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ArbG Freiburg, Urteil vom 14.01.2010, 13 Ca 331/09
Schlagworte: | Weisungsrecht, Direktionsrecht, Abmahnung, Diskriminierung: Religion, Religionsgemeinschaft | |
Gericht: | Arbeitsgericht Freiburg | |
Aktenzeichen: | 13 Ca 331/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 14.01.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Urschrift
Arbeitsgericht Freiburg -
Kammern Villingen-
Schwenningen
Aktenzeichen: 13 Ca 331/09
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Verkündet am 14.01.2010
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Rechtssache
- Kläg. -
Proz.-Bev.:
gegen
- Bekl. -
Proz.-Bev.:
hat das Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - 13. Kammer -durch den Richter ,
d. ehrenamtlichen Richter
und d. ehrenamtlichen Richter
auf die mündliche Verhandlung vom 14.01.2010
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 700,00 E.
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Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die ihr unter dem 05.05.2009 erteilte Abmahnung zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen.
Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 28.10.2008 als Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten bei der Beklagten eingestellt. Dort ist sie derzeit eine von sieben Auszubildenden.
Die Klägerin ist Angehörige der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Dies teilte sie beim Einstellungsgespräch auch mit.
Die Beklagte ist eine Hochburg der schwäbisch-alemannischen Fasnacht.
Vor diesem Hintergrund erteilte sie der Klägerin - über ihre Eltern - unter dem 05.05.2009 eine Abmahnung, die auszugsweise den folgenden Wortlaut hat:
„(...)
mit unserem Schreiben vom 03.02.2009 informierten wir Sie darüber, dass im Rahmen des Ausbildungsvertrages, den Sie für Ihre Tochter mit der Stadt geschlossen haben, u.a. folgende Ausbildungsziele in der praktischen Ausbildung stehen:1. die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition Arbeitsorganisation, dabei insbesondere die persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig zu gestalten sowie Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einzusetzen, Termine zu planen und erforderliche Maßnahmen einzuleiten sowie
2. im Rahmen der Kommunikation und Kooperation das Erbringen von externen und internen Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung, das Beitragen, um Kommunikationsstörungen zu vermeiden und die Bewertung des Wirkens des eigenen Handelns auf Betroffene und die Öffentlichkeit.Die schulischen Leistungen ihrer Tochter im Rahmen der besuchten Berufsschule haben darauf keinen Einfluss.
Wir wiesen in dem Schreiben sowie persönlichen Gesprächen mit Ihrer Tochter S. gleichzeitig darauf hin, dass es in unserer Verwaltung üblich ist, im Rahmen von Azubiprojekten an Stadtmarketingaktivitäten teilzunehmen und dadurch Teamarbeit zu üben, kommunalpolitische Themen
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aufzuarbeiten und von der Finanzierung über die Organisation und Beschaffung eigenständig zu bearbeiten. Unsererseits wurde sowohl in unserem o.g. Schreiben als auch in mehreren Gesprächen mit Ihnen als Eltern und Ihrer Tochter betont, dass wir auf Glaubensaspekte durchaus Rücksicht nehmen, sofern diese geschützt sind.
Bereits beim Azubiprojekt vor Weihnachten hat Ihre Tochter aus religiösen Gründen eine Unterstützung der anderen Auszubildenden verweigert und damit den sozialen Betriebsfrieden stark belastet. Von einer Ermahnung haben wir zu dem Zeitpunkt abgesehen.
Am 17.02.2009 wurde S. unsererseits gebeten, bei den anstehenden Vorbereitungen für die Fasnetveranstaltung zu helfen. Auch ist eines der Azubiprojekte. Ihre Tochter verwies in Ihrem Schreiben an mich und teilte mit, sie halte uneingeschränkt an den dort gemachten Ausführungen fest. Sie werde sich nicht an den Vorbereitungen für Fasnet beteiligen. Da zwei Auszubildende aufgrund schulischer Verpflichtungen nicht verfügbar waren, mussten sämtliche anfallenden Arbeiten erneut von einer Auszubildenden übernommen werden. Wie beim Weihnachtsprojekt ging es auch in diesem Fall weder um eine religiöse Handlung noch darum, sie für ein fasnächtliches Treiben zu gewinnen. Daher sehen wir auch diesmal keinen Grund für ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 275 III BGB.
