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BAG weicht Anhörung bei Verdachtskündigungen auf
09.10.2018. Arbeitnehmer können nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht nur wegen eines vom Arbeitgeber bewiesenen Pflichtverstoßes (fristlos) gekündigt werden (Tatkündigung), sondern auch wegen eines dringenden Tatverdachts.
Dann allerdings muss der Arbeitgeber den von ihm verdächtigten Arbeitnehmer vor Ausspruch der Verdachtskündigung anhören, womit sich die Frage stellt, was eine rechtlich korrekte Anhörung von einer schlampigen (Schein-)Anhörung unterscheidet.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die formalen Anforderungen an eine Anhörung deutlich gesenkt: BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 611/17.
- Wie weit gehen die Informationspflichten des Arbeitgebers bei der Anhörung zu einer Verdachtskündigung?
- Der Streitfall: Sparkassenfiliale im Ruhrgebiet verdächtigt eine Kassiererin, 115.000,00 EUR unterschlagen zu haben
- BAG: Der Arbeitgeber muss bei der Anhörung zu einer möglichen Verdachtskündigung nicht ausdrücklich klarstellen, dass er den Arbeitnehmer verdächtigt
Wie weit gehen die Informationspflichten des Arbeitgebers bei der Anhörung zu einer Verdachtskündigung?
Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber bestehlen oder betrügen, können auch nach langer Dauer des Arbeitsverhältnisses außerordentlich und fristlos gekündigt werden, denn ein solches Fehlverhalten zerstört im Allgemeinen das Vertrauen des Arbeitgebers in die Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers und damit die Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Ausnahmen macht die Rechtsprechung nur bei Schadenssummen im Bagatellbereich, d.h. wenn es um wenige Euro geht und das (langjährig bestehende) Arbeitsverhältnis bislang störungsfrei verlaufen ist.
Grundlage der Kündigung ist in solchen Fällen § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Er erlaubt dem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung, wenn er für diesen Schritt einen "wichtigen Grund" hat. Und vom Arbeitnehmer begangene Vermögensdelikte sind (abgesehen von Bagatellfällen) im Prinzip immer ein (möglicher) wichtiger Grund.
In vielen Fällen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Vermögensdelikt aber nicht zweifelsfrei nachweisen, so dass im Ergebnis nur ein erheblicher („dringender“) Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer im Raum steht. Dann ist der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung zu einer (außerordentlichen und fristlosen) Verdachtskündigung berechtigt, muss den Arbeitnehmer aber vorher zu den Verdachtsmomenten anhören. Ohne Anhörung ist eine Verdachtskündigung unwirksam.
Die Anhörung soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, den gegen ihn bestehenden Verdacht zu entkräften. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Anhörung nicht nur als eine Art lästigen „Abhak-Termin“ ansieht, sondern dem Arbeitnehmer eine echte Chance einräumt, den Verdacht aus der Welt zu räumen. Erhält der Arbeitgeber daher z.B. durch die Anhörung Hinweise auf entlastende Umstände, muss er diesen Hinweisen nachgehen und die Anhörung möglicherweise zu einem späteren Termin (auch mehrfach) fortsetzen.
Aus Arbeitnehmersicht sollte die Anhörung daher möglichst klar strukturiert sein, am besten nach dem Vorbild eines Strafprozesses. Dann wäre die Aufforderung, sich einer Anhörung zu stellen, mit einer Anklageschrift zu vergleichen, und der Arbeitgeber müsste umfassend vorab klarstellen, welcher Pflichtverstöße er den Arbeitnehmer verdächtigt. Das würde dem Arbeitnehmer eine optimale Vorbereitung der Anhörung ermöglichen. Eine solche Parallele zwischen Anhörung und Strafjustiz macht das BAG aber nicht mit.
Bereits vor einigen Jahren hat der Sechste BAG-Senat nämlich entschieden, dass Arbeitgeber bei der Anhörung des Arbeitnehmers nicht verpflichtet sind, das Thema des Gesprächs vorab mitzuteilen, was sogar bei der Anhörung von Auszubildenden gilt (BAG, Urteil vom 12.02.2015, 6 AZR 845/13, S.19 - 21, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/045 Aufforderung zur Anhörung bei Verdachtskündigung).
