Update Arbeitsrecht 17|2022 vom 24.08.2022
Leitsatzreport
Arbeitsgericht Nordhausen: Druckkündigung wegen angedrohter Eigenkündigungen von Mitarbeitern
Arbeitsgericht Nordhausen, Urteil vom 13.07.2022, 2 Ca 199/22
§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Leitsatz des Gerichts:
Im Fall einer sog. echten Druckkündigung aufgrund Eigenkündigungsandrohungen einer Vielzahl von Mitarbeiter/innen hat sich der Arbeitgeber grundsätzlich auch dann schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen und zu versuchen die Drohung abzuwenden, wenn es zeitlich vor den Eigenkündigungsandrohungen Gespräche und Mediationen wegen eines Konflikts mit dem betroffenen Arbeitnehmer gegeben hat.
Hintergrund:
Eine langjährig bei einer Stadt tätige Erzieherin arbeitete dort seit Anfang 2017 als Leiterin einer Kindertageseinrichtung. Im September 2021 kam es zu Beschwerden aus dem Team über die Einrichtungsleiterin. Nach einem Personalgespräch im September 2021, einem Team-Workshop im November 2021 sowie einem vorzeitig abgebrochenen Mediationsversuch im Januar 2021 führte der Arbeitgeber eine schriftliche Befragung unter den Teammitgliedern durch, u.a. mit folgender Aufforderung: „In Anbetracht der vorangegangenen Konflikte möchten wir Sie bitten das Fehlverhalten von Frau Sch… zu benennen.“ Im März 2021 kündigte der Arbeitgeber mit Zustimmung des Personalrats außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Nordhausen begründete er die Kündigung mit dem behaupteten massiven Druck der Teammitglieder. Sie weigerten sich angeblich zu einem erheblichen Teil, mit der Einrichtungsleiter weiter zusammenzuarbeiten, und hätten mit einer Eigenkündigung gedroht. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lag nicht vor, und auch verhaltens- oder personenbedingte Gründe im Sinne von § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für eine ordentliche Kündigung gab es nicht. Insbesondere konnte sich der Arbeitgeber nicht auf eine angebliche Drucksituation infolge der Missstimmung im Team berufen, da er sich nicht schützend vor die Einrichtungsleiterin gestellt hatte. Im Gegenteil hatte er durch suggestive Fragen in der Fragebogenaktion selbst zur negativen Stimmung gegen die Einrichtungsleiterin beigetragen.
Arbeitsgericht Nordhausen, Urteil vom 13.07.2022, 2 Ca 199/22
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
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