- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Kirchen dürfen von Bewerbern keine Religionszugehörigkeit verlangen
26.10.2018. Es läuft derzeit nicht sehr gut für die Kirchen im Arbeitsrecht.
Erst hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im April dieses Jahres auf eine Anfrage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber nur in seltenen Ausnahmefällen christliche Bewerber bevorzugen können (EuGH, Urteil vom 17.04.2018, C-414/16 - Egenberger, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/096 Konfession als Voraussetzung der Einstellung?).
Dann stellte der Gerichtshof im September 2018 klar, dass die umstrittene Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederverheiratung durch einen katholischen Krankenhausträger eine unzulässige religionsbedingte Diskriminierung darstellt (EuGH, Urteil vom 11.09.2018, C-68/17, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/224 EuGH entscheidet im Düsseldorfer Chefarzt-Fall gegen die Caritas).
Gestern hat das BAG den o.g., vom EuGH im April 2018 bewerteten Fall (EuGH, Urteil vom 17.04.2018, C-414/16) im Sinne der klagenden Bewerberin, Frau Egenberger, entschieden.
Aufgrund der Vorgaben des EuGH war klar, dass die Prozesschancen der Beklagten Diakonie nicht groß sind. Dementsprechend lässt das gestrige Grundsatzurteil des BAG vom Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bei der Bevorzugung christlicher Bewerber nicht viel übrig: BAG, Urteil vom 25.10.2018, 8 AZR 501/14 (Pressemeldung des BAG).
- Dürfen sich kirchliche Arbeitgeber auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen, wenn sie bei Stellenausschreibungen bevorzugt nach christlichen Bewerbern suchen?
- Der Berliner Streitfall Egenberger: Diakonie sucht gezielt Christen für eine politisch-wissenschaftlichen Referentenstelle
- BAG: Das Selbstbestimmungsrecht erlaubt es den Kirchen künftig nicht mehr, christliche Bewerber vorzuziehen
Dürfen sich kirchliche Arbeitgeber auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen, wenn sie bei Stellenausschreibungen bevorzugt nach christlichen Bewerbern suchen?
Die europäische Antidiskriminierungs-Richtlinie (Richtlinie 2000/78/EG) respektiert das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Arbeitsrecht nur in engen Grenzen. Im Wesentlichen können sich die Kirchen hier nur auf die für alle Arbeitgeber geltenden Erlaubnis berufen, bei der Einstellung ausnahmsweise doch einmal auf "verbotene" Merkmale abzustellen.
Diese Berechtigung folgt aus Art.4 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG und erlaubt z.B. die gezielte Suche nach weiblichen Bewerbern, wenn es um die Besetzung einer Sopranistinnen-Stelle an einer Oper geht, oder nach jüngeren Bewerbern, wenn eine Moderatoren-Stelle für eine Jugendsendung im Fernsehen zu besetzen ist. Sucht eine Kirchengemeinde daher einen Religionslehrer als geistlichen Leiter eines Bibelkreises, kann sie gemäß Art.4 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG gezielt nach Christen suchen. Das ist auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgeschrieben, und zwar in § 8 Abs.1 AGG.
In weniger eindeutigen Fällen wird es eng für die Kirchen, wenn sie bei Stellenausschreibungen ausschließlich nach Christen suchen wollen oder in der Stellenausschreibung mitteilen, dass sie christliche Bewerber bevorzugen. Denn dann kommt es auf Art.4 Abs.2 Richtlinie 2000/78/EG an, und nach dieser Vorschrift ist eine Ungleichbehandlung wegen der Religion durch kirchliche Arbeitgeber nur dann zulässig, wenn die Religion
- nach der Art der Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung
- eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.
Daraus folgt: Allein die autonome Entscheidung eines kirchlichen Arbeitgebers, dass er eine bestimmte Stelle eben lieber mit einem Christen besetzen würde, genügt europarechtlich nicht. Ein solches kirchliches Sonderrecht ist aber in § 9 Abs.1, 1. Alternative AGG festgeschrieben. Danach ist eine Ungleichbehandlung wegen der Religion durch eine Kirche bereits dann zulässig, wenn die von der Kirche geforderte Religion im Hinblick auf das kirchliche "Selbstbestimmungsrecht" eine "gerechtfertigte berufliche Anforderung" darstellt.
