HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT AKTUELL // 18/247

BAG weicht An­hö­rung bei Ver­dachts­kün­di­gun­gen auf

Der Ar­beit­ge­ber muss bei der An­hö­rung im Vor­feld ei­ner Ver­dachts­kün­di­gung nicht aus­drück­lich klar­stel­len, dass er den Ar­beit­neh­mer ver­däch­tigt: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 25.04.2018, 2 AZR 611/17

09.10.2018. Ar­beit­neh­mer kön­nen nach der Recht­spre­chung der Ar­beits­ge­rich­te nicht nur we­gen ei­nes vom Ar­beit­ge­ber be­wie­se­nen Pflicht­ver­sto­ßes (frist­los) ge­kün­digt wer­den (Tat­kün­di­gung), son­dern auch we­gen ei­nes drin­gen­den Tat­ver­dachts.

Dann al­ler­dings muss der Ar­beit­ge­ber den von ihm ver­däch­tig­ten Ar­beit­neh­mer vor Aus­spruch der Ver­dachts­kün­di­gung an­hö­ren, wo­mit sich die Fra­ge stellt, was ei­ne recht­lich kor­rek­te An­hö­rung von ei­ner schlam­pi­gen (Schein-)An­hö­rung un­ter­schei­det.

In ei­nem ak­tu­el­len Ur­teil hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) die for­ma­len An­for­de­run­gen an ei­ne An­hö­rung deut­lich ge­senkt: BAG, Ur­teil vom 25.04.2018, 2 AZR 611/17.

Wie weit ge­hen die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten des Ar­beit­ge­bers bei der Anhörung zu ei­ner Ver­dachtskündi­gung?

Ar­beit­neh­mer, die ih­ren Ar­beit­ge­ber be­steh­len oder betrügen, können auch nach lan­ger Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses außer­or­dent­lich und frist­los gekündigt wer­den, denn ein sol­ches Fehl­ver­hal­ten zerstört im All­ge­mei­nen das Ver­trau­en des Ar­beit­ge­bers in die Zu­verlässig­keit des Ar­beit­neh­mers und da­mit die Grund­la­ge des Ar­beits­verhält­nis­ses. Aus­nah­men macht die Recht­spre­chung nur bei Scha­dens­sum­men im Ba­ga­tell­be­reich, d.h. wenn es um we­ni­ge Eu­ro geht und das (langjährig be­ste­hen­de) Ar­beits­verhält­nis bis­lang störungs­frei ver­lau­fen ist.

Grund­la­ge der Kündi­gung ist in sol­chen Fällen § 626 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB). Er er­laubt dem Ar­beit­ge­ber ei­ne frist­lo­se Kündi­gung, wenn er für die­sen Schritt ei­nen "wich­ti­gen Grund" hat. Und vom Ar­beit­neh­mer be­gan­ge­ne Vermögens­de­lik­te sind (ab­ge­se­hen von Ba­ga­tellfällen) im Prin­zip im­mer ein (mögli­cher) wich­ti­ger Grund.

In vie­len Fällen kann der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer das Vermögens­de­likt aber nicht zwei­fels­frei nach­wei­sen, so dass im Er­geb­nis nur ein er­heb­li­cher („drin­gen­der“) Tat­ver­dacht ge­gen den Ar­beit­neh­mer im Raum steht. Dann ist der Ar­beit­ge­ber nach der Recht­spre­chung zu ei­ner (außer­or­dent­li­chen und frist­lo­sen) Ver­dachtskündi­gung be­rech­tigt, muss den Ar­beit­neh­mer aber vor­her zu den Ver­dachts­mo­men­ten anhören. Oh­ne Anhörung ist ei­ne Ver­dachtskündi­gung un­wirk­sam.

Die Anhörung soll es dem Ar­beit­neh­mer ermögli­chen, den ge­gen ihn be­ste­hen­den Ver­dacht zu ent­kräften. Das setzt vor­aus, dass der Ar­beit­ge­ber die Anhörung nicht nur als ei­ne Art lästi­gen „Ab­hak-Ter­min“ an­sieht, son­dern dem Ar­beit­neh­mer ei­ne ech­te Chan­ce einräumt, den Ver­dacht aus der Welt zu räum­en. Erhält der Ar­beit­ge­ber da­her z.B. durch die Anhörung Hin­wei­se auf ent­las­ten­de Umstände, muss er die­sen Hin­wei­sen nach­ge­hen und die Anhörung mögli­cher­wei­se zu ei­nem späte­ren Ter­min (auch mehr­fach) fort­set­zen.

