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Urlaubsabgeltung ohne Befristung zum 31. Dezember
20.06.2012. Der Urlaubsanspruch geht nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ersatzlos unter, wenn der Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr, d.h. bis zum 31. Dezember genommen wurde. Eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des Folgejahres ist eine Ausnahme, die nach § 7 Abs.3 BUrlG voraussetzt, dass "dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe" dies rechtfertigen.
Aber gilt der geseztzliche Verfall des Urlaubs zum 31. Dezember auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, d.h. auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember beendet wurde? Nach der lange Jahre bestehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lautete die Antwort ja, denn der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, d.h. auf Bezahlung von Urlaub, den der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte, war nach dieser Rechtsprechung ein Ersatz ("Surrogat") des Urlaubsanspruchs.
Aus dieser Betrachtungsweise, der "Surrogationstheorie", folgte nach der bisherigen Rechtsprechung, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubsabgeltung ebenso wie ihren Urlaub im laufenden Urlaubsjahr einfordern mussten, d.h. vor dem 31. Dezember. Richtig überzeugend war diese Parallele von Urlaub und Urlaubsabgeltung nie. Gestern hat das BAG die Surrogationstheorie offiziell aufgegeben: BAG, Urteil vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10.
- Urlaubsabgeltung als Surrogat des Urlaubsanspruchs?
- Im Streit: Urlaubsabgeltung nach vorherigem Kündigungsschutzprozess
- BAG: Arbeitnehmer müssen Urlaubsabgeltung nicht im Urlaubsjahr verlangen
Urlaubsabgeltung als Surrogat des Urlaubsanspruchs?
Es spricht auf den ersten Blick einiges dafür, die formalen bzw. terminlichen Vorschriften, die für den Urlaub gelten, auch auf die Urlaubsabgeltung anzuwenden.
Denn durch diese Gleichbehandlung von Urlaub und Urlaubsabgeltung soll verhindert werden, dass sich der Arbeitnehmer infolge der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses besser oder schlechter steht, als er sich stünde, wenn das Arbeitsverhältnis weiter fortgesetzt worden wäre. Vor allem soll der Arbeitnehmer nur dann Geld für seinen Urlaubsanspruch erhalten, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die einzige Ursache dafür ist, dass der Urlaub nicht in Natur genommen werden konnte.
Diese hinter der Surrogationstheorie stehende Zielsetzung kann die Surrogationstheorie letztlich nicht ausreichend stützen, denn gut gemeint ist noch nicht gut.
So ist z.B. klar, dass es bei einer Beendigung zum 31. März keine Urlaubsabgeltung für angebliche Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr gibt, wenn die gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen nicht vorliegen: Wurde der Urlaub nicht gemäß § 7 Abs.3 BUrlG auf das Folgejahr übertragen, d.h. gab es dafür keine "dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe", dann gibt es auch keine Urlaubsabgeltung für diesen (nicht bestehenden) Resturlaub. Um dies zu begründen, braucht man aber keine "Surrogationstheorie".
Wirklich zum Zuge kam die Surrogationstheorie vor allem, um damit seltsame juristische Meinungen zu begründen. So z.B. die Meinung, der Arbeitnehmer müsse seinen Urlaubsabgeltungsanspruch auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (!) ebenso wie den eigentlichen Urlaubsanspruch spätestens bis zum 31. Dezember geltend machen, da er sonst - wie der Urlaub selbst - zum Jahresende verfalle. Mit solchen oder ähnlichen Konsequenzen führte die Surrogationstheorie in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Urlaubsabgeltung verloren.
Im Streit: Urlaubsabgeltung nach vorherigem Kündigungsschutzprozess
Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis von Anfang Januar bis Ende Juli 2008 dauerte. Der Endtermin stellte sich erst infolge einer Kündigungsschutzklage heraus, nachdem das Arbeitsgericht mit Urteil vom 27.11.2008 festgestellt hatte, dass das Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.07.2008 geendet hatte.
Im November 2008 standen dem Arbeitnehmer noch 16 Tage Urlaub zu. Urlaubsabgeltung für diese 16 Tage verlangte er aber erstmals mit einem Schreiben vom 06.01.2009, d.h. nach dem Jahreswechsel.
Der Arbeitgeber weigerte sich, diesen Urlaub abzugelten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied in der Berufungsinstanz gegen den Arbeitnehmer (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2010, 14 Sa 2333/09).
Grundlage dieser Entscheidungen war die Surrogationstheorie: Da der Arbeitnehmer die Urlaubsabgeltung nicht vor dem 31.12.2008 verlangt hatte, war die Urlaubsabgeltung ebenso untergegangen wie der Urlaubsanspruch selbst, der ja auch zum Jahresende verfallen wäre, wenn ihn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig verlangt hätte.
BAG: Arbeitnehmer müssen Urlaubsabgeltung nicht im Urlaubsjahr verlangen
Das BAG hob die Urteile der Vorinstanzen auf und entschied für den Arbeitnehmer. In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG heißt es zur Begründung, dass der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch "als reiner Geldanspruch" nicht dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes untersteht. Der Arbeitnehmer musste deshalb die Abgeltung seines Urlaubs nicht im Urlaubsjahr 2008 verlangen.
Hintergrund dieser Änderung der Rechtsprechung ist die seit Anfang 2009 geltende Rechtsprechung zum Thema Urlaub und Krankheit. Denn dieser Rechtsprechung zufolge können langjährig erkrankte Arbeitnehmer für die Jahre ihrer Krankheit den nicht genommenen Urlaub ansammeln, der daher von Jahr zu Jahr anwächst. Dieser angesammelte Urlaub ist bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, doch unterliegt dieser Abgeltungsanspruch arbeits- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das wiederum setzt voraus, dass der Abgeltungsanspruch kein Surrogat des Urlaubsanspruchs ist (denn als solcher könnten Ausschlussfristen auf ihn nicht angewandt werden), sondern ein gewöhnlicher Geldanspruch.
Und ein solcher "gewöhnlicher Geldanspruch" ist der Abgeltungsanspruch jetzt bei allen Arbeitnehmern. Denn sachliche Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, bestehen nicht, so das BAG zurecht. Demnach hat das BAG die Surrogatstheorie komplett aufgegeben.
Fazit: Urlaubsrecht ist kompliziert - und das bleibt es auch weiterhin, trotz dieser BAG-Entscheidung. Dass der Arbeitnehmer hier im Streitfall gewonnen hat, heißt nicht, dass sich gekündigte Arbeitnehmer während einer laufenden Kündigungsschutzklage nun nicht mehr um das Thema Urlaub und Urlaubsabgeltung kümmern müssten. Wer z.B. nach einer Ende November erklärten (unwirksamen) fristlosen Kündigung neben einer Kündigungsschutzklage nicht sofort Urlaub verlangt, verliert seinen Urlaubsanspruch für das Jahr der Kündigung auch weiterhin, d.h. hier hilft die geänderte BAG-Rechtsprechung nicht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10 (Pressemitteilung)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2010, 14 Sa 2333/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/238 Urlaub und Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/134 Verzicht auf Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/250 Urlaub nach Kündigung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Urteilsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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