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Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit im Ausland
03.11.2010. Wer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, hat für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dafür muss er nachweisen, dass er arbeitsunfähig krank ist bzw. war.
Dieser Nachweis wird durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt. Sie hat nach der Rechtsprechung einen hohen Beweiswert.
Zwar besteht daneben grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise zu belegen. Eine erhöhten Beweiswert haben diese anderen Alternativen jedoch nicht. Daher sollten Arbeitnehmer sie darauf achten, der korrekte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu halten. Tun sie das nicht, können sie schnell in die Defensive geraten: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10.
- Wie beweist der Arbeitnehmer, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist?
- Der Fall: Arbeitnehmer erkrankt nach vergeblichen Urlaubsanträgen in der Türkei
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Im Ausland ausgestellte Krankschreibungen haben den gleichen Beweiswert wie deutsche Atteste, müssen dazu aber dieselben inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen
Wie beweist der Arbeitnehmer, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist?
Wer infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, d.h. seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, § 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Im Streitfall muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig ist bzw. war.
Den Nachweis seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führt der Arbeitnehmer durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Will der Arbeitgeber der AU nicht glauben, muss er vor Gericht Umstände vortragen, die "ernsthafte Zweifel" an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu lassen. Solche Zweifel können sich aus der ärztlichen Bescheinigung ergeben oder aus den Umständen ihres Zustandekommens.
Wird der Arbeitnehmer im Ausland arbeitsunfähig krank, muss er dem Arbeitgeber gemäß § 5 Abs.2 Satz 1 EFZG die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und seine aktuelle Auslandsadresse "in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung" mitteilen. Darüber hinaus müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer auch ihrer Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer "unverzüglich" mitteilen.
Hierzu haben die deutschen Krankenkassen mit den türkischen Sozialleistungsträgern auf der Grundlage von § 5 Abs.2 Satz 5 EFZG und des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens Absprachen darüber getroffen, dass deutsche Arbeitnehmer bei einer Erkrankung während eines Türkeiaufenthaltes ärztliche Krankschreibungen auch vor Ort in der Türkei erlangen können. Das führt im Ergebnis dazu, dass türkische Ärzte in der Türkei Bescheinigungen ausstellen, die sich nicht nur eine Erkrankung, sondern auch auf eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit und damit auf § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG beziehen.
Solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben nach der Rechtsprechung im Prinzip den gleichen Beweiswert wie ein in Deutschland ausgestelltes Attest. Dafür muss die Bescheinigung aber erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen der Erkrankung und einer dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, wann der Beweiswert einer im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und welche alternativen Beweismöglichkeiten dem im Ausland erkrankten Arbeitnehmer dann noch verbleiben (Urteil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10).
Der Fall: Arbeitnehmer erkrankt nach vergeblichen Urlaubsanträgen in der Türkei
Im Streitfall hatte ein türkischstämmiger Arbeitnehmer mehrfach vergeblich Urlaub beantragt. Erst einen dritten Urlaubsantrag genehmigte der Arbeitgeber endlich.
Der Arbeitnehmer trat daraufhin seinen Heimaturlaub in die Türkei an und kehrte aus ihm nicht rechtzeitig zurück. Stattdessen legte er seinem Arbeitgeber ein Attest vor, das in einem türkischen Krankenhaus ausgestellt worden war. Darin heißt es, der Arbeitnehmer sei vier Tage lang stationär behandelt worden. Ihm werde eine anschließende 30tägige Bettruhe empfohlen.
Der Arbeitgeber weigerte sich, dem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung zu gewähren und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen Erfolg, denn das Arbeitsgericht wies die Zahlungsklage des Arbeitnehmers ab (Urteil vom 11.03.2010, 4 Ca 2752/09). Daraufhin legte der Arbeitnehmer Berufung ein.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Im Ausland ausgestellte Krankschreibungen haben den gleichen Beweiswert wie deutsche Atteste, müssen dazu aber dieselben inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Kläger habe seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht beweisen können.
Der Beweiswert des von ihm vorgelegten Attest war nämlich aus verschiedenen Gründen erschüttert, so das LAG.
Zum einen ergaben sich Zweifel aus den Umständen der Bescheinigung; hier verweist das Gericht auf den zweimal erfolglosen Urlaubsantrag und darauf, dass die Erkrankung in die letzte Urlaubswoche fiel.
Aber auch das Attest selbst bzw. sein Inhalt gaben Anlass zu Zweifeln an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit: Denn wenn eine Erkrankung durch einen viertätigen stationären Krankenhausaufenthalt im Wesentlichen erfolgreich behandelt wurde und danach eine 30tägige und somit sehr lange Bettruhe verordnet wird, so muss die Erkrankung ernsthaft sein und es stellt sich die Frage, warum der behandelnde Arzt nicht von vornherein nachgehende Kontrolluntersuchungen vorgesehen hatte (anstatt von vornherein für volle 30 Tage Bettruhe anzuordnen).
Dem Kläger wäre damit nur noch geblieben, seine Krankheit durch den behandelnden Arzt bezeugen zu lassen. Er hatte ihn jedoch nicht von seiner Schweigepflicht entbunden.
Fazit: Im Ausland ausgestellte Bescheinigungen über eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sind ebenso gut oder schlecht wie deutsche Krankschreibungen. Sie müssen erkennen lassen, dass der Arzt zwischen der Krankheit im medizinischen Sinne und der dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit unterscheidet.
Und ebenso wie deutsche Krankschreibungen können ausländische zweifelhaft sein. Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit können sich dabei aus dem Inhalt der Bescheinigung und/oder aus den Umständen der (angeblichen ) Erkrankung ergeben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/080 Entgeltfortzahlung bei neuer Erstbescheinigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/263 Arbeitsunfähigkeit bei Folgebescheinigung über andere Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/354 Bei Krankmeldung Attest ab dem ersten Tag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/253 Krankheit: Attest für den ersten Krankheitstag
Letzte Überarbeitung: 6. Oktober 2020
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