Aus Ar­beit­neh­mer­sicht soll­te die Anhörung da­her möglichst klar struk­tu­riert sein, am bes­ten nach dem Vor­bild ei­nes Straf­pro­zes­ses. Dann wäre die Auf­for­de­rung, sich ei­ner Anhörung zu stel­len, mit ei­ner An­kla­ge­schrift zu ver­glei­chen, und der Ar­beit­ge­ber müss­te um­fas­send vor­ab klar­stel­len, wel­cher Pflicht­verstöße er den Ar­beit­neh­mer verdäch­tigt. Das würde dem Ar­beit­neh­mer ei­ne op­ti­ma­le Vor­be­rei­tung der Anhörung ermögli­chen. Ei­ne sol­che Par­al­le­le zwi­schen Anhörung und Straf­jus­tiz macht das BAG aber nicht mit.

Be­reits vor ei­ni­gen Jah­ren hat der Sechs­te BAG-Se­nat nämlich ent­schie­den, dass Ar­beit­ge­ber bei der Anhörung des Ar­beit­neh­mers nicht ver­pflich­tet sind, das The­ma des Gesprächs vor­ab mit­zu­tei­len, was so­gar bei der Anhörung von Aus­zu­bil­den­den gilt (BAG, Ur­teil vom 12.02.2015, 6 AZR 845/13, S.19 - 21, wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 15/045 Auf­for­de­rung zur Anhörung bei Ver­dachtskündi­gung).

Auf die­ser Li­nie liegt die Ent­schei­dung des Zwei­ten BAG-Se­nats vom 25.04.2018 (2 AZR 611/17).

Der Streit­fall: Spar­kas­sen­fi­lia­le im Ruhr­ge­biet verdäch­tigt ei­ne Kas­sie­re­rin, 115.000,00 EUR un­ter­schla­gen zu ha­ben

Der im Jah­re 2016 vom Ar­beits­ge­richt Her­ne in der ers­ten In­stanz ent­schie­de­ne Streit­fall ging da­mals durch die Pres­se und die ju­ris­ti­schen Me­di­en. Im­mer­hin stand ei­ne langjährig als Kas­sie­re­rin beschäftig­te Spar­kas­sen­an­ge­stell­te in dem Ver­dacht, in ziem­lich dreis­ter Wei­se 115.000 EUR Bar­geld un­ter­schla­gen zu ha­ben:

Am 27.05.2015 be­stell­te sie im Na­men ih­res Ar­beit­ge­bers bei der Bun­des­bank 115.000 EUR Bar­geld, und zwar in 50-Eu­ro-Schei­nen. So et­was ist zwar im Prin­zip ein gewöhn­li­cher Vor­gang, doch das au­to­ma­ti­sier­te Cash-Ma­nage­ment der Spar­kas­se hier ei­ne Be­stel­lung von nur 48.000 EUR vor­ge­schla­gen, und da­von le­dig­lich 30.000 EUR in 50-Eu­ro-Schei­nen.

Als das Geld am Fol­ge­tag von zwei Geld­bo­ten ei­ner Wach­schutz­fir­ma ge­lie­fert wur­de, nahm die Kas­sie­re­rin den mit ei­ner Plom­be ver­sie­gel­ten Geld­behälter in Emp­fang. Kurz dar­auf öff­ne­te sie ihn, und zwar al­lein und da­mit un­ter Ver­s­toß ge­gen ei­ne Dienst­an­wei­sung (Vier-Au­gen-Prin­zip). Erst et­wa 20 Mi­nu­ten später rief sie ei­nen Kol­le­gen her­bei und teil­te ihm mit, sie ha­be in dem Geld­kof­fer kein Geld, son­dern Ba­by­nah­rung und Wasch­mit­tel vor­ge­fun­den.

Kurz nach dem Vor­fall fand die Kri­mi­nal­po­li­zei bei der Kas­sie­re­rin im Rah­men ei­ner Haus­durch­su­chung 3.100 EUR in 50-Eu­ro-Schei­nen vor, außer­dem 37.000 EUR Bar­geld in ei­nem Bank­schließfach.

