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Nach­weis der Ar­beits­un­fä­hig­keit bei Krank­heit im Aus­land

Im Aus­land aus­ge­stell­te Krank­schrei­bun­gen ha­ben den glei­chen Be­weis­wert wie deut­sche At­tes­te, müs­sen da­zu aber die­sel­ben in­halt­li­chen Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len: Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10
Frau zu Hause im Bett vor dem Fernsehen Krank im Aus­land

03.11.2010. Wer we­gen ei­ner Krank­heit ar­beits­un­fä­hig ist, hat für den Zeit­raum von bis zu sechs Wo­chen ei­nen ge­setz­li­chen An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall. Da­für muss er nach­wei­sen, dass er ar­beits­un­fä­hig krank ist bzw. war.

Die­ser Nach­weis wird durch ei­ne ärzt­li­che Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ge­führt. Sie hat nach der Recht­spre­chung ei­nen ho­hen Be­weis­wert.

Zwar be­steht da­ne­ben grund­sätz­lich auch die Mög­lich­keit, die Ar­beits­un­fä­hig­keit auf an­de­re Wei­se zu be­le­gen. Ei­ne er­höh­ten Be­weis­wert ha­ben die­se an­de­ren Al­ter­na­ti­ven je­doch nicht. Da­her soll­ten Ar­beit­neh­mer sie dar­auf ach­ten, der kor­rek­te Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung zu hal­ten. Tun sie das nicht, kön­nen sie schnell in die De­fen­si­ve ge­ra­ten: Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10.

Wie be­weist der Ar­beit­neh­mer, dass er krank­heits­be­dingt ar­beits­unfähig ist?

Wer in­fol­ge ei­ner Er­kran­kung ar­beits­unfähig ist, d.h. sei­ne ver­trag­lich ge­schul­de­te Ar­beits­leis­tung nicht er­brin­gen kann, hat An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung bis zu sechs Wo­chen, wenn ihn dar­an kein Ver­schul­den trifft, § 3 Abs.1 Satz 1 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG). Im Streit­fall muss der Ar­beit­neh­mer be­wei­sen, dass er tatsächlich ar­beits­unfähig ist bzw. war.

Den Nach­weis sei­ner krank­heits­be­ding­ten Ar­beits­unfähig­keit führt der Ar­beit­neh­mer durch ei­ne ärzt­li­che Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung, § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Will der Ar­beit­ge­ber der AU nicht glau­ben, muss er vor Ge­richt Umstände vor­tra­gen, die "ernst­haf­te Zwei­fel" an der Ar­beits­unfähig­keit des Ar­beit­neh­mers zu las­sen. Sol­che Zwei­fel können sich aus der ärzt­li­chen Be­schei­ni­gung er­ge­ben oder aus den Umständen ih­res Zu­stan­de­kom­mens.

Wird der Ar­beit­neh­mer im Aus­land ar­beits­unfähig krank, muss er dem Ar­beit­ge­ber gemäß § 5 Abs.2 Satz 1 EFZG die Ar­beits­unfähig­keit, de­ren vor­aus­sicht­li­che Dau­er und sei­ne ak­tu­el­le Aus­lands­adres­se "in der schnellstmögli­chen Art der Über­mitt­lung" mit­tei­len. Darüber hin­aus müssen ge­setz­lich ver­si­cher­te Ar­beit­neh­mer auch ih­rer Kran­ken­kas­se die Ar­beits­unfähig­keit und de­ren vor­aus­sicht­li­che Dau­er "un­verzüglich" mit­tei­len.

Hier­zu ha­ben die deut­schen Kran­ken­kas­sen mit den türki­schen So­zi­al­leis­tungs­trägern auf der Grund­la­ge von § 5 Abs.2 Satz 5 EFZG und des deutsch-türki­schen So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­kom­mens Ab­spra­chen darüber ge­trof­fen, dass deut­sche Ar­beit­neh­mer bei ei­ner Er­kran­kung während ei­nes Türkei­auf­ent­hal­tes ärzt­li­che Krank­schrei­bun­gen auch vor Ort in der Türkei er­lan­gen können. Das führt im Er­geb­nis da­zu, dass türki­sche Ärz­te in der Türkei Be­schei­ni­gun­gen aus­stel­len, die sich nicht nur ei­ne Er­kran­kung, son­dern auch auf ei­ne da­durch be­ding­te Ar­beits­unfähig­keit und da­mit auf § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG be­zie­hen.

Sol­che Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gun­gen ha­ben nach der Recht­spre­chung im Prin­zip den glei­chen Be­weis­wert wie ein in Deutsch­land aus­ge­stell­tes At­test. Dafür muss die Be­schei­ni­gung aber er­ken­nen las­sen, dass der ausländi­sche Arzt zwi­schen der Er­kran­kung und ei­ner da­durch ver­ur­sach­ten Ar­beits­unfähig­keit un­ter­schie­den hat.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Rhein­land-Pfalz hat­te sich kürz­lich mit der Fra­ge zu be­fas­sen, wann der Be­weis­wert ei­ner im Aus­land aus­ge­stell­ten Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung erschüttert ist und wel­che al­ter­na­ti­ven Be­weismöglich­kei­ten dem im Aus­land er­krank­ten Ar­beit­neh­mer dann noch ver­blei­ben (Ur­teil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10).