Auf dieser Linie liegt die Entscheidung des Zweiten BAG-Senats vom 25.04.2018 (2 AZR 611/17).
Der Streitfall: Sparkassenfiliale im Ruhrgebiet verdächtigt eine Kassiererin, 115.000,00 EUR unterschlagen zu haben
Der im Jahre 2016 vom Arbeitsgericht Herne in der ersten Instanz entschiedene Streitfall ging damals durch die Presse und die juristischen Medien. Immerhin stand eine langjährig als Kassiererin beschäftigte Sparkassenangestellte in dem Verdacht, in ziemlich dreister Weise 115.000 EUR Bargeld unterschlagen zu haben:
Am 27.05.2015 bestellte sie im Namen ihres Arbeitgebers bei der Bundesbank 115.000 EUR Bargeld, und zwar in 50-Euro-Scheinen. So etwas ist zwar im Prinzip ein gewöhnlicher Vorgang, doch das automatisierte Cash-Management der Sparkasse hier eine Bestellung von nur 48.000 EUR vorgeschlagen, und davon lediglich 30.000 EUR in 50-Euro-Scheinen.
Als das Geld am Folgetag von zwei Geldboten einer Wachschutzfirma geliefert wurde, nahm die Kassiererin den mit einer Plombe versiegelten Geldbehälter in Empfang. Kurz darauf öffnete sie ihn, und zwar allein und damit unter Verstoß gegen eine Dienstanweisung (Vier-Augen-Prinzip). Erst etwa 20 Minuten später rief sie einen Kollegen herbei und teilte ihm mit, sie habe in dem Geldkoffer kein Geld, sondern Babynahrung und Waschmittel vorgefunden.
Kurz nach dem Vorfall fand die Kriminalpolizei bei der Kassiererin im Rahmen einer Hausdurchsuchung 3.100 EUR in 50-Euro-Scheinen vor, außerdem 37.000 EUR Bargeld in einem Bankschließfach.
Die Interne Revision der Sparkasse stellte in einem Bericht von Anfang April 2016 fest, dass zwischen Juni 2015 und Februar 2016 insgesamt 82 Bareinzahlungen im Gesamtumfang von etwa 33.322 EUR auf die Konten der Kassiererin und ihrer Angehörigen vorgenommen wurden, die von der Kassiererin durchgeführt bzw. veranlasst worden. Zur damaligen Zeit hatten die Kassiererin und ihr Ehemann laut Staatsanwaltschaft mehr als 100.000 EUR Schulden. Ihr gemeinsames Nettomonatseinkommen betrug 3.958,09 EUR bei einem frei verfügbaren Betrag (nach Abzug der laufenden Festkosten) von etwa 880 EUR.
Die zunächst auch gegen die Geldboten geführten polizeilichen Ermittlungen wurden nach ergebnislosen Hausdurchsuchungen eingestellt, auch weil ein LKA-Gutachten ergab, dass die Plombe nicht manipuliert worden war.
In Reaktion auf den Bericht der Internen Revision hörte die Sparkasse die Kassiererin Anfang April 2016 an, protokollierte die Anhörung aber nicht, so dass der Verlauf des Gesprächs später streitig blieb. Laut Kassiererin hatte die Sparkasse ihr nicht klar gesagt, dass man sie der Unterschlagung von 115.000 EUR verdächtige.
Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Sparkasse außerordentlich fristlos sowie hilfsweise mit einer Auslauffrist zum 31.12.2016. Eine ordentliche Kündigung war aufgrund der tariflichen Unkündbarkeit der Kassiererin ausgeschlossen.
Das Arbeitsgericht Herne (Urteil vom 04.10.2016, 3 Ca 1053/16) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gaben der Kündigungsschutzklage statt (LAG Hamm, Urteil vom 14.08.2017, 17 Sa 1540/16). Das LAG stützte sein Urteil im Wesentlichen darauf, dass die Anhörung der Kassiererin nicht korrekt gewesen sei. Denn dafür hätte die Sparkasse ihr vorab mitteilen müssen, welchen konkreten Verdacht sie gegen die Kassiererin hegte.