Wir mahnen Ihre Tochter deswegen ab. (...)"
Wegen der weiteren Einzelheiten des Abmahnschreibens wird auf die Anlage K1, Aktenblatt 14 f., verwiesen.
Zu diesem unstreitig auch feststehenden zugrundeliegenden Sachverhalt machte die Klägerin persönlich zur Vorbereitung des Gerichtstermins auszugsweise folgende Ausführungen:
„(...)
Im Folgenden gehe ich auf meinen Gewissenskonflikt bezüglich der Tätigkeiten an Fastnacht ein und schildere, wie einzelne Fastnachtsbräuche zu meinem Gewissenskonflikt beitragen!Nachdem es mir durch mein biblisch geschultes Gewissen unmöglich war, an den Weihnachtsvorbereitungen mitzuwirken, habe ich versucht, für Fastnacht ein Lösung zu finden. Daher ging ich zu der Besprechung unter den Auszubildenden am 26. Januar 2009. Diese Besprechung beinhaltete zunächst die Entscheidung für ein Motto der Fastnachtsbar. Ich hielt mich dabei zurück! Letztendlich
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kann man zu dem Motto: „Vampire, Geister, Teufel und Hölle". Bereits das Motto hat mich erschüttert. Als Christ glaube ich an die Existenz des Teufels - der Widersacher Gottes, dessen Lebenswei¬e wir absolut verabscheuen. Deshalb brachte dieses Motto schon den ersten Gewissenskonflikt. Ich mache mich über Darstellungen und Wirken des Teufels nicht lustig, sondern sehe im Teufel ein Geistgeschöpf, welches Menschen beeinflussen kann.
(...)"Wie steht Gottes Wort zur schwäbisch-alemannischen Fasnacht?
Die Bibel hat nichts gegen Freude und Geselligkeiten.
Ist es wirklich nur Freude was Fasnacht bringt, oder tun die Menschen im fastnächtlichen Treiben auch Dinge, welche sie Wochen oder sogar Jahre danach noch bereuen?
Nicht umsonst bezeichnen die augustinischen Lehren die Fasnacht als „Teufelsstaat, die Fastenzeit als „Gottesstaat". Auch die Bibel zieht einen klaren Strich zwischen positiven und negativen Verhaltensweisen von Menschen. Sie unterscheidet im Galater, Kapitel 5 zwischen den Werken des Fleisches und Früchten des Geistes. In Galater, Kapitel 5, Verse 19-21 werden unter andrem folgende Werke des Fleisches aufgeführt: Hurerei, zügelloser Wandel, Ausübung von Spiritismus, Trinkgelage, Schwelgereien usw.
Keiner will sicherlich bestreiten, dass bei der schwäbisch-alemannischen Fastnacht, Verhaltensweisen wie oben in Galater 5:19-21 aufgezählt, an der Tagesordnung sind!Wie kann ich mich am Fastnachtstreiben beteiligen, und gleichzeitig die Anerkennung Jehovas behalten? Selbst bei der mittelalterlichen augustinischen Lehre hat sich der „Teufelsstaat" mit dem „Gottesstaat" nicht vertragen. Das waren absolute Gegensätze. So sind die schwäbisch-alemannischen Fasnacht und Gottes Wort die Bibel ebenfalls absolute Gegensätze.
Das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurde missachtet, da der Anspruch nach eigener Glaubensüberzeugung leben und handeln zu dürfen, nicht gewährt wurde. Die Religionsausübung wurde gestört, da man mir schon durch das Motto der Fastnachtsbar glauben machen wollte, dass man sich über Geistgeschöpfe (Teufel) lustig machen kann. Geistgeschöpfe sind stärkere Wesen als Menschen.
