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Fristlose Kündigung eines Call-Center-Agents wegen Grußformel "Jesus hat Sie lieb"
Bringt eine Weisung den Arbeitnehmer in religiöse Gewissensnot, stehen die Interessen des Arbeitgebers gegen die Relgionsfreiheit des Arbeitnehmer. Allzu rabiate Weisungen können daher eine Diskriminierung wegen der Religion sein. Das ist manchmal der Fall, wenn eine Muslimin ein Kopftuchverbot beachten soll. In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschiedenen Fall ging es um die - etwas ungewöhnliche - Frage, ob ein Telefonist in einem Call Center seine Telefonate mit „Jesus hat Sie lieb!“ beenden darf (Urteil vom 20.04.2011, 4 Sa 2230/10).
Ein bei QVC beschäftigter Call Center Agent hatte seine Verkaufsgespräche seit Anfang 2010 weisungswidrig mit diesen Worten beendet und wurde deshalb fristlos entlassen. Während das Arbeitsgericht Bochum (Urteil vom 08.07.2010, 4 Ca 734/10) seiner Kündigungsschutzklage stattgab, hielt das LAG die Kündigung für rechtmäßig. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass der Telefonist mit seiner Abschiedsfloskel einer aus seiner Sicht zwingenden Verhaltensregel gefolgt war.
Fazit: Der Kläger hatte sich hier im Streitfall bereit erklärt, zeitweise auf seine Grußformel zu verzichten - anscheinend war sie für ihn nicht religiös zwingend. Daher mutete ihm das LAG zu, die Weisung seines Arbeitgebers zu befolgen. Außerdem mindert eine so eigenwillige Abschiedsfloskel die Qualität der Arbeit eines Telefonisten in ihrem Kernbereich. Arbeitnehmer mit anderen Arbeitsaufgaben können dagegen wegen missionarischer Äußerungen nicht so leicht gekündigt werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20.04.2011, 4 Sa 2230/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
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Letzte Überarbeitung: 7. Februar 2019
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