UPDATE
ARBEITSRECHT
Ausgabe
ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 12|2021

Update Arbeitsrecht 12|2021 vom 16.06.2021

Arbeit und Soziales

Gesetzliche Grundlage des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) geändert

Arbeitnehmer haben seit dem 10.06.2021 das Recht, eine Vertrauensperson eigener Wahl zum BEM hinzuzuziehen.

16.06.2021. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit dem Betriebs- oder Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung des betroffenen Beschäftigten die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Dieser Klärungsprozess, das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), ist in § 167 Abs.2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) für Arbeitgeber verpflichtend vorgeschrieben.

Das Gesetz regelt ausführlich, welche Stellen und Personen der Arbeitgeber von sich aus an dem BEM beteiligen muss, wobei nach der Rechtsprechung immer vorausgesetzt ist, dass der betroffene Beschäftigte mit deren Teilnahme ausdrücklich einverstanden ist. Diese Stellen und Personen sind:

  • der Arbeitgeber selbst oder ein von ihm benannter Vertreter
  • der Betriebs- oder Personalrat
  • die Schwerbehindertenvertretung, falls der Beschäftigte ein schwerbehinderter Mensch ist
  • der Werks- oder Betriebsarzt, wenn dies erforderlich ist
  • die Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX), falls es um Leistungen zur Teilhabe geht und der Beschäftigte kein Schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch ist
  • die Integrationsämter (§ 184, § 185 Abs.1 SGB IX), falls es um begleitende Hilfen im Arbeitsleben geht (§ 185 Abs.2 und 3 SGB IX) und der Beschäftigte ein Schwerbehinderter oder ein gleichgestellter behinderter Mensch ist

Angesichts dieser langen Liste von Stellen und Personen, die nach dem Gesetz an einem BEM zu beteiligen sind, ist es erstaunlich, dass der betroffene Beschäftigte selbst bislang kein ausdrückliches gesetzliches Recht auf Hinzuziehung einer (betriebsfremden oder betriebsangehörigen) Person hatte. Auch nach der Rechtsprechung bestand ein solches Recht nicht.

Dese Rechtslage hat der Gesetzgeber vor kurzem mit Wirkung vom 10.06.2021 geändert, und zwar durch Art.7 Nr.21a des Teilhabestärkungsgesetzes vom 02.06.021 (BGBl I, S.1387 ff.). Eingefügt wurde folgender neuer Satz 2 in § 167 Abs.2 SGB IX:

„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

Die folgenden sechs Sätze des § 167 Abs.2 SGB IX rutschen in der Zählweise nach hinten, d.h. sie bilden jetzt § 167 Abs.2 Sätze 3 bis 8 SGB IX. Damit hat § 167 Abs.2 SGB IX jetzt acht statt bisher sieben Sätze.

Aufgrund dieser Klarstellung des Gesetzgebers haben Beschäftigte das Recht, eine von ihnen ausgewählte Vertrauensperson zum gesamten BEM hinzuzuziehen. Die Vertrauensperson kann an allen BEM-Gesprächen teilnehmen und hat dort ebenso wie die anderen Beteiligten ein Rederecht. Außerdem kann sie Einblick in die BEM-Unterlagen bzw. in die BEM-Akte nehmen, d.h. sie kann Protokolle der Sitzungen, Stellungnahmen der BEM-Beteiligten, ärztliche Befundberichte u.a. Dokumente einsehen.

Die Vertrauensperson kann z.B. ein Ehe- oder Lebenspartner sein, ein Verwandter, Bekannter oder auch ein Physiotherapeut, Arzt oder Rechtsanwalt.
Arbeitgeber müssen ab sofort in den BEM-Einladungsschreiben ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen. Wenn dies nicht geschieht, ist das BEM-Einladungsschreiben rechtlich unzureichend, so dass der Arbeitgeber ein BEM nicht bzw. nicht ausreichend angeboten hat.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz), vom 02.06.021 (BGBl I, S.1387 ff.)

§ 167 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX)

 

Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

IMPRESSUM