Die gesamte Ausbildung bei der Stadt macht mir Freude und ich bin gewillt, sie auch forzuführen. (...)"
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Wegen der weiteren Einzelheiten der persönlichen Darstellung wird auf die Aktenblätter 45 - 47 verwiesen.
Insofern weigerte sich die Klägerin, bei der Fasnacht 2009 an folgenden Aufgaben teilzunehmen: Beschaffen von Dekorationsmaterial, das Finden eines Mottos, diverse Dekorationsarbeiten im und am Rathausgebäude, organisieren einer fasnächtlichen Bewirtung von Beschäftigten und der Öffentlichkeit. Diese Aufgaben fallen bei der Beklagten jährlich an, genauso wie die Aufgaben in Zusammenhang mit der Vorbereitung des Weihnachtsfestes.
Diese Aufgaben im Rahmen des Stadtmarketings sind so im Ausbildungsvertrag der Klägerin nicht explizit aufgeführt. Vielmehr wurden sie durch die Beklagte im Rahmen der Ausübung ihres Direktionsrechtes der Klägerin übertragen. Im Rahmen des Einstellungsgespräches wurde die Klägerin durch die Hauptamtsleiterin Frau G. auf die Aufgaben im Zusammenhang mit der Fasnacht hingewiesen. Sie erwiderte darauf nichts. Zudem ist es bei der Beklagten seit Jahren üblich, dass das Stadtmarketing in diesem Punkten in den Aufgabenbereich der Auszubildenden fällt.
Die Klägerin trägt vor,
sie habe einen Anspruch darauf, dass die ihr erteilte Abmahnung widerrufen und aus der Personalakte entfernt werde. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die durch die Beklagtenseite aufgeführten Einzelheiten zum Ausbildungsziel einer Verwaltungsfachangestellten keine Beteiligung an Stadtmarketingprojekten aufwiesen. Zudem fänden sich in allen dem Ausbildungsverhältnis zugrunde liegenden Regelungswerken nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflichten, woraus folge, dass die Beklagte aufgrund ihres Weisungsrechtes nur Aufgaben nach billigem Ermessen zuweisen könne. Im vorliegenden Fall sei die Grenze die Glaubens-und Gewissensfreiheit der Klägerin, welche die Anwendung des sogenannten subjektiven Gewissensbegriffes erfordere, als Grenze des Direktionsrechtes einschlägig. Auch stellten Fasnachtsvorbereitungen nicht bloße kommunalpolitische Aufgaben ohne religiösen oder heidnischen Bezug dar. Die Begehung eines Brauchtums könne durchaus gegen das Gewissen des Einzelnen - wie hier der Klägerin - gerichtet sein. Auch dann, wenn es sich also bei einer solchen Veranstaltung um kein katholisches Kirchenfest handele, berühre der dabei betriebene Hexen- und Dämonenkult durchaus die religiösen Gefühle der Klägerin und verletze sie bei
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einer erzwungenen Mitwirkung in ihrer Gewissensfreiheit. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der subjektive Gewissensbegriff und der darauf beruhende Konflikt eben individuell zu beurteilen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eben bei Vertragsschluss erklärt habe, dass die Angehörige der Zeugen Jehova sei. Ihrer Auffassung nach gehörten diese Tätigkeiten des Stadtmarketings nicht zum Kernbereich einer Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. Zudem müsse die Beklagte berücksichtigen, dass die Klägerin im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses lediglich noch dreimal mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fasnachtsveranstaltungen in Berührung komme und es hierfür keineswegs entscheidend auf ihre Mitwirkung ankommen könne. Daher sei die Abmahnung bereits unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus der Personalakte zu entfernen.