Aufgrund dieses Unterschieds zwischen dem deutschen AGG und der Antidiskriminierungs-Richtlinie wollte das BAG im März 2016 vom EuGH wissen, ob die deutsche Rechtslage mit dem Europarecht vereinbar ist, genauer gesagt ob § 9 Abs.1, 1. Alternative AGG in Ordnung ist, dem zufolge die Kirchen autonom festlegen können, dass eine bestimmte Religion notwendige Einstellungsvoraussetzung ist (BAG, Beschluss vom 17.03.2016, 8 AZR 501/14 (A), wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/094 Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche bei der Bewerbung).
Die Antwort des EuGH kam im April 2018 (EuGH, Urteil vom 17.04.2018, C-414/16 - Egenberger, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/096 Konfession als Voraussetzung der Einstellung?). Kurz zusammengefasst lautet sie, dass sich die deutschen Gerichte nicht von irgendeinem kirchlichen "Selbstbestimmungsrecht" davon abhalten lassen dürfen zu überprüfen, ob eine bestimmte Religion wirklich objektiv erforderlich ist für eine bestimmte Stelle, d.h. ob eine solche Anforderung objektiv "notwendig", "objektiv geboten" und "verhältnismäßig" ist. Damit nicht zu vereinbarende nationale Gesetzesvorschriften müssen die deutschen Gerichte außer Kraft setzen bzw. "unangewendet lassen", so der EuGH.
Nach diesem EuGH-Urteil lag der Fall wieder beim BAG, das gestern abschließend in der Sache geurteilt hat.
Der Berliner Streitfall Egenberger: Diakonie sucht gezielt Christen für eine politisch-wissenschaftlichen Referentenstelle
Ende 2012 schrieb eine diakonische Einrichtung, die mit der evangelischen Kirche organisatorisch verbunden ist, eine politisch-wissenschaftliche Teilzeitstelle aus, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen.
Zu den Aufgaben des Stelleninhabers sollte es auch gehören, die Diakonie gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen "projektbezogen" zu vertreten sowie in Gremien mitzuarbeiten.
Verlangt wurden ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften oder eine vergleichbare Qualifikation sowie fundierte Kenntnisse im Völkerrecht und in der Antirassismusarbeit. Weitere Voraussetzung war, so die Stellenausschreibung, die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehört.
Auf diese Ausschreibung bewarb sich eine konfessionslose Sozialpädagogin (FH), Frau Egenberger. Sie erhielt eine Absage und erhob Klage auf Zahlung einer Diskriminierungs-Entschädigung (§ 15 Abs.2 AGG).
Das Arbeitsgericht Berlin gab ihr recht und verurteilte die Diakonie zu einer Entschädigung von einem Monatsgehalt (1.957,73 EUR). Begründung: Hier lag eine Diskriminierung aus Gründen der Religion vor, denn die Kirchenzugehörigkeit war nicht erforderlich für die ausgeschriebene Stelle (Urteil vom 18.12.2013, 54 Ca 6322/13, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/011 Diskriminierung wegen der Religion bei der Diakonie).
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied zugunsten des Arbeitgebers und berief sich dabei auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art.140 Grundgesetz - GG) und auf § 9 Abs.1 AGG (Urteil vom 28.05.2014, 4 Sa 157/14 und 4 Sa 238/14, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/210 Diskriminierung durch kirchliche Arbeitgeber).
Das BAG setzte das Verfahren aus und legte den Fall im März 2016 dem EuGH vor (BAG, Beschluss vom 17.03.2016, 8 AZR 501/14 (A), wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/094 Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche bei der Bewerbung). Der wiederum stellte klar, dass das kirchliche "Selbstbestimmungsrecht" europarechtlich nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Bevorzugung von christlichen Bewerbern anerkannt werden kann (EuGH, Urteil vom 17.04.2018, C-414/16 - Egenberger, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/096 Konfession als Voraussetzung der Einstellung?).
BAG: Das Selbstbestimmungsrecht erlaubt es den Kirchen künftig nicht mehr, christliche Bewerber vorzuziehen
Das BAG entschied den Fall abschließend selbst, d.h. es verwies ihn nicht zurück an das LAG Berlin-Brandenburg. Dabei setzte es die Diskriminierungs-Entschädigung auf zwei Monatsgehälter herauf (3.915,46 EUR). Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG:
Die Diakonie hatte Frau Egenberger wegen der Religion benachteiligt, so das BAG. Diese Benachteiligung war nicht nach § 9 Abs.1, 1. Alternative AGG ("Selbstbestimmungsrecht") ausnahmsweise gerechtfertigt, denn diese Vorschrift kann nicht in einer Weise ausgelegt werden, die mit dem Europarecht bzw. mit Art.4 Abs.2 Richtlinie 2000/78/EG zu vereinbaren ist. Daher muss § 9 Abs.1, 1. Alternative AGG unangewendet bleiben.
