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Diskriminierung wegen des Geschlechts aufgrund von Dienstkleidung?
02.11.2012. Zu Beginn der kalten Jahreszeit müssen sich Eltern von Kindern im KiTa- und Grundschulalter wieder auf alltägliche Mützendiskussionen einstellen. Denn wenn es stürmt oder schneit, bestehen besorgte Eltern verständlicherweise darauf, dass die lieben Kleinen nicht ohne Mütze aus dem Haus gehen.
Das wiederum stößt oft auf erbitterten Widerstand, der im weiteren Verlauf zu mitunter dramatischen Szenen im Hausflur eskaliert.
Obwohl statistische Erhebungen zu den häufigsten Anti-Mützen-Argumenten fehlen, ist es doch in gefühlten 80 Prozent der Fälle so, dass nicht etwa der mangelnde Tragekomfort bemängelt wird, sondern das Aussehen der Mützen. Sie sind halt nicht „cool“, und basta.
An dieser Stelle zeigt sich wieder einmal, dass die Erwachsenen ihrem Nachwuchs kognitiv und damit argumentativ doch weit voraus sind, weil Kinder eine durch den Mützenzwang hervorgerufene geschlechtsbezogene Diskriminierung wohl kaum in der Debatte vorbringen würden. Das aber könnte ein durchschlagendes Argument sein, wie der arbeitsrechtliche Streit über die Pflicht zum Tragen von Pilotenmützen zeigt:
Während Pilotinnen sich in ihrer vollen Haarpracht auf dem Flughafengelände bewegen dürfen, ist dies ihren männlichen Kollegen untersagt. Für sie gilt bei der Lufthansa die Pflicht zum Tragen einer Cockpit-Mütze. Darin sah ein Pilot der Lufthansa eine Benachteiligung wegen seines Geschlechts und klagte.
Er argumentierte unter anderem, dass er als Mensch wahrgenommen werden wolle, nicht als Mann. Im darauf folgenden arbeitsgerichtlichen Prozess wurden dann in aller juristischen Ernsthaftigkeit Argumente geprüft wie z.B. die gewachsene historische Bedeutung von Pilotenmützen im Hinblick auf die Erwartungen der Fluggäste und die Auswirkungen von Dienstmützen auf weibliche Frisuren.
Auslöser des Streits war die Weigerung des Piloten, einen längeren Flug wie vorgeschrieben mit Dienstmütze anzutreten, woraufhin er von seinem Vorgesetzten kurzerhand von dem Flug abgesetzt wurde. Diesen übernahm ein Kollege, der seine Mütze im Übrigen ebenfalls „vergessen“ hatte.
Es folgten ein Personalgespräch mit dem streitlustigen Piloten und eine abmahnungsähnliche Gesprächsnotiz, die zu seiner Personalakte genommen werden sollte. Dies wollte sich der „Ermahnte“ nicht gefallen lassen und klagte auf Entfernung der Ermahnung und dabei gleich auf die gerichtliche Feststellung, dass er die Mütze künftig nicht mehr zu tragen brauche.
Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Köln (Urteil vom 05.04.2011, 12 Ca 8659/10) hatte er damit Erfolg (wir berichten darüber in: Arbeitsrecht aktuell: 11/151 Entfernung einer diskriminierenden Ermahnung aus der Personalakte). In der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hingegen ging die Lufthansa als Sieger vom Platz: LAG Köln, Urteil vom 29.10.2012, 5 Sa 549/11.
Während das Arbeitsgericht Köln noch meinte, die Lufthansa entwerte ihre Argumente selbst dadurch, dass sie das Tragen der Mütze in das Ermessen des jeweiligen Vorgesetzten stelle und damit ein Auftreten des (männlichen) Cockpit-Personals ohne Kopfbedeckung toleriere, hatte dieses Argument vor dem LAG keine Wirkung.
Die Kammer folgte andererseits auch nicht der Argumentation der Lufthansa, dass sich die Schiebermütze über die Jahre beim Publikum als Qualitätsmerkmal eingeprägt habe und zudem verdammt gut aussehe. Denn über Geschmäcker lässt sich bekanntlich nicht streiten.
Da das LAG Köln die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen hat, könnte es sein, dass der Mützenfall demnächst in Erfurt verhandelt wird. Dann wird sich zeigen, ob man Mütze und Rock rechtlich auf eine Stufe stellen kann oder ob es doch ein besonders dramatischer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist, wenn Mutti wieder mit der Mütze kommt...
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.10.2012, 5 Sa 549/11
- Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 05.04.2011, 12 Ca 8659/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Ermahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/147 Diskriminierung männlicher Bewerber im Schuldienst?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/338 Gleichbehandlung bei der Dienstkleidung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/330 Diskriminierung von Frauen bei der Bewerbung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/228 Körpergröße als Einstellungsvoraussetzung diskriminiert Frauen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/151 Entfernung einer diskriminierenden Ermahnung aus der Personalakte
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Fall entschieden und dem klagenden Piloten Recht gegeben. Informationen zu dem BAG-Urteil finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2014, 1 AZR 1083/12
- Arbeitsrecht aktuell: 14/338 Gleichbehandlung bei der Dienstkleidung
Letzte Überarbeitung: 13. Juli 2020
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