Vor diesem Hintergrund beantragt die Klägerin zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 05.05.2009 zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus,
die Abmahnung sei zu Recht erfolgt. In allererster Linie sei zu berücksichtigen, dass die Fasnachtsvorbereitungen eine bloße kommunalpolitische Aufgabe ohne jeden religiösen oder heidnischen Bezug darstellten. Ziel sei es alleine, den Auszubildenden in Teamarbeit gemeinsam die Projektrealisierung zu ermöglichen. Zudem sei bei der Klägerin auch nicht erkennbar, dass die Verweigerung tatsächlich von einer religiösen Überzeugung getragen sei. Dies zeige sich darin, dass die Klägerin - dies ist unstreitig - auch in der Vergangenheit bereits als Wahlhelferin mitgewirkt habe, dies allerdings eine Tätigkeit sei, die den Zeugen Jehovas untersagt sei. Auch habe es befremdlich gewirkt, dass die Klägerin die Bitte, als Fahnenträgerin für die Beklagte beim badischen Umzug anlässlich des jährlichen Stadtfestes aufzutreten, zunächst deshalb abgewiesen habe, weil sie ihren erkrankten Großvater habe pflegen müssen, später allerdings nachgeschoben habe, dass ihr diese Tätigkeit aufgrund ihres Bekenntnisses zu den Zeugen Jehovas unmöglich sei. Dies zeige ein letztlich inkonsequentes Verhalten.
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Schließlich sei im Rahmen einer auf jeden Fall zu treffenden Abwägung zu berücksichtigen, dass durch das Verhalten der Klägerin die Beklagte in ihrer Unternehmerfreiheit gestört worden sei. Das Interesse der Beklagten sei es, betriebliche Abläufe reibungsfrei zu organisieren. Im Rahmen des Abwägungsvorganges sei maßgeblich zu berücksichtigen, ob die nunmehr eingetretene Situation für die Klägerin auch vorhersehbar gewesen sei. Darüber hinaus sei es der Beklagten auch nicht möglich gewesen, die Tätigkeiten an andere Auszubildende zu übertragen. Die Stadtmarketingaktivitäten würden den Auszubildenden stets gemeinschaftlich übertragen. Eine Auswahl sei nicht möglich. Zudem seien bis auf die Klägerin und eine weitere Auszubildende alle anderen im Blockunterricht und auf einem Lehrgang gewesen. Daher hätten die Aufgaben letztendlich - auch dies ist unstreitig - von der einen verbliebenden Auszubildenden erledigt werden müssen. Hierdurch sei der Teamgeist stark beeinträchtigt worden.
Zu guter Letzt bestehe auch eine Wiederholungsgefahr, da im Rahmen der Ausbildung noch weitere Fasnachtsfeste anstünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Güte- als auch der Kammerverhandlung verwiesen.
Die Kammer hat ohne Beweiserhebung entschieden.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gern. den §§ 1004, 823 BGB analog bzw. gern. §§ 611, 242 BGB.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber im Rahmen
seiner allgemeinen Fürsorgepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Er muss daher unter Umständen besondere Maß-nahmen treffen, die die Entstehung eines Schadens und damit eine Beeinträchtigung des Fortkommens eines Arbeitnehmers verhindern können (BAGE 09.02.1977 - 5 AZR 2/76). Der Umfang dieser Fürsorgepflicht ist im Einzelfall aufgrund einer eingehenden Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen (BAGE 17.03.1970 - 5 AZR 263/69). Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dafür Sorge tragen, dass die Personalakten ein richtiges Bild des Arbeitnehmers in dienstlichen und persönlichen Beziehungen vermitteln (BAGE 7, 273). Die Fürsorgepflicht ist somit Ausfluss des in § 242 niedergelegten Gedankens von Treu und Glauben, der den Inhalt aller Schuldverhältnisse bestimmt.
Hieraus folgt, dass der Arbeitnehmer die Entfernung einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers verlangen kann, wenn diese nach Form oder Inhalt geeignet ist, ihn in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Denn solche formellen Rügen können, wenn sie unberechtigt sind, Grundlage für eine falsche Beurteilung des Arbeitnehmers sein und dadurch sein berufliches Fortkommen behindern oder andere arbeitsrechtliche Nachteile mit sich bringen.Grundsätzlich wird der Anspruch der Klägerin auf Entfernung nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie berechtigt ist, eine Gegendarstellung zu den Personalakten zu reichen. Das Recht, die Entfernung unrichtiger Angaben aus der Personalakte zu verlangen, besteht neben diesem Gegendarstellungsrecht (BAGE 7, 267; BAGE 24, 247).
