- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Urlaub nach Kündigung
27.06.2012. Kündigt der Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist, kann er den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf offenen Urlaub von der Arbeit freistellen, um den Urlaubsanspruch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Natur zu erfüllen. Für die Urlaubstage, die mit der Freistellung erledigt sind, muss der Arbeitgeber dann keine Urlaubsabgeltung mehr zahlen.
Aber kann der Arbeitgeber auch dann, wenn die Wirksamkeit seiner Kündigung im Streit ist, "vorsorglich" für den Fall der Unwirksamkeit seiner Kündigung Urlaub erteilen?
Dann könnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Beispiel zugleich mit einer fristlosen Kündigung eine vorsorgliche Urlaubsgewährung "reindrücken", um für den Fall einer Kündigungsschutzklage vorzusorgen: Stellt sich nämlich später durch eine Kündigungsschutzklage heraus, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber für die Zeit des unberechtigten Rauswurfs den Lohn nachbezahlen (§ 615 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Wenn er zusammen mit der Kündigung Urlaub gewährt hat, hat diese Nachzahlung zumindest den Nutzeffekt, dass Urlaubsansprüche erfüllt sind.
Schön für den Arbeitgeber, unschön für den gekündigten Arbeitnehmer, denn wer fährt schon gern ohne Arbeitsverhältnis und damit ohne Geld in den Urlaub? In einer aktuellen Entscheidung deutet das Bundesarbeitsgericht (BAG) an, dass es seine Rechtsprechung zu dieser Frage möglicherweise ändern und "vorsorglichen" Beurlaubungen künftig einen Riegel vorschieben wird: BAG, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 420/10.
- Urlaub gewähren trotz Kündigung - geht das?
- BAG: Gewährung von Urlaub trotz unwirksamer Kündigung ist künftig (vielleicht) nicht mehr möglich.
Urlaub gewähren trotz Kündigung - geht das?
Ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht, ist oft unklar, jedenfalls wenn über die Wirksamkeit der Kündigung vor Gericht gestritten wird. Diese Unsicherheit blendet das BAG beim Thema Urlaub aber komplett aus. Der Urlaub entsteht und verfällt auch nach einer unwirksamen Kündigung, als wäre nichts gewesen.
Wenn sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt, muss sich der Arbeitnehmer vorhalten lassen, er hätte seinen Urlaub doch verlangen können - von einem Arbeitgeber, der lange Zeit stur (und zu Unrecht!) behauptet hat, es bestünde gar kein Arbeitsverhältnis mehr.
Die Rechtsprechung des BAG führt dazu, dass sich Arbeitgeber bei umstrittenen Kündigungen nach Ablauf der Kündigungsfrist widersprüchlich verhalten können. Im Hinblick auf die Pflicht zur Beschäftigung und Lohnzahlung können sie auf dem Standpunkt stehen, es gebe kein Arbeitsverhältnis mehr. Trotzdem dürfen Arbeitgeber Urlaub gewähren - obwohl doch Urlaub eine Befreiung von der Arbeitspflicht bewirkt und damit ein Arbeitsverhältnis voraussetzt.
Arbeitnehmer müssen damit leben, dass ihnen ihr Urlaub während eines stressigen Kündigungsschutzrozesses gewährt wird - und mit der Arbeitslosogkeit im Nacken.
Neuerdings findet das BAG diese Rechtsprechung selbst etwas merkwürdig.
BAG: Gewährung von Urlaub trotz unwirksamer Kündigung ist künftig (vielleicht) nicht mehr möglich.
In dem vom BAG entschiedenen Fall war eine Buchhalterin Ende November 2005 entlassen worden und hatte dagegen Kündigungsschutzklage erhoben. Nachdem ihr das Arbeitsgericht im Sommer 2007 recht gegeben hatte, verlangte sie erstmals Ende 2007 Urlaubsabgeltung für 2005 und 2006. Während der Kündigungsschutzklage hatte sie keinen Urlaub verlangt und der Arbeitgeber hatte keinen Urlaub gewährt.
Mit ihrer Klage auf Urlaubsabgeltung für 2005 und 2006 hatte sie beim Landesarbeitsgericht Nürnberg Erfolg (Urteil vom 09.03.2010, 7 Sa 220/10). Das BAG allerdings stellte fest, dass der Urlaub verfallen war, da die Buchhalterin ihn bereits 2006 und spätestens im ersten Quartal 2007 hätte geltend machen können.
Dabei denkt das BAG aber laut darüber nach, ob es künftig noch an seiner Rechtsprechung festhalten wird, der zufolge der Arbeitgeber auch in einem unwirksam gekündigten Arbeitsverhältnis Urlaub erteilen kann. Denn immerhin gerät der Arbeitgeber, so das BAG,
"durch Ausspruch einer rechtsunwirksamen Kündigung in Annahmeverzug, da er dem Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist die Arbeitsmöglichkeit entzieht (...). Es spricht einiges dafür, diese Grundsätze künftig auch für die Kehrseite der Arbeitspflicht, nämlich die Befreiung hiervon durch Urlaubsgewährung anzuwenden."
Fazit: Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin Pech gehabt, da das BAG ihren Fall noch auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat. Sicherheitshalber sollten gekündigte Arbeitnehmer auch weiterhin gegen Jahresende Urlaub verlangen. Mit einer Kündigung plus "vorsorglichen" Urlaubsgewährung können Arbeitgeber künftig aber vor Gericht möglicherweise nicht mehr durchkommen, falls das BAG seine Rechtsprechung ändern sollte.
Das wäre auch richtig, denn ein "vorsorglicher Urlaub trotz Kündigung" ist im Grunde eine Widerspruch in sich und dient nur dem Ziel, die Annahmeverzugskosten des Arbeitgebers zu begrenzen. Diese Kosten muss er aber bei einer unwirksamen Kündigung tragen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 420/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/285 Urlaubsanspruch trotz Streit um Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/238 Urlaub und Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/134 Verzicht auf Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/238 Urlaubsabgeltung ohne Befristung zum 31. Dezember
- Arbeitsrecht aktuell: 12/159 Urlaub bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/114 Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 12/083 Urlaub nach unwirksamer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/099 Kündigung mit Freistellung unter Urlaubserteilung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/012 Resturlaub aus dem Vorjahr - Haben oder nicht haben?
- Arbeitsrecht aktuell: 08/027 Mit der fristlosen Kündigung in den Urlaub?
Hinweis: Mit Urteil vom 10.02.2015 (9 AZ 455/13) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zu dieser Frage wie angekündigt zugunsten des Arbeitnehmers geändert. Hinweise zu diesem Urteil finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13
- Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de