Die In­ter­ne Re­vi­si­on der Spar­kas­se stell­te in ei­nem Be­richt von An­fang April 2016 fest, dass zwi­schen Ju­ni 2015 und Fe­bru­ar 2016 ins­ge­samt 82 Bar­ein­zah­lun­gen im Ge­samt­um­fang von et­wa 33.322 EUR auf die Kon­ten der Kas­sie­re­rin und ih­rer An­gehöri­gen vor­ge­nom­men wur­den, die von der Kas­sie­re­rin durch­geführt bzw. ver­an­lasst wor­den. Zur da­ma­li­gen Zeit hat­ten die Kas­sie­re­rin und ihr Ehe­mann laut Staats­an­walt­schaft mehr als 100.000 EUR Schul­den. Ihr ge­mein­sa­mes Net­to­mo­nats­ein­kom­men be­trug 3.958,09 EUR bei ei­nem frei verfügba­ren Be­trag (nach Ab­zug der lau­fen­den Fest­kos­ten) von et­wa 880 EUR.

Die zunächst auch ge­gen die Geld­bo­ten geführ­ten po­li­zei­li­chen Er­mitt­lun­gen wur­den nach er­geb­nis­lo­sen Haus­durch­su­chun­gen ein­ge­stellt, auch weil ein LKA-Gut­ach­ten er­gab, dass die Plom­be nicht ma­ni­pu­liert wor­den war.

In Re­ak­ti­on auf den Be­richt der In­ter­nen Re­vi­si­on hörte die Spar­kas­se die Kas­sie­re­rin An­fang April 2016 an, pro­to­kol­lier­te die Anhörung aber nicht, so dass der Ver­lauf des Gesprächs später strei­tig blieb. Laut Kas­sie­re­rin hat­te die Spar­kas­se ihr nicht klar ge­sagt, dass man sie der Un­ter­schla­gung von 115.000 EUR verdäch­ti­ge.

Nach Anhörung des Per­so­nal­rats kündig­te die Spar­kas­se außer­or­dent­lich frist­los so­wie hilfs­wei­se mit ei­ner Aus­lauf­frist zum 31.12.2016. Ei­ne or­dent­li­che Kündi­gung war auf­grund der ta­rif­li­chen Unkünd­bar­keit der Kas­sie­re­rin aus­ge­schlos­sen.

Das Ar­beits­ge­richt Her­ne (Ur­teil vom 04.10.2016, 3 Ca 1053/16) und das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Hamm ga­ben der Kündi­gungs­schutz­kla­ge statt (LAG Hamm, Ur­teil vom 14.08.2017, 17 Sa 1540/16). Das LAG stütz­te sein Ur­teil im We­sent­li­chen dar­auf, dass die Anhörung der Kas­sie­re­rin nicht kor­rekt ge­we­sen sei. Denn dafür hätte die Spar­kas­se ihr vor­ab mit­tei­len müssen, wel­chen kon­kre­ten Ver­dacht sie ge­gen die Kas­sie­re­rin heg­te.

BAG: Der Ar­beit­ge­ber muss bei der Anhörung zu ei­ner mögli­chen Ver­dachtskündi­gung nicht aus­drück­lich klar­stel­len, dass er den Ar­beit­neh­mer verdäch­tigt

Das BAG ließ zunächst die Re­vi­si­on zu und hob dann das LAG-Ur­teil auf. Auf­grund der Zurück­ver­wei­sung muss das LAG den Sach­ver­halt ge­nau­er als bis­her aufklären. Zur Be­gründung heißt es in dem Ur­teil des BAG:

Bei der Anhörung vor ei­ner späte­ren Ver­dachtskündi­gung muss der Ar­beit­ge­ber 

  • we­der be­reits ei­nen (drin­gen­den) Ver­dacht ge­gen den Ar­beit­neh­mer he­gen
  • noch dem Ar­beit­neh­mer ei­nen sol­chen Ver­dacht im Rah­men der Anhörung aus­drück­lich mit­tei­len (Ur­teil, Rn.33).