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2. Vorliegend liegt eine ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung durch die Klägerin vor, eine Abmahnung konnte zu Recht erfolgen
Wenn der Arbeitnehmer eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, ist die Arbeitsverweigerung grundsätzlich ein tauglicher Grund für eine Abmahnung. Entscheidend ist daher stets, ob der Arbeitnehmer jeweils tatsächlich seine Arbeitspflicht (schuldhaft) verletzt hat.
Gerade dies ist bei der Klägerin der Fall. Dies begründet sich wie folgt:Zunächst hat die Beklagte das ihr zustehende Direktionsrecht in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
a) Dem Arbeitgeber steht ein Direktionsrecht gemäß § 106 Satz 1 GewO dann zu, wenn der Inhalt des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses nicht bereits durch den Arbeitsvertrag hinreichend konkretisiert ist. Mangels näherer Konkretisierung im Ausbildungsvertrag ist hier davon auszugehen, dass eine arbeitsvertragliche Konkretisierung nicht gegeben ist, so dass das Direktionsrecht der Beklagten einschlägig ist.
Allerdings sieht § 106 Satz 1 GewO ein Direktionsrecht nur in den Grenzen des billigen Ermessens vor. Diese Grenzen sind durch die Grundrechte gezogen, die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensfreiheit der Klägerin entfaltet sog. Drittwirkung.
Im Rahmen der nunmehr vorzunehmenden Prüfung, ob die Beklagte bei ihrer Weisung diese Grenzen beachtet hat, ist festzustellen, dass dies vorliegend der Fall ist. Der für die Klägerin entstehende Gewissenskonflikt ist von dieser hinzunehmen.
Maßgebend ist vorliegend der sogenannte „subjektive Gewissensbegriff', den das Bundesarbeitsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung vertritt (vgl. statt vieler BAG vom 24.05.1989 - 2 AZR 285/88). Danach ist die Gewissensentscheidung eines Arbeitnehmers nicht auf ihre Vernünftigkeit hin zu untersuchen, es reicht vielmehr aus, wenn der Arbeitnehmer darlegen kann, dass seine Entscheidung tief innerlich begründet, für ihn absolut verbindlich ist und Ausfluss seiner Selbstbestimmung ist.
Die Klägerin hat ihre Weigerungsgründe mit ihrer Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas begründet. Insbesondere hat sie sich in ihrer persönlichen Stellungnahme (Aktenblatt 45 - 47) konkret auf die historischen
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Wurzeln der Fasnacht bezogen und begründet sodann unter Zitierung von Bibel-stellen, weshalb sie sich nicht dazu in der Lage sieht, die ihr übertragenen Aufgaben auszuführen. Dass diese Ausführungen der Klägerin nicht bloße Schutzbehauptungen sind, zeigt sich darin, dass sie trotz der für sie gegebenen Gefahr weiterer Abmahnungen und sogar des Verlustes des Ausbildungsplatzes bis zuletzt nicht bereit war, einzulenken und sich bereit zu erklären, in Zukunft entsprechende Aufgaben zu erledigen, dies insbesondere trotz des im Kammertermin durch die Beklagtenseite gemachten großzügigen Vergleichsangebotes (vgl. dazu Abl. 41). Diese innere Überzeugung, die die Klägerin auch fest nach außen vertritt, hat sich dem Vorsitzenden im Gütetermin und der Kammer in der Kammerverhandlung eindeutig und im Punkt Fasnacht auch vollkommen konsequent präsentiert. Es war ersichtlich, dass die Ausführungen der Klägerin für sie absolut verbindlich sind und für sie persönlich kein Abweichen rechtfertigen. Von daher wurde in die Gewissensfreiheit der Klägerin durch die Weisung, bei der Vorbereitung der Fasnachtsveranstaltung mitzuwirken, eingegriffen. Hierbei war es dann letztlich auch nicht entscheidend, welchem Bereich genau die Fasnacht zuzuordnen ist (religiös oder nicht religiös). Entscheidend ist, dass eben die von religiösen Ansichten grundsätzlich unabhängig zu beurteilende Gewissensfreiheit der Klägerin tangiert wurde. Grund hierfür ist, dass im Rahmen des subjektiven Gewissensbegriffes individuell zu beurteilen ist, inwiefern und ob das Gewissen des Einzelnen berührt ist. Diese Tangierung ist auch bei der Begehung eines bloßen Brauchtums, und dies sogar bei Aufgaben, die nur einen Randbereich betreffen, möglich.
