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Religiöse Überzeugung vs. Weisungsrecht
Probleme ergeben sich, wenn Weisungen des Arbeitgebers gegen religiöse oder andere Grundüberzeugungen des Arbeitnehmers verstoßen. Fraglich ist, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer der Weisung des Arbeitgebers dennoch Folge leisten muss. Damit befasst sich ein interessantes Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Freiburg: ArbG Freiburg, Urteil vom 14.01.2010, 13 Ca 331/09.
- Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Der Fall des Arbeitsgerichts Freiburg: Zeugin Jehovas weigert sich, an Fasnachtsvorbereitung teilzunehmen
- Arbeitsgericht Freiburg: Weisungen hätten befolgt werden müssen. Abmahnung rechtmäßig
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Innerhalb der vertraglichen, betriebsverfassungsrechtlichen, tariflichen und gesetzlichen Grenzen können Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer bestimmen, §§ 6 Abs.2, 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Dieses Weisungs- bzw. Direktionsrecht ermöglicht flexible Entscheidungen, steht aber unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass die Weisung "billigem Ermessen" entsprechen muss. Arbeitgeber müssen also auf die Belange ihrer Arbeitnehmer Rücksicht nehmen.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, rechtmäßigen Weisungen Folge zu leisten, ein Verstoß kann zu arbeitsrechtlichen Folgen wie Abmahnung und (verhaltensbedingter) Kündigung führen. In letzter Zeit mehren sich in diesem Zusammenhang Fälle, in denen Weisungen aus Gewissensgründen nicht befolgt werden. Stets stellt sich hier die Frage, ob die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs.1 Grundgesetz - GG) des Arbeitnehmers hier schwerer wiegt als die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 GG) des Arbeitgebers.
Maßgebliche Kriterien sind dabei insbesondere die Frage, ob der Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt werden kann, ob der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss wusste, dass ihn glaubens- oder gewissensbelastende Aufgaben erwarten und wie ähnlich das angewiesene Verhalten dem durch Glauben oder Gewissen verbotenen Verhalten ist.
Während der Berufsausbildung gilt nichts anderes. Auch Auszubildende müssen wie Arbeitnehmer Weisungen befolgen (vgl. § 13 Satz 2 Nr.1, 3 Berufsausbildungsgesetz - BBiG).
In einem kürzlich entschiedenen Fall hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Freiburg zu entscheiden, ob eine Auszubildende, die einer Weisung aus religiösen Gründen nicht nachkam, deswegen abgemahnt werden durfte (ArbG Freiburg, Urteil vom 14.01.2010, 13 Ca 331/09).
Der Fall des Arbeitsgerichts Freiburg: Zeugin Jehovas weigert sich, an Fasnachtsvorbereitung teilzunehmen
Die Klägerin, praktizierende „Zeugin Jehovas“, begehrte die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte. Sie war Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten bei der beklagten Stadt, die ihrerseits seit Jahrhunderten eine Hochburg der schwäbisch-allemanischen Fasnacht ist.
Vor Beginn der Ausbildung hatte sie der Klägerin mitgeteilt, zur Ausbildung gehöre unter anderem, die alljährlichen Feierlichkeiten der Stadt zur Fasnacht mit vorzubereiten. Als die Feierlichkeiten im Februar 2009 vor der Tür standen, herrschte bei der Beklagten personeller Notstand, letztlich stand neben der Klägerin nur eine Mitauszubildende für die Vorbereitungen zur Verfügung.
Die Klägerin verweigerte trotz entsprechender Weisung die Teilnahme. Sie wollte weder bei der Suche nach einem Motto für die Veranstaltung, noch bei der Dekoration des Rathauses und erst recht nicht bei der Organisation des Getränkeausschanks helfen. Die Beklagte mahnte sie daraufhin wegen Verstoßes gegen ihre Pflichten als Auszubildende ab.
Die Klägerin begehrte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Freiburg die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und schilderte ausführlich ihren Gewissenskonflikt. Sie zitierte die Galaterbriefe, welche Hurerei, zügellosen Wandel, Spiritismus, Trinkgelage und Schwelgereien als Teufelswerk anprangern, machte die Lehren Augustins geltend, nach der die Fasnacht Teufelsstaat, die Fastenzeit Gottesstaat sei. Insbesondere das letztlich gefundene Motto: „Vampire, Geister, Teufel und Hölle“ habe sie, die an die reale Existenz des Teufels glaube, zutiefst erschüttert.
Arbeitsgericht Freiburg: Weisungen hätten befolgt werden müssen. Abmahnung rechtmäßig
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Abmahnung sei rechtmäßig.
Den Schwerpunkt seiner Begründung legte das Gericht dabei auf die Frage, ob die Beklagte die Grenzen "billigen Ermessen" im Sinne des § 106 GewO gewahrt hatte und wog das Interesse der Beklagten an einem reibungslosen Betriebsablauf gegen das Interesse der Klägerin an der Wahrung ihrer Glaubensfreiheit gegeneinander ab.
Diese Abwägung ging zu Lasten der Klägerin aus, da diese bereits zu Beginn ihrer Ausbildung ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass Organisationsarbeiten für die Fasnacht zu ihren Aufgaben gehören würden.
Das Arbeitsgericht meinte, bei dem von der Klägerin geschilderten Gewissenskonflikt in Bezug auf Tätigkeiten, die auch nur im Entferntesten mit Fasnacht zu tun haben, wäre es ihre Verpflichtung gewesen, die Beklagte hierauf hinzuweisen. Daher könne wegen der Vorhersehbarkeit und des fehlenden Hinweises an die Beklagte der Klägerin mehr abverlangt werden, als wenn die Aufgabe für sie völlig überraschend gewesen wäre.
Zu Lasten der Klägerin berücksichtigte das Gericht auch, dass die ihre Gewissensfreiheit belastenden Aufgaben nur einmal im Jahr anfielen und nur mittelbaren Bezug zur Fasnacht hatten, d.h. insbesondere keine unmittelbare Teilnahme erforderlich war.
Das Urteil zeigt: Für die tägliche Praxis ist es aus Arbeitgebersicht sinnvoll, von Anfang an Konfliktpotentiale durch Aufklärung zu vermeiden. Arbeitnehmer wiederum sind gezwungen, sich schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses darüber Gedanken zu machen, ob die zu erwartenden Aufgaben und damit der Arbeitsplatz seelisch-moralisch vertretbar sind - eine angesichts der angespannten Arbeitsmarktlage durchaus bedenkliche Konsequenz aus der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 14.01.2010, 13 Ca 331/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
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Letzte Überarbeitung: 1. Mai 2019
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