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Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag
15.03.2012. Arbeitnehmer haben pro Kalenderjahr einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub.
Allerdings geht der Urlaub zum Jahresende unter, wenn er bis dahin nicht genommen wurde. Nur ausnahmsweise lässt das Gesetz eine Übertragung auf das Folgejahr zu. Auch dann ist aber spätestens am 31. März des Folgejahres Schluss, d.h. der bis dahin nicht genommene Urlaub aus dem Vorjahr verfällt dann ersatzlos.
Von diesen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) können Arbeitsverträge zu Gunsten des Arbeitnehmers abweichen. Obwohl das BUrlG davon ausgeht, dass der Erholungszweck des Urlaubs mit einem endlosen Urlaubsansparen nicht vereinbar ist, können arbeitsvertragliche Regelungen ein solches Ansparen ohne zeitliche Grenzen vorsehen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10.
- Ist eine unbegrenzte Urlaubsübertragung bei entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag zulässig?
- Der Streitfall: Im Ausland eingesetzte Führungskraft verlangt nach jahrelanger Urlaubsabstinenz 130.000,00 EUR Urlaubsabgeltung
- BAG: Jahrelanges Ansparen von Urlaub ist möglich, wenn der Arbeitsvertrag dies vorsieht
Ist eine unbegrenzte Urlaubsübertragung bei entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag zulässig?
Wie erwähnt sieht das BUrlG eine zeitliche Bindung des Urlaubs an das Kalenderjahr vor (§ 7 Abs.3 BUrlG), und auch eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und endet am 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs.3 Satz 3 BUrlG).
Dahinter steht die Überlegung, dass eine jahrelang unterbliebene Erholung schlecht durch einen extrem langen Urlaub nachgeholt werden kann. Außerdem wären viele Arbeitgeber finanziell überfordert, extrem lange Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Urlaubsabgeltung (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zu erfüllen.
Es fragt sich daher, ob ein unbegrenztes Urlaubsansparen auf vertraglicher Grundlage eine für den Arbeitnehmer günstige Abweichung vom Gesetz ist (und daher zulässig gemäß § 13 Abs.1 BUrlG) oder ein Verstoß gegen die Schutzzwecke des BUrlG.
Der Streitfall: Im Ausland eingesetzte Führungskraft verlangt nach jahrelanger Urlaubsabstinenz 130.000,00 EUR Urlaubsabgeltung
Geklagt hat ein leitender Angestellter, der für ein Unternehmen bzw. dessen ausländische Tochtergesellschaften jahrelang Führungsaufgaben erledigt hatte. Er hatte einen vertraglichen Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr. In seinem Anstellungsvertrag hieß es weiter:
„Eine Übertragung von Resturlaub auf Folgejahre ist möglich. Falls am Tage der Beendigung des Vertrages noch Resturlaub vorhanden ist, wird dieser mit 50 % vergütet.“
Da der Angestellte sechs Jahre lang keinen Urlaub genommen hatte, verlangte er nach seinem Ausscheiden Abgeltung für 244 Urlaubstage, d.h. knapp 130.000 EUR. Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Oberhausen (Urteil vom 11.11.2009, 4 Ca 2087/08A) und in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg (Urteil vom 31.03.2010, 12 Sa 1512/09 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 10/179 Urlaubsübertragung auch bei Arbeitsfähigkeit?).
BAG: Jahrelanges Ansparen von Urlaub ist möglich, wenn der Arbeitsvertrag dies vorsieht
Auch das BAG entschied zugunsten des Angestellten. Zur Begründung meint das BAG wie schon das LAG, dass mit der streitigen Vertragsklausel eine Übertragung auf unbeschränkt viele Folgejahre beabsichtigt war.
Dafür sprach auch die Beschränkung der Urlaubsabgeltung auf 50 Prozent des bei Vertragsbeendigung noch offenen Resturlaubs: Denn hier hatten die Vertragsparteien offenbar den Fall ins Auge gefasst, dass es infolge jahrelangen Urlaubs-Sparens zu einer extrem hohen Urlaubsabgeltung kommen könnte.
Und da die Abgeltung auch bei einer Verringerung um die Hälfte immer noch günstiger war als die gesetzliche Regelung, die einen Verfall des Urlaubs jeweils zum 31. März zur Folge gehabt hätte, war diese Abweichung vom Gesetz zulässig.
Fazit: Arbeitsverträge können vorsehen, dass Urlaub zeitlich unbegrenzt auf Folgejahre übertragen wird und bei Vertragsende zu 50 Prozent abzugelten ist. Solche oder ähnliche Regelungen sind vor allem bei Führungskräften sinnvoll, wenn diese - wie der Kläger hier im Streitfall - so eingespannt sind, dass sie über lange Jahre praktisch keinen Urlaub nehmen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/324 Haben Erben Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/240 Urlaubsabgeltung nach unwiderruflicher Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/080 Urlaub bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte
- Arbeitsrecht aktuell: 15/345 Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
- Arbeitsrecht aktuell: 12/250 Urlaub nach Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/158 Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/179 Urlaubsübertragung auch bei Arbeitsfähigkeit?
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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