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Urlaub und Kündigung
19.08.2013. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ändert eine unwirksame Kündigung an bestehenden Urlaubsansprüchen nichts:
Der Arbeitgeber muss Urlaub gewähren und der Arbeitnehmer sollte ihn verlangen, um zu verhindern, dass er zum 31. März des Folgejahres verfällt.
Tatsächlich wird der Urlaub im Falle einer Kündigung bei der darauf folgenden Kündigungsschutzklage oft schlicht vergessen: Der Arbeitgeber steht auf dem Standpunkt, das Arbeitsverhältnis sei beendet und erteilt daher keinen Urlaub. Und der gekündigte Arbeitnehmer beantragt keinen Urlaub, weil er andere Sorgen hat.
Dauert ein Kündigungsschutzprozess jahrelang, kann das zum Verlust von Urlaubsansprüchen führen. In einem aktuellen Urteil hat das BAG zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass diese ihren Urlaub in der Kündigungsschutzklage pauschal, d.h. ohne zeitliche Festlegung geltend machen können: BAG, Urteil vom 14.05.2013, 9 AZR 760/11.
- Was sollte in einer Kündigungsschutzklage zum Thema Urlaub stehen?
- Der Fall des BAG: Arbeitnehmer verlangt unmittelbar nach Zugang der Kündigung "Urlaub beziehungsweise Urlaubsabgeltung"
- BAG: Schlichte Geltendmachung von Urlaubsansprüchen genügt bei streitiger Kündigung
Was sollte in einer Kündigungsschutzklage zum Thema Urlaub stehen?
Erhebt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, dauert es meist Monate oder sogar Jahre, bis rechtskräftig feststeht, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.
Bis dahin sollten der Arbeitnehmer bzw. sein Anwalt das Thema Urlaub nicht aus den Augen verlieren. Denn wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt, verfällt er gemäß den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) jeweils zum 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs.3 BUrlG). Gewinnt der Arbeitnehmer dann nach langer Zeit seinen Kündigungsschutzprozess, hat er trotzdem etwas verloren, nämlich seinen Urlaubsanspruch.
Aber auch dann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzverfahrens einen Urlaubsantrag stellt und der Arbeitgeber darauf nicht reagiert, kann der Urlaubsanspruch untergehen. Denn die bloße Nicht-Gewährung von beantragtem Urlaub ändert nichts daran, dass der gesetzliche Verfall eintritt. Dann hilft dem Arbeitnehmer nur ein Schadensersatzanspruch, der den gesetzlich gestorbenen Urlaub als "Ersatzurlaub" wieder auferstehen lässt.
Für den Ersatzurlaub ist nach bisheriger Rechtsprechung erforderlich, dass der Arbeitnehmer klar sagt, von wann bis wann er Urlaub haben möchte oder den Arbeitgeber ausdrücklich zur zeitlichen Festlegung des Urlaubs auffordert. Denn sonst gerät der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug, was wiederum notwendige Voraussetzung für die schuldhafte Schadensverursachung (= Verlust des gesetzlichen Urlaubsanspruchs) und damit für den Anspruch auf Schadensersatz (= Ersatzurlaub) ist.
Ein so konkreter Urlaubsantrag ist im gekündigten Arbeitsverhältnis allerdings lächerlich, v.a. wenn der Arbeitgeber aufgrund seiner Kündigung der Meinung ist, während der beantragten Urlaubszeit bestünde gar kein Arbeitsverhältnis mehr. Daher machen Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage (wenn überhaupt) den "Urlaubsansprüche geltend" bzw. "verlangen Urlaub", so dass nach bisheriger Rechtsprechung kein Verzug eintritt und folglich auch kein Anspruch auf Ersatzurlaub entstehen kann.
Diese Rechtsprechung hat das BAG vor einigen Wochen zugunsten der Arbeitnehmerseite geändert.
Der Fall des BAG: Arbeitnehmer verlangt unmittelbar nach Zugang der Kündigung "Urlaub beziehungsweise Urlaubsabgeltung"
Im Streitfall erhielt ein gewerblicher Arbeitnehmer Anfang Februar 2006 eine fristgerechte Kündigung zum Ende Septemer 2006. Sein Anwalt war so klug, in der dagegen erhobenen Kündigungsschutzklage das Thema Urlaub anzusprechen. In der Klage heißt es nämlich, es werde der
"Anspruch auf Lohn, Urlaub beziehungsweise Urlaubsabgeltung und zusätzliches Urlaubsgeld (...) bereits jetzt geltend gemacht".
Nachdem der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess rechtskräftig gewonnen hatte, wollte er Urlaub haben, und zwar für die drei Jahre 2006, 2007 und 2008, immerhin zusammen 90 Arbeitstage. Der Arbeitgeber meinte, der Urlaub sei verfallen. Daher zog der Arbeitnehmer erneut vor Gericht.
