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Mit der fristlosen Kündigung in den Urlaub?
20.02.2008. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann der Arbeitgeber auch dann ("vorsorglich") Resturlaub gewähren, nachdem er dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt hatte.
Sollte sich dann später vor Gericht in einem Kündigungsschutzprozess herausstellen, dass die Kündigung unwirksam war und dass das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt beendet wurd, vermindert der Arbeitgeber die Belastung mit dem Annahmeverzugslohn.
Denn den müsste er sonst für die gesamte Zeit der widerrechtlichen Entlassung zahlen, d.h. zusätzlich zur Urlaubsabgeltung: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.08.2007, 9 AZR 934/06.
- Kann der Arbeitgeber Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm ausgesrpochene Kündigung unwirksam ist?
- Der Streitfall: Außendienstmitarbeiter wird zu Unrecht fristlos gekündigt und gleichzeitig vorsorglich beurlaubt
- BAG: Arbeiteber können Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihnen ausgesprochene Kündigung unwirksam ist
Kann der Arbeitgeber Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm ausgesrpochene Kündigung unwirksam ist?
Hat sich der Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitnehmers entschieden, hat er zumeist keinen Anlass, dem Gekündigten bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses mehr Geld als nötig „nachzuwerfen“. Andererseits will er oft vermeiden, dass der Gekündigte weiter in betriebliche Abläufe eingebunden ist.
Bei der Kündigung von Verkaufsmitarbeitern besteht außerdem oft die Sorge, dass es zur Abwerbung von Kunden oder auch „nur“ zu negativem Gerede kommt. In einer solchen Situation erklärt der Arbeitgeber oft zusammen mit der Kündigung, er stelle den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Anrechnung von Resturlaubsansprüchen von der Arbeit frei.
Aufgrund der Freistellung ist der Arbeitgeber dann zwar bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Lohnzahlung ohne Gegenleistung verpflichtet. Nimmt der Arbeitnehmer eine solche Freistellung hin, d.h. lehnt er den Urlaub nicht wegen anderweitiger Urlaubsplanungen ab und meldet er sich nicht krank, hat der Arbeitgeber aber immerhin die ohne die Urlaubsgewährung zu zahlende Urlaubsabgeltung gespart.
In der Rechtsprechung geklärt ist allerdings seit langem, dass eine Freistellung nur dann Resturlaubsansprüche erfüllen kann, wenn sie ohne den Vorbehalt eines Widerrufs erklärt wurde. Daher führt der in der Praxis beliebte „Doppelschlag“, zwar einerseits „widerruflich“ freizustellen, andererseits Resturlaub abgelten zu wollen, nicht zum Ziel. Bei einer widerruflichen Freistellung plus Urlaubsgewährung kann der Arbeitnehmer später noch Abgeltung seines Resturlaubs verlangen. Und klar ist auch, dass eine nachträgliche „Urlaubsgewährung“ rechtlich keinen Sinn macht.
Fraglich ist dagegen, ob der Arbeitgeber auch dann - vorsorglich - Resturlaub gewähren kann, wenn er den Arbeitnehmer fristlos gekündigt hat. Über diese Frage hat das BAG in einem aktuellen Urteil vom 14.08.2007 (9 AZR 934/06) entschieden.
Die mit einer solchen „vorsorglichen“ Urlaubsgewährung verbundenen Absicht des Arbeitgebers ist klar: Sollte seine Kündigung zwar nicht als fristlose, aber als fristgerechte Kündigung Bestand haben, ist nach Ablauf der Kündigungsfrist wenigstens der Urlaubsanspruch erfüllt und keine Abgeltung mehr zu zahlen.
Der Streitfall: Außendienstmitarbeiter wird zu Unrecht fristlos gekündigt und gleichzeitig vorsorglich beurlaubt
Der klagende Arbeitnehmer, ein Außendienstmitarbeiter, kündigte sein Arbeitsverhältnis ordentlich am 08. Juli ordentlich zum 31. August, um ab Anfang September bei einem anderen Arbeitgeber anzufangen.
