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ARBEITSRECHT AKTUELL // 09/223

Ab­mah­nung des Ar­beit­neh­mers

Zur Un­ver­hält­nis­mä­ßig­keit ei­ner Ab­mah­nung: Ar­beits­ge­richt Suhl, Ur­teil vom 26.02.2009, 5 Ca 885/08
Hand mit gelber Karte Ab­mah­nung we­gen ver­spä­te­ter An­zei­ge der Ar­beits­un­fä­hig­keit

02.12.2009. Dass nicht nur ei­ne Kün­di­gung son­dern auch ei­ne Ab­mah­nung im Ein­zel­fall un­ver­hält­nis­mä­ßig sein kann, zeigt ei­ne Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts (ArbG) Suhl, ArbG Suhl, Ur­teil vom 26.02.2009, 5 Ca 885/08.

Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Ab­mah­nung

Ver­letzt ein Ar­beit­neh­mer schuld­haft Pflich­ten sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses, kommt bei ei­nem schwe­ren oder wie­der­hol­ten Ver­s­toß ei­ne ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung in Be­tracht.

Wiegt der Pflicht­ver­s­toß da­ge­gen we­ni­ger schwer, kann der Ar­beit­ge­ber ei­ne Ab­mah­nung aus­spre­chen. Die Ab­mah­nung stellt da­mit prak­tisch die Vor­stu­fe ei­ner Kündi­gung dar und muss auch den Hin­weis ent­hal­ten, dass der Ar­beit­neh­mer im Wie­der­ho­lungs­fall mit dem Aus­spruch ei­ner Kündi­gung rech­nen muss. Die Ab­mah­nung soll den Ar­beit­neh­mer da­zu an­hal­ten, sich in Zu­kunft ver­trags­treu zu ver­hal­ten und darf dem­ent­spre­chend auch nur dann aus­ge­spro­chen wer­den, wenn der Ar­beit­neh­mer sein Fehl­ver­hal­ten über­haupt steu­ern kann.

Ein der­ar­ti­ges steu­er­ba­res Fehl­ver­hal­ten kann et­wa dar­in lie­gen, dass der Ar­beit­neh­mer sich nicht recht­zei­tig krank­mel­det. Denn auch wenn die ärzt­li­che Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung (At­test) häufig erst am drit­ten Tag der Ar­beits­unfähig­keit ein­ge­reicht wer­den muss, ist die Mit­tei­lung der Ar­beits­unfähig­keit an den Ar­beit­ge­ber so­fort er­for­der­lich (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz – EFZG). Als un­verzüglich sieht die Recht­spre­chung ei­ne Mit­tei­lung am ers­ten Tag der Ar­beits­unfähig­keit während der ers­ten Be­triebs­stun­de an. Da­mit soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass der Ar­beit­ge­ber trotz des Aus­falls für ei­nen störungs­frei­en Be­trieb sor­gen kann.

Hat der Ar­beit­ge­ber die Ab­mah­nung zu Un­recht aus­ge­spro­chen, kann der Ar­beit­neh­mer ih­re Ent­fer­nung aus der Per­so­nal­ak­te ver­lan­gen. Die Ab­mah­nung wird da­mit wir­kungs­los.

Pro­ble­ma­tisch ist, ob der Ar­beit­ge­ber bei je­der steu­er­ba­ren Pflicht­ver­let­zung des Ar­beit­neh­mers ei­ne Ab­mah­nung aus­spre­chen darf. Bei ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gun­gen ge­lan­gen Ge­rich­te häufig zu dem Er­geb­nis, dass sich der Ar­beit­neh­mer zwar falsch ver­hal­ten hat, dass die Kündi­gung aber ein „zu har­tes Mit­tel“ dar­stellt, d.h. un­verhält­nismäßig ist und statt­des­sen ei­ne Ab­mah­nung an­ge­mes­sen ge­we­sen wäre.

Das Er­for­der­nis der Verhält­nismäßig­keit gilt im Grund­satz auch für Ab­mah­nun­gen, da sie aber schon das „mil­de­re Mit­tel“ im Ver­gleich zu ei­ner Kündi­gung dar­stel­len, wird die Verhält­nismäßig­keit ei­ner Ab­mah­nung von Ge­rich­ten nor­ma­ler­wei­se nicht the­ma­ti­siert.

Es stellt sich des­halb die Fra­ge, ob und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ei­ne Ab­mah­nung in der Pra­xis trotz Pflicht­ver­s­toßes des Ar­beit­neh­mers tatsächlich un­verhält­nismäßig sein kann. Da­mit be­fasst sich die vor­lie­gen­de Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts Suhl (Ur­teil vom 26.02.2009, 5 Ca 885/08).

Der Fall des Ar­beits­ge­richts Suhl: Kran­ken­pfle­ger erhält we­gen ver­späte­ter Krank­mel­dung ei­ne Ab­mah­nung

Der kla­gen­de Ar­beit­neh­mer war Kran­ken­pfle­ger und Sta­ti­ons­lei­ter bei dem be­klag­ten Un­ter­neh­men. Am Nach­mit­tag des 01.04.2008 wur­de er ar­beits­unfähig krank. Am nächs­ten Tag hätte er um 6.00 Uhr zur Frühschicht an­tre­ten müssen. Die ei­gent­lich zu in­for­mie­ren­de Pfle­ge­dienst­lei­te­rin hat­te erst um 8.00 Uhr mor­gens re­gulären Dienst­be­ginn und war des­halb nicht mehr zu er­rei­chen.