Insofern findet das Direktionsrecht auf erster Stufe seine Grenze an der Gewissensfreiheit der Klägerin.b) Der Eingriff in die Gewissensfreiheit der Klägerin ist vorliegend allerdings von dieser hinzunehmen. Es hat grundsätzlich auf zweiter Stufe eine Interessenabwägung der beeinträchtigten Interessen der Beklagtenseite als auch der Klägerseite zu erfolgen (BAG vom 24.05.1989 - 2 AZR 285/88).
Eine objektive Einschränkung der Gewissensentscheidung ist dabei praktisch nicht notwendig, um zu einem interessengerechten Ausgleich zwischen Gewissensfreiheit einerseits und Vertragstreue andererseits zu gelangen. Das billige Ermessen im Sinne von § 106 GewO ist unter Abwägung der Interessenlage beider Vertragsparteien festzustellen, wobei es letztlich eine Frage des Einzelfalles ist, ob die Zuweisung einer Tätigkeit, die den Arbeitnehmer in Gewissenskonflikt bringt, nicht
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der Billigkeit des § 106 GewO entspricht und der Arbeitnehmer daher nicht verpflichtet ist, diese Tätigkeit auszuüben. Damit wird nicht die subjektive, auf objektiv vorliegende und insoweit vom Gericht überprüfbare Tatsachen gestützte Gewissensentscheidung einer richterlichen Kontrolle unterzogen. Es wird vielmehr im Rahmen einer Interessenabwägung nur geprüft, ob der Arbeitnehmer trotz eines in seiner Person liegenden Hinderungsgrundes die Arbeit überhaupt weiter zu verrichten oder wegen ganz besonderer Umstände kurzfristig zu erbringen hat.
Auf der Seiten der Klägerin steht wie unter a) festgestellt, die tangierte Gewissensfreiheit. Die Beklagte wiederum hat Interesse daran, dass ihre betriebliche Organisation reibungsfrei abläuft.