Noch am Tag der Eigenkündigung erklärte der Arbeitgeber mündlich die Freistellung des Arbeitnehmers. Zwei Wochen später, am 22. Juli, sprach der Arbeitgeber seinerseits eine fristlose Kündigung aus, die später gerichtlich für unwirksam erklärt wurde. Die fristlose Kündigung enthielt folgende zusätzliche Erklärung:
„Soweit Sie von der Arbeit freigestellt sind, erfolgt dies unter Anrechnung auf etwaige Resturlaubsansprüche.“
Der Arbeitnehmer klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung, auf Zahlung von Restlohn bis Ende August sowie auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung für 24 Urlaubstage. Mit diesen Klagezielen hatte er vor dem Arbeitsgericht in vollem Umfang Erfolg, wohingegen das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg ihm nur teilweise Recht gab, indem es den Anspruch auf Urlaubsabgeltung abwies.
BAG: Arbeiteber können Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihnen ausgesprochene Kündigung unwirksam ist
Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG Nürnberg und damit beim Thema Urlaubsabgeltung die Rechtsauffassung des Arbeitgebers.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Arbeitgeber könne Urlaub auch vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöse. Da der Bestand des Arbeitsverhältnisses durch eine unwirksame Kündigung nicht berührt wird, kann der Arbeitgeber dem BAG zufolge Maßregeln für den Fall der Unwirksamkeit seiner Kündigung treffen.
Zwar seien die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vorrangig zu beachten, doch müsse der Arbeitnehmer, wenn er während der Restlaufzeit des gekündigten Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub haben wolle, einen konkreten anderen, auf die Urlaubszeit bezogenen Wunsch äußern. Mache er dies nicht, gehe die einseitige Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses rechtlich in Ordnung.
Konkret mit Blick auf den vorliegenden Fall akzeptiert das BAG die Auslegung des LAG Nürnberg, dass der Arbeitgeber mit seiner mündlichen Freistellungserklärung vom 08. Juli dem Arbeitnehmer nicht bereits endgültig die Arbeitspflicht habe erlassen wollen.
Eine solche Interpretation dieser - ersten - Freistellung würde eine spätere Urlaubsgewährung nämlich unmöglich machen, da dann ja keine Arbeitspflicht mehr vorhanden wäre, von der per Urlaubsgewährung befreit werden könnte. Und von einer solchen Absicht des Arbeitgebers könne der Arbeitnehmer vernünftigerweise nicht ausgehen.
Fazit: Die Entscheidung des BAG ist rechtlich fragwürdig. Einerseits ist zwar richtig, dass eine unwirksame Kündigung keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses hat und daher eine "vorsorgliche Urlaubsgewährung" nicht von vornherein ausschließt. Andererseits aber befindet sich der Arbeitgeber infolge einer unwirksamen Kündigung im Annahmeverzug, so dass er den Lohn aufgrund gesetzlicher Vorschrift für die Zeit der rechtswidrigen Nicht-Annahme der Arbeitsleistung nachentrichten muss, d.h. er muss Annahmeverzugslohn zahlen (§ 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Während dieser Zeit ist der Arbeitnehmer gehalten, sich um anderweitige Arbeit zu bemühen, um die Annahmeverzugslasten des Arbeitgebers zu begrenzen, § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bzw. § 615 Satz 2 BGB. Mit Urlaub und Erholung passt das alles nicht zusammen, ganz abgesehen auch von der Frage der Zumutbarkeit: Wie soll man eigentlich, wenn man statt der regulären Urlaubsvergütung eine fristlose Kündigung in der Tasche hat, als Arbeitnehmer Urlaub machen?
In praktischer Hinsicht ist Arbeitgebern auf der Grundlage dieses BAG-Urteils zu raten, bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vorsorglich zugleich Resturlaub zu gewähren. Sollte sich die Kündigung später nur als fristgerechte rechtlich halten lassen, wäre immerhin eine doppelte Belastung mit Annahmeverzugslohnansprüchen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und mit Urlaubsabgeltungsansprüchen vermieden.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.08.2007, 9 AZR 934/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Freistellungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Arbeitsrecht aktuell: 16/285 Urlaubsanspruch trotz Streit um Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/238 Urlaub und Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/250 Urlaub nach Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/083 Urlaub nach unwirksamer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/099 Kündigung mit Freistellung unter Urlaubserteilung
Hinweis: Mit Urteil vom 10.02.2015 (9 AZR 455/13) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zu dieser Frage zugunsten des Arbeitnehmers geändert. Hinweise zu diesem Urteil finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13
- Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?
Letzte Überarbeitung: 14. September 2016
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