine Abmahnung (des Arbeitgebers) liegt nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vor,
- wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als Vertragsverstoß beanstandet (Rügefunktion der Abmahnung),
- und wenn er den Arbeitnehmer dazu auffordert, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen (Aufforderungsfunktion der Abmahnung),
- und wenn er deutlich macht, dass im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen ist (Warnfunktion der Abmahnung).
Entspricht eine Erklärung des Arbeitgebers diesen drei Anforderungen, ist sie eine Abmahnung. Wie sie bezeichnet wird, ist dabei nicht wichtig.
Eine Abmahnung kann daher auch als Ermahnung, Rüge, Verwarnung, Verweis oder anders bezeichnet werden. Wichtig für eine Abmahnung sind nur die oben genannten drei inhaltlichen Voraussetzungen.
In den meisten Fällen enthält eine als „Ermahnung“ bezeichnete Rüge keine Androhung einer Kündigung, d. h. die Warnfunktion der Abmahnung fehlt.
Hierin liegt ein Unterschied zwischen Abmahnung und Ermahnung. Die Ermahnung ist gegenüber einer Abmahnung ein milderes Mittel.
Sie soll dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass er sich bei einer bestimmten Gelegenheit nicht korrekt verhalten hat, und der Arbeitgeber möchte auch, dass sich das ändert. Aber geht der Arbeitgeber nicht so weit, eine Kündigung anzudrohen.
Können Arbeitgeber nach einer Ermahnung im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen?
Fällt ein Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), brauchen Sie als Arbeitgeber für eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung einen vernünftigen Grund bzw. eine „soziale Rechtfertigung“ . Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Einer der gesetzlich genannten Gründe, die zur sozialen Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung führen, sind verhaltensbedingte Gründe.
Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist unverhältnismäßig und daher unwirksam, wenn Arbeitgeber anstelle der Kündigung auch eine Abmahnung aussprechen könnten. Denn eine Abmahnung ist gegenüber einer Kündigung das mildere Mittel. Eine Abmahnung ist als milderes Mittel zu wählen, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich infolge einer Abmahnung künftig wieder seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen wird. Das wiederum ist nicht an zunehmen (so dass eine Kündigung verhältnismäßig bzw. rechtens ist), wenn der Arbeitnehmer bereits wegen eines ähnlichen Pflichtverstoßes abgemahnt worden ist (denn dann wird eine weitere - erneute - Abmahnung voraussichtlich nicht zu einer Verhaltensänderung führen).
Daher können Arbeitgeber einen durch das KSchG geschützten Arbeitnehmer nur dann ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen kündigen, wenn der Arbeitnehmer einen Pflichtverstoß begangen hat, den der Arbeitgeber in der Vergangenheit bereits einmal abgemahnt hat. Daraus folgt:
Als Arbeitgeber können Sie keine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, wenn Sie einen früheren gleichartigen Pflichtverstoß nur mit einer bloßen Ermahnung gerügt haben.
Denn eine (echte) Ermahnung bzw. eine Rüge ohne Kündigungsandrohung schließt es nicht aus, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Abmahnung künftig wieder seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen wird.
Dann ist es dem Arbeitgeber zuzumuten, anstelle einer Kündigung erst einmal eine Abmahnung auszusprechen, um den Arbeitnehmer mit Hilfe der Abmahnung wieder zur Beachtung seiner Pflichten anzuhalten. Eine Abmahnung ist dann im Vergleich zu einer verhaltensbedingten Kündigung ein zumutbares milderes Mittel, das der Arbeitgeber dementsprechend anstelle einer Kündigung anwenden muss.
Können Arbeitnehmer die Entfernung einer unberechtigten Ermahnung aus der Personalakte verlangen?
Ja, eine unberechtigte Ermahnung ist aus der Personalakte zu entfernen.
Denn das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers wird durch eine Ermahnung und durch ihre Dokumentation in der Personalakte erschwert. Das ist nur gerechtfertigt, wenn die Ermahnung berechtigt ist.
Dass eine Ermahnung im Unterschied zu einer Abmahnung keine Kündigungsandrohung enthält und daher den Schutz des Arbeitnehmers vor verhaltensbedingten Kündigungen nicht verringert, spielt dabei keine Rolle.
In diesem Sinne haben bereits einige Gerichte, darunter auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (BAG, Urteil vom 30.01.1979, 1 AZR 342/76; BAG Urteil vom 07.11.1979, 5 AZR 962/77; BAG, Urteil vom 18.08.1982, 5 AZR 310/80; LAG Hamm, 25.09.2009, 19 Sa 383/09).
Wann ist eine Ermahnung nicht rechtens, d.h. zu Unrecht ausgesprochen?
Die Berechtigung einer Ermahnung hängt von denselben Voraussetzungen ab wie die bei einer Abmahnung.
Im Wesentlichen kommt es darauf an, ob die in der Ermahnung erhobenen Vorwürfe zutreffen oder nicht.
Treffen sie nicht zu, wurde die Ermahnung zu Unrecht ausgesprochen und ist daher aus der Personalakte zu entfernen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Abmahnung und Ermahnung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Abmahnung und Ermahnung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Diebstahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Fristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Gründe, Abmahnungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Rechtsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Was tun bei Abmahnung?
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Abmahnung und Emahnung finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 04|2022 Arbeitsgericht Magdeburg: Anspruch auf Entfernung einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/221 Einsicht in die Personalakte
- Arbeitsrecht aktuell: 14/338 Gleichbehandlung bei der Dienstkleidung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/150 Abmahnung vor Änderungskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/137 Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte
- Arbeitsrecht aktuell: 11/215 Abmahnung wegen Beleidigung bei respektlosem Abschiedsgruß
- Arbeitsrecht aktuell: 11/151 Entfernung einer diskriminierenden Ermahnung aus der Personalakte
- Arbeitsrecht aktuell: 11/047 Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei unklaren Pflichten des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 11/011 Schutz vor drohender verhaltensbedingter Kündigung durch Einsicht und Reue
- Arbeitsrecht aktuell: 10/248 Beleidigung eines Vorgesetzten - Entschuldigung kann fristlose Kündigung abwenden
- Arbeitsrecht aktuell: 10/154 Schichtwechsel statt Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/151 Privater E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 10/027 Keine Kündigung nach nicht einschlägiger Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/021 Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 09/223 Abmahnung des Arbeitnehmers: Zur Unverhältnismäßigkeit einer Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/141 Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?
Letzte Überarbeitung: 9. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine Ermahnung aussprechen wollen und dabei rechtliche Fehler vermeiden wollen, oder wenn Sie als Arbeitnehmer eine Ermahnung erhalten haben und sich überlegen, dagegen vorzugehen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir planen mit Ihnen auch die nächsten Schritte, die auf die Erteilung der Ermahnung folgen (sollten), und unterstützen Sie dabei anwaltlich, insbesondere wenn es Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Ermahnung gibt oder wenn von Ihnen oder Ihrem Vertragspartner eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewünscht ist, sei es durch eine Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Vertragspartner. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
|
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de