Das Arbeitsgericht Darmstadt (Urteil vom 19.01.2010, 3 Ca 401/09) und das Hessische Landesarbeitgericht (LAG) als Berufungsgericht wiesen die Klage ab (Hessisches LAG, Urteil vom 28.02.2011, 16 Sa 406/10). Denn der Arbeitgeber war hier mit der Urlaubsgewährung nicht Verzug geraten, so das LAG. Dafür hätte der Arbeitnehmer auffordern müssen, den Urlaub zeitlich festzulegen.
Um ganz sicher zu gehen, erteilte der Arbeitgeber dann doch Urlaub, und zwar mit folgendem Schreiben vom Februar 2012:
"Die Freistellung erfolgt … unter Anrechnung auf etwa noch be- und entstehende Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche … Außerhalb der für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewährten Freistellung findet § 615 Satz 2 BGB Anwendung."
Eine weitere Urlaubsgewährung erklärte der Arbeitgeber Ende Januar 2013. Sie lautet:
"Diese Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf etwa noch bestehende und noch entstehende Urlaubsansprüche. Sollten Ihnen, wie von Ihnen behauptet, tatsächlich noch Urlaubsansprüche für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zustehen, werden auch diese etwaigen Urlaubsansprüche angerechnet. Außerhalb der für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewährten Freistellung findet § 615 Satz 2 BGB Anwendung."
BAG: Schlichte Geltendmachung von Urlaubsansprüchen genügt bei streitiger Kündigung
Das BAG hob die Urteile des Arbeitsgerichts Darmstadt und des LAG auf und sprach dem Arbeitnehmer den begehrten Eratzurlaub zu. Zur Begründung heißt es:
Wenn der gekündigte Arbeitnehmer Urlaub verlangt für eine Zeit, in der aus Sicht des Arbeitgebers kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, genügt eine pauschale Geltendmachung von Urlaub, d.h. der Arbeitnehmer muss weder eine zeitliche Eingrenzung verlangen noch muss er den Arbeitgeber mahnen, wenn dieser keinen Urlaub erteilt.
Im übrigen hatte der Arbeitgeber - spät aber doch - Urlaub erteilen wollen, sich dabei aber ungeschickt angestellt. Denn seinen beiden Erklärungen zufolge sollte ja "außerhalb der für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewährten Freistellung § 615 Satz 2 BGB Anwendung (finden)", was im Klartext bedeutet, dass sich der freigestellte Arbeitnehmer einen während der Freistellung erzielten Zwischenverdienst auf seine Vergütung anrechnen lassen muss.
Eine solche Anrechnung ist aber nur dann rechtens, wenn eine Freistellung nicht zum Zwecke des Erholungsurlaubs vorgenommen wird. Daher hätte der Arbeitgeber klar sagen müssen, von wann bis wann er Urlaub erteilt (ohne Anrechnung von Zwischenverdienst) und von wann bis wann er aus anderen Gründen freistellt (mit Anrechnung von Zwischenverdienst).
Fazit: Arbeitnehmern ist zu raten, zusammen mit einer Kündigungsschutzklage immer auch "Ansprüche auf Urlaub geltend zu machen" bzw. "Urlaub zu verlangen", und zwar ohne zeitliche Eingrenzung. Denn dann ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass der Arbeitgeber mit einer formvollendeten Urlaubserteilung reagiert.
Das allerdings könnte er, weil das BAG nach wie vor der Meinung ist, Arbeitgeber könnten trotz des Ausspruchs einer Kündigung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist "vorsorglich" für den Fall der Unwirksamkeit ihrer Kündigung Urlaub erteilen. Über diese Rechtsprechung hat das BAG zwar vor eineinhalb Jahren einmal laut nachgedacht (BAG, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 420/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 12/250 Urlaub nach Kündigung), sie aber bisher nicht geändert.
Arbeitgeber können daher immer noch "vorsichtshalber" Urlaub im gekündigten Arbeitsverhältnis erteilen und dadurch für den Fall der Unwirksamkeit ihrer Kündigung den Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn verringern.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2013, 9 AZR 760/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 420/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/285 Urlaubsanspruch trotz Streit um Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/134 Verzicht auf Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/250 Urlaub nach Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/238 Urlaubsabgeltung ohne Befristung zum 31. Dezember
- Arbeitsrecht aktuell: 12/083 Urlaub nach unwirksamer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/099 Kündigung mit Freistellung unter Urlaubserteilung
- Arbeitsrecht aktuell: 08/027 Mit der fristlosen Kündigung in den Urlaub?
Hinweis: Mit Urteil vom 10.02.2015 (9 AZ 455/13) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zu dieser Frage geändert. Hinweise zu diesem Urteil finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13
- Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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