Der Kran­ken­pfle­ger in­for­mier­te des­halb noch am Nach­mit­tag des 01.04.2008 sei­ne Kol­le­gen mit der Bit­te, die Frühschicht und die Pfle­ge­dienst­lei­te­rin zu in­for­mie­ren. Die­se In­for­ma­ti­on wur­de an die Frühschicht wei­ter­ge­lei­tet, so dass die Ab­we­sen­heit des Kran­ken­pfle­gers ein­ge­plant wer­den konn­te.

Al­ler­dings wur­de die Pfle­ge­dienst­lei­te­rin durch den stell­ver­tre­ten­den Sta­ti­ons­lei­ter erst um 13.00 Uhr am 02.04.2008 von der Er­kran­kung des Kran­ken­pfle­gers in­for­miert.

Die Ar­beit­ge­be­rin er­teil­te dem Kran­ken­pfle­ger am 03.04.2008 des­we­gen ei­ne Ab­mah­nung we­gen zu später An­zei­ge sei­ner durch die Er­kran­kung be­ding­ten Ar­beits­unfähig­keit.

Der Kran­ke­pfle­ger hat­te zwei Jah­re zu­vor schon ein­mal ei­ne Ab­mah­nung er­hal­ten, weil er sich nicht vom Dienst ab­ge­mel­det hat­te.

Ge­gen die Ab­mah­nung vom 03.04.2008 er­hob der Kran­ke­pfle­ger Kla­ge beim Ar­beits­ge­richt Suhl und be­gehr­te die Ent­fer­nung der Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te.

Er ha­be al­les ge­tan, um sei­ne krank­heits­be­ding­te Ab­we­sen­heit be­kannt zu ge­ben.

Ar­beits­ge­richt Suhl: Ab­mah­nung un­verhält­nismäßig, Ver­schul­den des Kran­ken­pfle­gers zu ge­ring

Das Ar­beits­ge­richt Suhl ent­schied zu­guns­ten des Kran­ken­pfle­gers. Al­ler­dings sieht es in dem Ver­hal­ten des Kran­ke­pfle­gers ei­ne Pflicht­ver­let­zung. Es bemängelt im We­sent­li­chen, dass der Kran­ken­pfle­ger nur sei­ne Kol­le­gen, nicht je­doch die Pfle­ge­dienst­lei­te­rin in­for­miert hat­te. Denn es ist ei­ne Mit­tei­lung an den Ar­beit­ge­ber er­for­der­lich, das In­for­mie­ren von Kol­le­gen reicht nicht aus, so das Ar­beits­ge­richt. Zwar war die Pfle­ge­dienst­lei­te­rin erst mor­gens am 02.04.2008 wie­der er­reich­bar, der Kran­ken­pfle­ger hätte die Pfle­ge­dienst­lei­te­rin dann aber mor­gens sel­ber in­for­mie­ren müssen, meint das Ar­beits­ge­richt.

Das Ar­beits­ge­richt hält die Ab­mah­nung aber für un­verhält­nismäßig, weil das Ver­schul­den des Kran­ken­pfle­gers so ge­ring war. Es gibt da­bei zu be­den­ken, dass ei­ne Ab­mah­nung das Ar­beits­verhält­nis ei­nes Ar­beit­neh­mers im­mer­hin „in die Nähe ei­ner Kündi­gung rückt“ .

Der Kran­ken­pfle­ger hat durch die Be­nach­rich­ti­gung sei­ner Kol­le­gen für ei­nen rei­bungs­lo­sen Be­triebs­ab­lauf Sor­ge ge­tra­gen. Dar­in kommt auch zum Aus­druck, dass er sich sei­ner Pflicht zur un­verzügli­chen In­for­ma­ti­on be­wusst war und auch da­nach ge­hand­let hat, so das Ar­beits­ge­richt. Dem Kran­ken­pfle­ger kann da­mit laut Ar­beits­ge­richt nur zum Vor­wurf ge­macht wer­den, dass sein Kol­le­ge ent­ge­gen sei­ner Er­war­tung die Krank­mel­dung erst am Mit­tag mit­ge­teilt hat­te.

Un­ter die­sen Umständen hätte es aus­ge­reicht, wenn die Ar­beit­ge­be­rin den Kran­ke­pfle­ger ge­be­ten hätte, in Zu­kunft für ei­ne persönli­che Be­nach­rich­ti­gung der Pfle­ge­dienst­lei­te­rin zum Dienst­be­ginn Sor­ge zu tra­gen, meint das Ar­beits­ge­richt. Es be­an­stan­det zu­dem, dass die Ar­beit­ge­be­rin selbst in der Ab­mah­nung nicht mit­ge­teilt hat, zu wel­chem Zeit­punkt und an wen sie bei ih­rer Ab­we­sen­heit ei­ne Krank­mel­dung wünscht.

Die zwei Jah­re zurück lie­gen­de Ab­mah­nung hält das Ar­beits­ge­richt nicht für ein­schlägig. Denn dem Kran­ke­pfle­ger wur­de vor­lie­gend nicht wie da­mals ei­ne „spe­zi­fi­sche Un­zu­verlässig­keit be­zo­gen auf sei­ne Ver­ant­wor­tung für sei­nen Auf­ga­be­be­reich“ vor­ge­wor­fen.

Letzt­end­lich, so das Ar­beits­ge­richt, hat die Ar­beit­ge­be­rin „mit Ka­no­nen auf Spat­zen ge­schos­sen“.

Zu Recht pocht das Ar­beits­ge­richt hier dar­auf, dass auch Ab­mah­nun­gen verhält­nismäßig sein müssen. In Fällen wie dem vor­lie­gen­den trifft den Ar­beit­neh­mer ein so ge­rin­ges Ver­schul­den, dass es nicht ge­recht­fer­tigt ist, den ers­ten Schritt in Rich­tung ei­ner Kündi­gung ein­zu­lei­ten.

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Letzte Überarbeitung: 16. Juli 2018

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