Somit kam es im Streitfall auf die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der Schlechterstellung gemäß § 9 Abs.1, 2. Alternative AGG an. Danach ist eine Ungleichbehandlung wegen der Religion ausnahmsweise rechtens, wenn die Religion "nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt". Das war hier nicht der Fall, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind entsprechend dem o.g. EuGH-Urteil sehr eng auszulegen. Die Religion muss, so das BAG im Anschluss an den EuGH,
- nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung
- eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellen.
Im Streitfall hatten die Erfurter Richter zum einen "erhebliche Zweifel" daran, dass die christliche Religion hier eine "wesentliche" berufliche Anforderung war. Jedenfalls aber wäre eine solche Anforderung hier im Streitfall nicht "gerechtfertigt".
Denn, so das BAG: Es bestand hier "keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr" einer Beeinträchtigung des Ethos der Diakonie. Das wiederum macht das BAG daran fest, dass der Inhaber der ausgeschriebenen Stelle "in einen internen Meinungsbildungsprozess" bei der Diakonie eingebunden war und daher in Fragen, die das Ethos der Diakonie betrafen, "nicht unabhängig handeln konnte".
Fazit: Soweit man das der aktuell vorliegenden Pressemeldung des BAG entnehmen kann, stutzt das BAG die Möglichkeiten kirchlicher Arbeitgeber in seinem gestrigen Grundsatzurteil noch weiter zurecht als der EuGH, d.h. das BAG geht hier möglicherweise noch über die Vorgaben des EuGH hinaus. Denn auch Arbeitnehmer, die mit "verkündigungsnahen" Arbeitsaufgaben befasst sind und dabei Repräsentations- und Leitungsaufgaben wahrnehmen, können dabei kaum jemals "unabhängig" handeln. In diesem Punkt wird man das BAG-Urteil erst bewerten können, wenn die Urteilsgründe veröffentlicht sind.
So oder so werden die Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen ihre Einstellungspraxis grundlegend ändern müssen. Künftig werden kirchliche Arbeitgeber nicht mehr routinemäßig in Stellenausschreibungen von den Bewerbern und Bewerberinnen verlangen können, dass sie einer christlichen Kirche angehören.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2018, 8 AZR 501/14 (Pressemeldung des BAG)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.04.2018, C-414/16 (Egenberger)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2016, 8 AZR 501/14 (A)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2014, 4 Sa 157/14 und 4 Sa 238/14
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.12.2013, 54 Ca 6322/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/087 Keine Bewerber-Diskriminierung bei Rechtsmissbrauch
- Arbeitsrecht aktuell: 19/049 BAG setzt Chefarzt-Urteil des EuGH um
- Arbeitsrecht aktuell: 19/031 Kopftuchverbot 2019 erneut vor dem EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 18/224 EuGH entscheidet im Düsseldorfer Chefarzt-Fall gegen die Caritas
- Arbeitsrecht aktuell: 18/181 Gesteigerte Loyalitätspflichten christlicher Führungskräfte christlicher Arbeitgeber?
- Arbeitsrecht aktuell: 18/096 Konfession als Voraussetzung der Einstellung?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/076 Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann rechtens sein
- Arbeitsrecht aktuell: 16/249 Kündigung wegen Wiederverheiratung als Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/094 Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche bei der Bewerbung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/045 Kein Anspruch auf Wiedereinstellung unmittelbar aus der Menschenrechtskonvention
- Arbeitsrecht aktuell: 15/249 Arbeitsrechtlicher Sonderweg der Kirchen bleibt
- Arbeitsrecht aktuell: 14/210 Diskriminierung durch kirchliche Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 14/011 Diskriminierung wegen der Religion bei der Diakonie
- Arbeitsrecht aktuell: 13/359 Kündigung wegen Ehebruchs
- Arbeitsrecht aktuell: 13/182 Diskriminierung wegen der Weltanschauung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/177 Unsachliche Motive für Ablehnung eines Bewerbers
Letzte Überarbeitung: 2. August 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de