Der Fall: Ar­beit­neh­mer er­krankt nach ver­geb­li­chen Ur­laubs­anträgen in der Türkei

Im Streit­fall hat­te ein türkischstämmi­ger Ar­beit­neh­mer mehr­fach ver­geb­lich Ur­laub be­an­tragt. Erst ei­nen drit­ten Ur­laubs­an­trag ge­neh­mig­te der Ar­beit­ge­ber end­lich.

Der Ar­beit­neh­mer trat dar­auf­hin sei­nen Hei­mat­ur­laub in die Türkei an und kehr­te aus ihm nicht recht­zei­tig zurück. Statt­des­sen leg­te er sei­nem Ar­beit­ge­ber ein At­test vor, das in ei­nem türki­schen Kran­ken­haus aus­ge­stellt wor­den war. Dar­in heißt es, der Ar­beit­neh­mer sei vier Ta­ge lang sta­ti­onär be­han­delt wor­den. Ihm wer­de ei­ne an­sch­ließen­de 30tägi­ge Bett­ru­he emp­foh­len.

Der Ar­beit­ge­ber wei­ger­te sich, dem Ar­beit­neh­mer Ent­gelt­fort­zah­lung zu gewähren und hat­te da­mit vor dem Ar­beits­ge­richt Lud­wigs­ha­fen Er­folg, denn das Ar­beits­ge­richt wies die Zah­lungs­kla­ge des Ar­beit­neh­mers ab (Ur­teil vom 11.03.2010, 4 Ca 2752/09). Dar­auf­hin leg­te der Ar­beit­neh­mer Be­ru­fung ein.

Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz: Im Aus­land aus­ge­stell­te Krank­schrei­bun­gen ha­ben den glei­chen Be­weis­wert wie deut­sche At­tes­te, müssen da­zu aber die­sel­ben in­halt­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllen

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz wies die Be­ru­fung des Ar­beit­neh­mers zurück. Zur Be­gründung führt das Ge­richt aus, der Kläger ha­be sei­ne krank­heits­be­ding­te Ar­beits­unfähig­keit nicht be­wei­sen können.

Der Be­weis­wert des von ihm vor­ge­leg­ten At­test war nämlich aus ver­schie­de­nen Gründen erschüttert, so das LAG.

Zum ei­nen er­ga­ben sich Zwei­fel aus den Umständen der Be­schei­ni­gung; hier ver­weist das Ge­richt auf den zwei­mal er­folg­lo­sen Ur­laubs­an­trag und dar­auf, dass die Er­kran­kung in die letz­te Ur­laubs­wo­che fiel.

Aber auch das At­test selbst bzw. sein In­halt ga­ben An­lass zu Zwei­feln an der be­haup­te­ten Ar­beits­unfähig­keit: Denn wenn ei­ne Er­kran­kung durch ei­nen viertäti­gen sta­ti­onären Kran­ken­haus­auf­ent­halt im We­sent­li­chen er­folg­reich be­han­delt wur­de und da­nach ei­ne 30tägi­ge und so­mit sehr lan­ge Bett­ru­he ver­ord­net wird, so muss die Er­kran­kung ernst­haft sein und es stellt sich die Fra­ge, war­um der be­han­deln­de Arzt nicht von vorn­her­ein nach­ge­hen­de Kon­troll­un­ter­su­chun­gen vor­ge­se­hen hat­te (an­statt von vorn­her­ein für vol­le 30 Ta­ge Bett­ru­he an­zu­ord­nen).

Dem Kläger wäre da­mit nur noch ge­blie­ben, sei­ne Krank­heit durch den be­han­deln­den Arzt be­zeu­gen zu las­sen. Er hat­te ihn je­doch nicht von sei­ner Schwei­ge­pflicht ent­bun­den.

Fa­zit: Im Aus­land aus­ge­stell­te Be­schei­ni­gun­gen über ei­ne krank­heits­be­ding­te Ar­beits­unfähig­keit sind eben­so gut oder schlecht wie deut­sche Krank­schrei­bun­gen. Sie müssen er­ken­nen las­sen, dass der Arzt zwi­schen der Krank­heit im me­di­zi­ni­schen Sin­ne und der da­durch ver­ur­sach­ten Ar­beits­unfähig­keit un­ter­schei­det.

Und eben­so wie deut­sche Krank­schrei­bun­gen können ausländi­sche zwei­fel­haft sein. Zwei­fel am Vor­lie­gen ei­ner Ar­beits­unfähig­keit können sich da­bei aus dem In­halt der Be­schei­ni­gung und/oder aus den Umständen der (an­geb­li­chen ) Er­kran­kung er­ge­ben.

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Letzte Überarbeitung: 6. Oktober 2020

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