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BAG: Keine Pflicht zu Gespräch über Vertragsänderung
29.06.2009. Möchte der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Vertragsänderung, die zulasten des Arbeitnehmers geht, muss er mit ihm reden.
Was aber, wenn der Arbeitnehmer solche Gespräche nicht führen will? Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann per Direktionsrecht dazu anweisen, an solchen Gespräche teilzunehmen?
Nein, kann er nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom Juni 2008 (Urteil vom 03.06.2008, 3 Sa 1041/07) bestätigt, dem zufolge Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet sind, auf Weisung des Arbeitgebers Gespräche über eine Änderung des Arbeitsvertrags zu führen: BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 606/08.
- Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Weisung erteilen, mit ihm über Vertragsänderungen zu verhandeln?
- Im Streit: Kirchliche Einrichtung möchte mit Arbeitnehmerinnen über Lohnreduzierung reden und verlangt unter Hinweis auf das Weisungsrecht die Teilnahme an solchen Gesprächen
- BAG: Arbeitgeber können Arbeitnehmer nicht anweisen, Gespräche über Vertragsänderungen zu führen
Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Weisung erteilen, mit ihm über Vertragsänderungen zu verhandeln?
Arbeitnehmer werden oft zu Personalgesprächen „gebeten“, da der Arbeitgeber hofft, auf diesem Wege eine von ihm gewünschte Vertragsänderung durchsetzen zu können. Rechtlich fragwürdig sind solche Aufforderungen zu Vertragsverhandlungen, wenn der Arbeitgeber auf sein Direktions- oder Weisungsrecht hinweist, d.h. auf dem Standpunkt steht, der Arbeitnehmer sei zu Gesprächen über eine Vertragsänderung verpflichtet.
Wenn solche Gespräche - zumindest nebenher - der Durchführung des Arbeitsverhältnisses dienen, d.h. die Aufgaben des Arbeitnehmers oder sein Verhalten im Betrieb betreffen, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Teilnahme am Gespräch verlangen. Immerhin hat er gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach seinem Ermessen näher zu bestimmen und auch Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb auf diesem Wege, d.h. einseitig festzulegen.
Fraglich ist jedoch, ob das auch dann noch gilt, wenn die vom Arbeitgeber angeordnete Unterredung ausschließlich die Vertragsänderung zum Inhalt hat. Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 23.06.2009 (2 AZR 606/08) zu entscheiden.
Im Streit: Kirchliche Einrichtung möchte mit Arbeitnehmerinnen über Lohnreduzierung reden und verlangt unter Hinweis auf das Weisungsrecht die Teilnahme an solchen Gesprächen
Die klagende Arbeitnehmerin war seit 1982 zunächst im öffentlichen Dienst und später aufgrund entsprechender Veränderungen auf der Arbeitgeberseite bei einer zur Diakonie gehörenden Einrichtung als Altenpflegerin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis war aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) - Bund und Länder - in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Ende 2006 trat der Arbeitgeber an die Klägerin heran und bat aufgrund wirtschaftlicher Probleme um ihr Einverständnis zu einer Vertragsänderung des Inhalts, dass das gemäß den BAT-Regelungen zu zahlende Weihnachtsgeld gekürzt würde. Diesem Ansinnen widersetzte sich die Arbeitnehmerin, die daraufhin zu einem offiziellen Personalgespräch für den 13.11.2006 geladen wurde. Dieses wollte sie nicht, wie vom Arbeitgeber gewünscht, allein bzw. als Einzelgespräch führen, sondern nur zusammen mit ihren ebenfalls betroffenen Kollegen.
Daraufhin erteilte ihr der Arbeitgeber ihr eine Abmahnung, da sie durch die Verweigerung des Einzelgesprächs gegen ihre Dienstpflichten verstoßen und die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung verweigert habe.
Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht und begehrte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das in der ersten Instanz zuständige Arbeitsgericht Hannover wies die Klage ab (Urteil vom 11.05.2007, 1 Ca 82/07), wohingegen das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen der Klägerin recht gab (Urteil vom 03.06.2008, 3 Sa 1041/07). Nähere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Entscheidung des LAG Niedersachsen finden Sie unter Arbeitsrecht aktuell: 08/091 Keine Vertragspflicht zum Führen von Vertragsverhandlungen.
BAG: Arbeitgeber können Arbeitnehmer nicht anweisen, Gespräche über Vertragsänderungen zu führen
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des LAG Niedersachsen, d.h. es wies die Revision des beklagten Arbeitgebers zurück.
Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG, dass die Klägerin zur Teilnahme an dem Personalgespräch vom 13.11.2006 nicht verpflichtet gewesen sei. Die Weisung des Arbeitgebers, an diesem Gespräch teilzunehmen, betraf nämlich nach Ansicht des BAG keinen der von § 106 GewO genannten Gegenstände des dem Arbeitgeber zustehenden Weisungsrechts. Weder war die Arbeitsleistung der Klägerin noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb betroffen. Es ging vielmehr ausschließlich eine von der Beklagten gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags.
Fazit: Der Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung darüber, ob er einer vom Arbeitgeber gewünschten Änderung des Arbeitsvertrags zustimmen möchte oder nicht. Diese Freiheit hat eine zeitliche Vorwirkung, d.h. der Arbeitnehmer ist auch frei in der Entscheidung darüber, ob er solche die Vertragsänderung betreffenden Gespräche mit seinem Arbeitgeber überhaupt führen möchte. Ein Recht, solche Gespräche einseitig per Direktions- bzw. Weisungsrecht anzuordnen, hat der Arbeitgeber nicht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 606/08
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2008, 3 Sa 1041/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung von Vertragsbestandteilen
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 16/340 Erreichbarkeit bei Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/055 Personalgespräch trotz Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 08/091 Keine Vertragspflicht zum Führen von Vertragsverhandlungen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 5. November 2016
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