Für ei­ne kor­rek­te Anhörung kommt es viel­mehr laut BAG al­lein dar­auf an,

  • dass der Ar­beit­neh­mer er­ken­nen kann, wel­chen Sach­ver­halt der Ar­beit­ge­ber aufklären möch­te,
  • dass der Ar­beit­ge­ber je­den­falls auch ei­ne Ver­ant­wor­tung des Ar­beit­neh­mers in Be­tracht zieht, und
  • dass er dem Ar­beit­neh­mer Ge­le­gen­heit ge­ben will, zu den aufklärungs­bedürf­ti­gen Ge­scheh­nis­sen und Ver­dachts­mo­men­ten Stel­lung zu neh­men (Ur­teil, Rn.33).

Ob der Ar­beit­ge­ber sol­che Aufklärungs­ab­sich­ten ver­folgt und wel­che ge­nau, und ob er (auch) den Ar­beit­neh­mer in Ver­dacht hat, muss nicht aus­drück­lich ge­sagt wer­den, son­dern kann sich aus den Umständen der Anhörung er­ge­ben, so das BAG.

Hier im Streit­fall hat­te die Spar­kas­se bei der Anhörung an­schei­nend auf die Er­mitt­lun­gen der Staats­an­walt­schaft hin­ge­wie­sen, so dass der Kas­sie­re­rin auch oh­ne aus­drück­li­che wei­te­re Erklärun­gen klar sein muss­te, wel­chen Sach­ver­halt die Spar­kas­se aufklären woll­te (nämlich den Ver­lust der 115.000 EUR), und dass sie die Kas­sie­re­rin in Ver­dacht hat­te. Zu der Merkwürdig­keit, dass die Kas­sie­re­rin den Geld­behälter al­lein geöff­net hat­te, war sie be­reits im Som­mer 2015 be­fragt wor­den und hat­te sich durch ein An­walts­schrei­ben da­zu geäußert; da­her muss­te die Spar­kas­se die Kas­sie­re­rin da­zu nicht noch ein­mal anhören.

Ergänzend gibt das BAG dem LAG mit auf den Weg, dass hier auch nicht völlig aus­ge­schlos­sen war, dass das Ge­richt bei sorgfälti­ger Würdi­gung al­ler Umstände des Fal­les zu der Über­zeu­gung kommt, dass die Kläge­rin die Un­ter­schla­gung be­gan­gen hat­te, was die strei­ti­ge Kündi­gung als Tatkündi­gung recht­fer­ti­gen würde. Ei­ne sol­che um­fas­sen­de Be­wer­tung al­ler In­di­zi­en hat­te das LAG bis­her nicht vor­ge­nom­men.

Fa­zit: Das Ur­teil ist, be­zo­gen auf den vor­lie­gen­den (ziem­lich ex­tre­men) Streit­fall, in der Sa­che be­rech­tigt. Denn be­reits die un­zulässi­ge Be­tei­li­gung ei­ner Spar­kas­sen-Mit­ar­bei­te­rin an geldwäsche­recht­lich „zwei­fel­haf­ten“ Trans­ak­ti­on, d.h. ih­re of­fen­bar planmäßigen und ex­or­bi­tan­ten Bar­ein­zah­lun­gen von Ju­ni 2015 bis Fe­bru­ar 2016, könn­ten ei­ne frist­lo­se Kündi­gung durch die Spar­kas­se stützen, so die Er­fur­ter Rich­ter.

Al­ler­dings ent­wer­tet das BAG mit die­sem Ur­teil die Anhörung ein wei­te­res Mal, nach­dem es schon 2015 ent­schie­den hat­te, dass der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer bei der Anhörung nicht un­be­dingt das Gesprächs­the­ma vor­ab mit­tei­len muss (BAG, Ur­teil vom 12.02.2015, 6 AZR 845/13, S.19 - 21). Im Er­geb­nis können be­lie­bi­ge Per­so­nal­gespräche „zwi­schen Tür und An­gel“ im Nach­hin­ein zu ei­ner „Anhörung“ (um)de­kla­riert wer­den.

Ei­ne so weit­ge­hen­de Auf­wei­chung der Anhörung wird ih­rer Be­deu­tung im Rah­men ei­ner Ver­dachtskündi­gung nicht ge­recht. Und die da­mit ver­bun­de­ne Rechts­un­si­cher­heit hilft letzt­lich we­der Ar­beit­neh­mern noch Ar­beit­ge­bern.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 1. März 2021

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de
Bewertung: 3.0 von 5 Sternen (6 Bewertungen)

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de