BAG: Der Arbeitgeber muss bei der Anhörung zu einer möglichen Verdachtskündigung nicht ausdrücklich klarstellen, dass er den Arbeitnehmer verdächtigt
Das BAG ließ zunächst die Revision zu und hob dann das LAG-Urteil auf. Aufgrund der Zurückverweisung muss das LAG den Sachverhalt genauer als bisher aufklären. Zur Begründung heißt es in dem Urteil des BAG:
Bei der Anhörung vor einer späteren Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber
- weder bereits einen (dringenden) Verdacht gegen den Arbeitnehmer hegen
- noch dem Arbeitnehmer einen solchen Verdacht im Rahmen der Anhörung ausdrücklich mitteilen (Urteil, Rn.33).
Für eine korrekte Anhörung kommt es vielmehr laut BAG allein darauf an,
- dass der Arbeitnehmer erkennen kann, welchen Sachverhalt der Arbeitgeber aufklären möchte,
- dass der Arbeitgeber jedenfalls auch eine Verantwortung des Arbeitnehmers in Betracht zieht, und
- dass er dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben will, zu den aufklärungsbedürftigen Geschehnissen und Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen (Urteil, Rn.33).
Ob der Arbeitgeber solche Aufklärungsabsichten verfolgt und welche genau, und ob er (auch) den Arbeitnehmer in Verdacht hat, muss nicht ausdrücklich gesagt werden, sondern kann sich aus den Umständen der Anhörung ergeben, so das BAG.
Hier im Streitfall hatte die Sparkasse bei der Anhörung anscheinend auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hingewiesen, so dass der Kassiererin auch ohne ausdrückliche weitere Erklärungen klar sein musste, welchen Sachverhalt die Sparkasse aufklären wollte (nämlich den Verlust der 115.000 EUR), und dass sie die Kassiererin in Verdacht hatte. Zu der Merkwürdigkeit, dass die Kassiererin den Geldbehälter allein geöffnet hatte, war sie bereits im Sommer 2015 befragt worden und hatte sich durch ein Anwaltsschreiben dazu geäußert; daher musste die Sparkasse die Kassiererin dazu nicht noch einmal anhören.
Ergänzend gibt das BAG dem LAG mit auf den Weg, dass hier auch nicht völlig ausgeschlossen war, dass das Gericht bei sorgfältiger Würdigung aller Umstände des Falles zu der Überzeugung kommt, dass die Klägerin die Unterschlagung begangen hatte, was die streitige Kündigung als Tatkündigung rechtfertigen würde. Eine solche umfassende Bewertung aller Indizien hatte das LAG bisher nicht vorgenommen.
Fazit: Das Urteil ist, bezogen auf den vorliegenden (ziemlich extremen) Streitfall, in der Sache berechtigt. Denn bereits die unzulässige Beteiligung einer Sparkassen-Mitarbeiterin an geldwäscherechtlich „zweifelhaften“ Transaktion, d.h. ihre offenbar planmäßigen und exorbitanten Bareinzahlungen von Juni 2015 bis Februar 2016, könnten eine fristlose Kündigung durch die Sparkasse stützen, so die Erfurter Richter.
Allerdings entwertet das BAG mit diesem Urteil die Anhörung ein weiteres Mal, nachdem es schon 2015 entschieden hatte, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei der Anhörung nicht unbedingt das Gesprächsthema vorab mitteilen muss (BAG, Urteil vom 12.02.2015, 6 AZR 845/13, S.19 - 21). Im Ergebnis können beliebige Personalgespräche „zwischen Tür und Angel“ im Nachhinein zu einer „Anhörung“ (um)deklariert werden.
Eine so weitgehende Aufweichung der Anhörung wird ihrer Bedeutung im Rahmen einer Verdachtskündigung nicht gerecht. Und die damit verbundene Rechtsunsicherheit hilft letztlich weder Arbeitnehmern noch Arbeitgebern.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 611/17
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.08.2017, 17 Sa 1540/16
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2015, 6 AZR 845/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
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Letzte Überarbeitung: 1. März 2021
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