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Verzicht auf Urlaubsabgeltung
14.05.2013. Bis vor einigen Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den gesetzlichen Mindesturlaub dadurch abgesichert, dass es die gesetzlichen Regeln über den Urlaub auch auf die Urlaubsabgeltung angewandt hat. Denn die Urlaubsabgeltung ist, so die frühere Rechtsprechung des BAG, ein "Surrogat" des Urlaubsanspruchs.
Diese Surrogationstheorie verhinderte, dass der Arbeitnehmer auf seinen Abgeltungsanspruch verzichten konnte. Da das BAG die Surrogationstheorie aber vor einem Jahr aufgegeben hat, fragt sich, warum der Arbeitnehmer nicht auf seine Urlaubsabgeltung verzichten könnte.
Er kann verzichten, so das BAG mit einer Entscheidung vom heutigen Tage - jedenfalls dann, wenn der Anspruch bereits entstanden ist: BAG, Urteil vom 14.05.2013, 9 AZR 844/11.
- Kann man in einem vor Gericht vereinbarten Vergleich auf seinen Resturlaub verzichten?
- Der Fall des BAG: Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich auf einen Abfindungsvergleich mit Ausgleichsklausel, später verlangt der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung
- BAG: Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen, kann er auf die Urlaubsabgeltung verzichten
Kann man in einem vor Gericht vereinbarten Vergleich auf seinen Resturlaub verzichten?
Kündigungsschutzklagen enden meist mit einem Vergleich, d.h. das Arbeitsgericht fällt kein Urteil, sondern die Parteien einigen sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Austausch gegen bestimmte "goodies" für den Arbeitnehmer, die meist in einer Abfindung bestehen.
Zahlt der Arbeitgeber aber eine hübsche Abfindung, will er meist nicht noch eine Urlaubsabgeltung drauflegen. Dann lautete die bisher übliche Formulierung, die den Arbeitgeber davor schützte, eine Urlaubsabgeltung zahlen zu müssen:
"Der dem Kläger zustehende (Rest-)Urlaub ist in Natur gewährt und genommen worden."
Mit dieser Formulierung einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, dass der Arbeitnehmer seinen gesamten Urlaub erhalten hatte, so dass der Anspruch auf Urlaub durch Erfüllung kraft Gesetzes erloschen war. Der Clou dieser Formulierung bestand darin, dass man sich nur über die Tatsachen verständigte, d.h. die faktische Gewährung des Urlaubs, nicht dagegen über den Untergang des Anspruchs, denn dieser trat automatisch kraft Gesetzes ein.
Wurde aber ein solcher, d.h. konkret auf den Urlaub bezogener "Tatsachenvergleich" nicht in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen, konnte der Arbeitnehmer später noch seine Urlaubsabgeltung einklagen. Davor schützte den Arbeitgeber auch eine Ausgleichsklausel nicht, d.h. die Klausel:
"Mit dem vorstehenden Vergleich sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten."
Denn da der Arbeitnehmer nicht auf seinen Urlaubs- und auch nicht auf seinen Urlaubsabgeltungsanspruch verzichten konnte, brachte eine solche Ausgleichsklausel diese Ansprüche nicht zum Erlöschen. Das hat das BAG nunmehr geändert.
Der Fall des BAG: Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich auf einen Abfindungsvergleich mit Ausgleichsklausel, später verlangt der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung
Der Arbeitgeber kündigte im November 2008 das Arbeitsverhältnis mit einem gewerblichen Arbeitnehmer, der seit Januar 2006 arbeitsunfähig erkrankt war, ordentlich zum 30.06.2009.
Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Im Juni 2010 schlossen sie einen gerichtlichen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2009 beendet wurde und der Arbeitnehmer eine Abfindung von 11.500 EUR erhalten sollte. Außerdem sollten mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein.
Kurz nach Abschluss des Vergleichs verlangte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von 10.656,72 EUR. Der Arbeitgeber war über diese Verdoppelung der Beendigungskosten nicht amüsiert und zahlte nicht. Daraufhin verklagte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Zahlung der Urlaubsabgeltung.
Mit dieser Klage hatte er vor dem Arbeitsgericht Chemnitz keinen Erfolg (Urteil vom 20.12.2010, 11 Ca 2485/10), wohl aber vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht (LAG), das den Arbeitgeber immerhin zur Zahlung von 6.543,60 EUR verurteilte (Urteil vom 26.05.2011, Sa 86/11).
Begründung des LAG: Auch wenn das BAG die Surrogationstheorie aufgegeben hat, verbietet § 13 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) trotzdem eine für den Arbeitnehmer ungünstige vertragliche Abweichung vom Gesetz. Und eine solche Abweichung wäre auch ein Verzicht auf den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, so das LAG.
BAG: Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen, kann er auf die Urlaubsabgeltung verzichten
Anders als das LAG entschied das BAG heute gegen den Arbeitnehmer, d.h. es wies die Klage auf Urlaubsabgeltung ab. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung:
§ 13 Abs.1 BUrlG steht nur solchen einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Wege, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen von vornherein ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer aber wie hier im Streitfall die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen, und entscheidet er sich dann dagegen, ist ein solcher Verzicht rechtlich wirksam.
Mit dieser Entscheidung zieht das BAG eine weitere Konsequenz daraus, dass es im Sommer 2012 die Surrogatstheorie komplett aufgegeben hat (BAG, Urteil vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10 - wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell: 12/238 Urlaubsabgeltung ohne Befristung zum 31. Dezember).
Fazit: Arbeitnehmer können nach Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf diesen Anspruch verzichten. Das bedeutet, dass arbeitsgerichtliche Vergleiche künftig keine spezielle Klausel über die angebliche Urlaubsgewährung "in Natur" enthalten müssen. Vielmehr genügt eine einfache Ausgleichsklausel, um den Anspruch auf Urlaubsabgeltung untergehen zu lassen. Das müssen Arbeitnehmeranwälte wissen, wollen sie ihre Mandanten richtig beraten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2013, 9 AZR 844/11 (Pressemitteilung)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausgleichsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/276 Ausschlussfristen gelten nicht für Ersatzurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 17/196 Keine Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 13/238 Urlaub und Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/250 Urlaub nach Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/238 Urlaubsabgeltung ohne Befristung zum 31. Dezember
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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