Maßgebendes Kriterium zugunsten der Beklagten und für eine Hinnehmbarkeit der Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit - also des Gewissenskonfliktes - der Klägerin ist nach zutreffender Ansicht die Vorhersehbarkeit für die Klägerin (vgl. hierzu BAG vom 24.05.1989 - 2 AZR 285/88, DB 1990, Seite 212). Zuletzt in der mündlichen Verhandlung konnte klargestellt werden, dass die Klägerin im Einstellungsgespräch darauf hingewiesen wurde, dass sie im Rahmen des Stadtmarketings auch Aufgaben der Fasnachtsvorbereitung zusammen mit den anderen Auszubildenden zu erfüllen hat. Hierauf hat die Klägerin keinerlei Einwendungen erhoben, obwohl sie zuletzt ebenfalls in der Kammerverhandlung klargestellt hat, dass es ihr aus Gewissensgründen nicht möglich ist, irgendwelche Handlungen im Zusammenhang mit der Fasnacht - egal wie unmittelbar der Brauchtum betroffen ist - auszuführen. Dies allerdings hätte der Klägerin oblegen. Bei dem von ihr geschilderten Gewissenskonflikt in Bezug auf Tätigkeiten, die auch nur im Entferntesten mit Fasnacht zu tun haben, wäre es ihre Verpflichtung gewesen, die Beklagte hierauf hinzuweisen. Daher kann wegen der Vorhersehbarkeit und des fehlenden Hinweises an die Beklagte der Klägerin mehr abverlangt werden, als wenn die Aufgabe für sie völlig überraschend gewesen wäre. Insbesondere ist zugunsten der Beklagten auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit weiteren vergleichbaren Konfliktfällen zu rechnen hat, insbesondere bereits in wenigen Wochen, wenn die Fasnachtssaison 2010 ansteht. Dass es diesbezüglich - auch dies wurde in der streitigen Verhandlung vor der Kammer dargestellt - noch keine konkrete Planung seitens der Stadt gibt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Allein entscheidend ist, dass in einer Fasnachtshochburg wie F. grundsätzlich gewisse im Zusammenhang mit Fasnacht stehende Arbeiten anfallen und
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dass selbst die abstrakte Gefahr einer weiteren Arbeitsverweigerung mit dem Nachsichziehen eines identischen Konfliktes wie im Jahre 2009 zu befürchten steht. Zudem ist weiter zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihre Gewissensfreiheit zwar in der Tat - aus ihrer Sicht auch nachvollziehbar und nachdrücklich - im Rahmen von Fasnachts(rand)arbeiten erheblich tangiert ist, allerdings ebenfalls, dass derartige Aufgaben auf sie nicht das ganze Jahr über zukommen. Weiter haben diese Aufgaben keinen unmittelbaren Bezug zur Fasnacht, insbesondere ist nicht einmal eine irgendwie geartete Teilnahme der Klägerin an Veranstaltungen erforderlich, sodass ein unmittelbarer Kontakt nicht gegeben ist. Insofern kann im Bezug auf derartige Arbeiten gerade wegen des fehlenden Hin-weises der Klägerin beim Einstellungsgespräch von der Klägerin trotz Tangierung der Gewissensfreiheit eine gewisse Mitarbeit abverlangt werden.
Vor diesem Gesamthintergrund entsprach die Anweisung der Beklagtenseite noch den Anforderungen, die an das billige Ermessen im Sinne des § 106 GewO zu stellen sind, insbesondere da die Klägerin eben schon bei Vertragsschluss mit solchen Aufgaben konkret zu rechnen hatte (vgl. zu diesem Problemkreis nochmals u.a. Krüger in RdA 1954, Seite 365; Seheschonka, Arbeits- und Leistungsverweigerung aus Glaubens- und Gewissennot, Dissertation, Hamburg 1972, Seite 119). Nicht zu vergessen ist bei der Gesamtabwägung unddem zu findenden interessengerechten Ausgleich, dass es für die Beklagte wegen der Abwesenheit anderer Auszubildender wegen der Teilnahme am Blockunterricht nur schwer möglich ist, die Aufgaben der Klägerin anderweitig verrichten zu lassen. Auch wäre bei kompletter Ausklammerung der Klägerin der eigentliche Zweck der Stadtmarketingaufgabe, nämlich das Erreichen der Teamarbeit, nicht mehr gewährleistet.
Zusammenfassend hat die Beklagte also ihr Direktionsrecht korrekt ausgeübt.c) Das Abmahnungsschreiben genügt auch den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.
Nach zutreffender Auffassung wird zunehmend die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ein „vertretbares Verhältnis" zwischen Abmahnung und Fehlverhalten verlangt (BAG 13.11.1991 EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 24; Burger DB 1992, 837; Wilhelm NZA-RR 2002, 451). Dies ist darin begründet, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur das Erfordernis einer Abmahnung
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begründet, sondern zugleich auch das Abmahnungsrecht des Arbeitgebers begrenzt. Mit dem Hinweis auf die Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses greift der Arbeitgeber bereits in bestehende Rechtspositionen des Arbeitnehmers ein und eine solche Gefährdung des Arbeitsverhältnisses ist nur gerechtfertigt, wenn ein weiteres Fehlverhalten nach Ausspruch einer Abmahnung als Grund für eine Kündigung geeignet sein könnte, wofür ganz geringfügige Verstöße nicht in jedem Fall ausreichen (BAG 31.03.1994 EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 33). Demzufolge ist dann, wenn eine Abmahnung eine Kündigung vorbereiten soll, diese auf Pflichtverstöße zu beschränken, die nach einer Abmahnung geeignet sein könnten, eine Kündigung zu rechtfertigen (LAG Hamm, 17.04.1985, DB 1985, 2691 f.; LAG Bremen 28.06.1989 DB 1990 742).
Nach diesen Grundsätzen genügt die in dem vorliegenden Schreiben ausgesprochene Abmahnung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da gleiche Pflichtverstöße im Falle einer Wiederholung eine Kündigung rechtfertigen können. Es entspricht dem anerkennenswerten Interesse der Beklagten, dass alle Auszubildenden an einem Strang ziehen und vorgegebene Teamaufgaben dann auch soweit wie möglich zusammen erledigen, ohne dass einzelne Auszubildende mehr Aufgaben erledigen müssen als andere. Zudem muss sich die Beklagte darauf verlassen können, dass für den Auszubildenden vorhersehbare Aufgaben dann auch erledigt werden, insbesondere wenn wie hier Aufgaben gegeben sind, die nur einen Randbereich der Fasnacht betreffen und die Beklagte nicht schon beim Einstellungsgespräch über den möglichen Gewissenskonflikt unterrichtet wurde und daher ihre Planungen unter Einbeziehung der Klägerin machte. Zwar weiß die Beklagte nun über den Gewissenskonflikt der Klägerin Bescheid. Allerdings wäre es für die Beklagte als Fasnachtshochburg im Ergebnis künftig sehr schwer, der Klägerin zumindest in bestimmten Zeiten des Jahres problemlos Aufgaben zuzuweisen, da viele Verwaltungsaufgaben in engstem Zusammenhang mit der Fasnacht stehen, so z.B. straßenrechtliche Genehmigungen, Schankerlaubisse usw. und nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob die Klägerin diese Aufgabe auch erledigen kann.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
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II. Die Nebenentscheidungen begründen sich wie folgt:
1. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, vgl. § 91 ZPO.
2. Der festzusetzende Streitwert hatte sich an § 3 ZPO zu orientieren, dies wegen der Bedeutung der Entfernung der Abmahnung für das weitere berufliche Fortkommen der Klägerin, insbesondere im Ausbildungsverhältnis mit der Beklagten.
Die nachstehenden Hinweise belehren über statthafte Rechtsmittel. Der Beklagten steht ein solches nicht zur Seite. Die Klägerin kann Berufung einlegen.
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen dieses Urteil kann d. Kläg. Berufung einlegen.
Wird das Urteil nicht in dem Umfang angefochten, in dem d. Kläg. unterlegen ist, hängt die Zulässigkeit der Berufung davon ab, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt.
Die Einlegung der Berufung hat binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim zu erfolgen. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landesarbeitsgericht zu begründen.
Der Berufungskläger muss sich vor dem Landesarbeitsgericht durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und eine eventuelle Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
An seine Stelle kann auch ein Vertreter eines Verbandes (Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen) oder eines Spitzenverbandes (Zusammenschlüsse solcher Verbände) treten, sofern er kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt und die Partei Mitglied des Verbandes oder Spitzenverbandes ist. An die Stelle der vorgenannten Vertreter können auch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, treten, sofern die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Verbandsmitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und der Verband für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ist die Partei Mitglied eines Verbandes oder Spitzenverbandes, kann sie sich auch durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Angestellten einer der oben genannten juristischen Personen mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts bittet, Schriftsätze in fünffacher Fertigung einzureichen.
2. Für d. Bekl. ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
D.Vorsitzende:
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